"In der vorbezeichneten Angelegenheit zeige ich an, dass mich Herr Reinhard Fischer mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat."
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"Seit nunmehr drei Monaten erhält mein Mandant von Ihnen oder von Ihnen veranlasst Nachrichten in diversen Formen, unter anderem in Form von Nachrichten an der Wand des Gebäudes, wo mein Mandant arbeitet, wohnt und auch durch den Einwurf von Mitteilungen in den Briefkasten meines Mandanten."
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"Dieses Vergehen (sic!) und der Versuch so Druck auf meinen Mandanten auszuüben greift schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte und die lntimsphären (sic!) meines Mandanten und der betroffenen Personen ein."
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"Ihr Verhalten und Ihre Äußerungen sind allesamt rechtswidrig. Sie verletzten dadurch, insbesondere auch aufgrund der Wiederholungen und der Vehemenz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht meines Mandanten. Im Vordergrund Ihres Verhaltens steht klar das Motiv der Schikane. Dabei geht Ihr Verhalten weit über jegliches Maß der zumutbaren Belästigung hinaus. Es handelt sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts meines Mandanten."
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"Aus unerklärlichen Gründen hat sich die Antragsgegnerin den Antragsteller ausgesucht und führt nunmehr eine rufschädigende Kampagne gegen diesen. Dabei schreckt die Antragsgegnerin vor nichts zurück."
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"Von Mai 2017 bis Dezember 2019 hat der Antragsteller als 1. Vorsitzender des Gemeindekirchenrates der Evangelischen Luisenkirchengemeinde Charlottenburg ehrenamtlich die Gemeinde vertreten. Im Dezember 2019 schied der Antragsteller aus dem Amt im Gemeindekirchenrat aus. Dennoch ist der Antragsteller einer anhaltenden Berichterstattung durch die Antragsgegnerin ausgesetzt. Am 14.08.2020 hat der Antragsteller erfahren, dass die Antragsgegnerin die Webseite kirchengate.de betreibt. Am 10.09.2020 musste der Antragsteller feststellen, dass im Eingangsbereich seiner Arbeitsstätte, der Berliner Landeszentrale für politische Bildung, sich ein Graffiti mit folgendem Titel befand:
MOBBING
Kirchengate.de
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"Am 25.10.2020 hat die Antragsgegnerin einen Aushang an der Haupteingangstür des Wohnhauses des Antragstellers befestigt, welches der Antragsteller und seine Ehefrau morgens dort vorfanden. [oder] Hinzu kommt ein Aushang im Eingangsbereich des privaten Wohnhauses des Antragstellers, ein Mehrfamilienhaus, mit u.a dem Vorwurf des „Dildo Behaviour“ durch den Antragsteller (Oktober 2020)."
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"Zuletzt hat die Antragsgegnerin auch eine Webseite gezielt und allein zum Verruf des Antragstellers erstellt (www.fischerrr.de)."
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"Wenn die Antragsgegnerin wirklich Zweifel gehabt hätte, dass der Antragsteller das Urteil nicht vollstrecken wird, so hätte sie oder ihre Prozessbevollmächtigten ja ohne weiteres einen solchen Antrag stellen können. Dies haben sie aber gerade unterlassen. Es besteht keinerlei Anlass durch die Berufung die Gebührenregelung des § 929 ZPO zu umgehen und gleichzeitig zu vervielfachen."
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"Der Antragsteller ist als (ehemaliger ehrenamtlicher) Vorsitzender einer Kirchengemeinde nicht mit einem Kommunalpolitiker („Kämmerer“) zu vergleichen. Die Antragsgegnerin vergleicht hier schlicht Äpfel mit Birnen.
Es hinkt jeder Vergleich."
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"Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, gegen die die Antragsgegnerin verstoßen hat, sind auch hier anzuwenden."
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"Die Beklagte hat wenig Einsicht gezeigt."
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"Mit dem Klageantrag zu VI) ersucht der Kläger das Gericht, die nachstellende, beharrliche und andauernde —gleichzeitig auch grundlose— und damit schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifende Berichterstattung durch die Beklagte zu untersagen."
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"Tatsächlich stellt das Verhalten der Beklagten —auch in seiner Gesamtheit— einen nicht zu rechtfertigten (sic!), schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre und auch die Sozialsphäre des Klägers dar. Das Verhalten der Beklagten ist dabei besonders rücksichtslos und beharrlich. Es geht sogar so weit, dass die Äußerungen nicht nur für Dritte öffentlich einsehbar sind, sondern gezielt auch an das private und soziale Umfeld des Klägers gerichtet werden. Dabei fehlt es für eine vermeintliche Berichterstattung an jeglichem Interesse, insbesondere an der namentlichen Nennung des Klägers."
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"Ich möchte darauf hinweisen, dass das Kontaktaufnehmen der Beklagten mit Dritten, die im privaten und sozialen Umfeld des jeweiligen Betroffenen stehen, kein Einzelfall ist. Insoweit ist hier eine gewisse systematische Schikane zu erkennen."
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"Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vor Gericht die Unwahrheit gesagt — im Gegenteil."
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"Der dargestellte Vorwurf —insbesondere, dass die Beklagte dem Kläger ein strafbares Verhalten vorwirft— stellt keine Berechtigung dafür dar, den Kläger in identifizierender Weise vorzuführen. Dabei ist besonders erschreckend und gravierend welche Formen von Seiten der Beklagten ergriffen werden. Auch gab es Aushänge mit vulgärer Sprachform an der Wohnungstür des Mehrparteienhauses des Klägers."
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"Insgesamt verwirklicht die Beklagte dadurch auch den Tatbestand der Nachstellung, da dieses beharrliche Verhalten gerade geeignet ist, die Lebensgestaltung (des Klägers) schwerwiegend zu beeinträchtigen."
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"Es besteht keinerlei Anlass und Rechtfertigung über den Kläger zu behaupten er sei „Mobbyist“."
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"Mein Mandant geht seiner Arbeit nach und steht nicht weiter in der Öffentlichkeit. Er ist auch nicht mehr Vorsitzender der Kirchengemeinde. Dabei geht weder der Name meines Mandanten noch die Angabe seiner privaten Adresse die Öffentlichkeit irgendetwas an. Es muss auch nicht vor meinem Mandanten gewarnt werden oder ähnliches."
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"Sie verletzten dadurch insgesamt das allgemeine Persönlichkeitsrecht meines Mandanten, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Im Vordergrund Ihres Verhaltens steht allein eine Schmähung. Ein solches Verhalten ist unverzüglich zu unterlassen."
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"Diese vom Bundesgerichtshof beanstandete Hartnäckigkeit legt die Antragsgegnerin an den Tag, insbesondere durch die Erstellung einer Webseite, die alleine auf die Schädigung des Antragstellers ausgelegt ist und auf dessen Verruf abzielt."
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"Durch jede dieser Äußerungen bringt die Beklagte zum Ausdruck, der Kläger hätte andere Personen sowohl alleine als auch mit anderen gemeinsam systematisch gemobbt. Ein solches Verhalten hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt an den Tag gelegt. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger wird seit mehr als einem Jahr durch die rechtswidrige Darstellung seiner Person durch die Beklagte drangsaliert."
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"Die Webseite fischerrr.de hat die Beklagte unter Verwendung des Nachnamens des Klägers als Domainname erstellt. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beitrags durch den Kläger enthielt die Webseite nur diesen einen Beitrag. […] Diese Form der Beleidigung übersteigt aber alles bis jetzt Dagewesene."
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