Dubios, dreist und degeneriert. 
Teilnehmende an dem heutigen Artikel, 05.03.2023
Anne Hensel, Katja Malsch, Küsterin Katrin Marsotto, Reinhard Fischer, der GKR und seine Mitglieder, das Kirchliche Verwaltungsamt, Tobias Scheidacker, Amélie von Oppen, Moritz Quecke und die Bauaufsicht
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Der erste Versuch der Luisen-Kirchengemeinde, die bürgerliche Existenz von Menschen nachhaltig zu beschädigen, scheiterte zum Ende des vergangenen Jahres 2022 in der Berufungsinstanz am Landgericht Berlin. Die 64. Kammer hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage als unzulässig ab. Der Pfarrerin Anne Hensel fehlte die Vertretungsmacht, Rechtsanwälte zu beauftragen und durch diese Klage erheben zu lassen (vollmachtloser Vertreter). Sie handelte wie eine Dritte, die einen anderen willkürlich auf Räumung verklagt, ohne dass dies dem Willen des Vermieters entspräche. Die wegen deliktischer Besitzstörung erhobene Widerklage auf Schadensersatz wies das Landgericht als unbegründet ab, ließ jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Das Verfahren wird dort weiterbetrieben. Inzwischen sind auch die Widerbeklagten in Erscheinung getreten und legten nach vorläufiger Inaugenscheinnahme erstmalig einen Beschluss des Gemeindekirchenrats vor, der u.a. die Vertretungsverhältnisse am BGH bestimmt. Der Beschluss liegt in Form eines durch die Küsterin Katrin Marsotto beglaubigten Auszugs aus dem Verhandlungsbuch des Gemeindekirchenrats der Ev. Luisen-Kirchengemeinde Charlottenburg vor. Der Beschluss datiert vom 14.02.2023 und enthält auch eine Drohkulisse. Gezeichnet hat den Beschluss die Pfarrerin Anne Hensel als stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats, und ebenfalls gezeichnet hat Katja Malsch als Gemeindeälteste.
Der Beschluss sowie weitere Dokumente aus dieser Sendung liegen Rechtsanwalt Moritz Quecke vor. Die Beschlusslage weist nämlich insoweit eine Besonderheit auf, als noch zwei weitere Beschlüsse ebenfalls beglaubigte Auszüge aus dem Verhandlungsbuch - durch Übermittlung an uns bekannt geworden sind, die als neue schriftliche Lügen gewertet werden. 
An einem dieser Beschlüsse, datierend auf den 14. Mai 2019, möchte Reinhard Fischer beteiligt gewesen sein, von diesem ist der Beschluss auch gezeichnet, wie sich aus dem Dokument ergibt. Die Kirchengemeinde steht in der Gegenwart vor der Problematik, dass die Gerichte die Frage nach der Beteiligung des Kirchlichen Verwaltungsamts bei Kündigungen noch nicht abschließend beantwortet haben, was aber ansteht. Das Kirchliche Verwaltungsamt (kurz KVA) hat sich bislang sehr zurückhaltend verhalten und keine Beteiligung an Kündigungs- oder Räumungsabsichten gezeigt. Daher ist es nun besonders überraschend, dass plötzlich ein Beschluss angeführt wird, aus dem hervorgehen soll, dass die Kirchengemeinde am 14. Mai 2019 "gemeinsam mit dem KVA" beschlossen haben möchte, das Mietverhältnis zu beenden. Zudem entspricht diese Beschlusslage auch nicht den damaligen Zeit- und Umstandsverhältnissen, denn nachweislich hat sich die Kirchengemeinde zusammen mit der damaligen Rechtsanwältin Beate Heilmann und gegenüber dem hiesigen Rechtsanwalt Markus Hennig in aktive Untervermietungsverhandlungen mit uns begeben, die sich über 6 Monate hinzogen und schließlich ergebnislos versandeten. Eine Untermietgenehmigung wurde solange in Aussicht gestellt, bis Beate Heilmann einfach irgendwann nicht mehr antwortete. Ein solches Vorgehen empörte auch Markus Hennig. 
Wie aus den Unterlagen ebenfalls nachweislich hervorgeht, gab es diesseits einen wichtigen Grund für die Untermietanfrage, denn knapp 6.000,00 €  unvorhersehbare Behandlungs- und Klinikkosten für ein schwerkrankes Tier mussten binnen kürzester Zeit aufgebracht und investiert werden. Dieser Kostenblock sollte auf dem Wege zusätzlicher Mieteinnahmen wieder ausgeglichen werden, was die Kirchengemeinde 2019/2020 aber verhindert und vereitelt hat. Insgesamt ließ sie sogar drei konkrete Untervermietanfragen ins Leere laufen, für einen Teil davon ist sie schadensersatzpflichtig geworden, worüber nunmehr ebenfalls gerichtlich gestritten wird. Der Schaden beläuft sich allein dafür auf ca. 14.500,00 €.
Fakt ist: Die durch Reinhard Fischer gezeichnete Beschlusslage vom 14. Mai 2019 entspricht weder den damaligen Umständen, noch ließe sich aus Reihen des Kirchlichen Verwaltungsamts eine Regung entnehmen, die diese (Falsch)Behauptung decken würde.
Noch dubioser wird es allerdings mit dem dritten, wie aus dem Nichts, vorgelegten Beschluss vom 12.04.2022, gezeichnet von Anne Hensel und Katja Malsch. Dabei gilt es zunächst das Zeitliche im Blick zu haben: Im September 2021 lag aufgrund eines eklatanten Fehlurteils ein Räumungsurteil zugunsten der Kirchengemeinde vor. Von dem Räumungstitel machte die Gemeinde jedoch nie Gebrauch, u.a. natürlich wegen der Berufung zum Landgericht. Anfang April 2022 trat Moritz Quecke als Prozessbevollmächtigter in Erscheinung. Nach einem katastrophalen Hinweisbeschluss der Kammer einen Monat vorher, der eine Stellungnahmefrist und gleichzeitig die Zurückweisung der Berufung vorsah, wurde die Richterbank der 64. Kammer notwendigerweise abgelehnt. Gleichzeitig reichten wir eine 24-seitige Stellungnahme ein. Es verging daraufhin etwas Zeit.
Mit Schreiben vom 01. Juni 2022 sah sich der mittlerweile als Notar arbeitende Fachanwalt Tobias Scheidacker veranlasst, nicht nur unwahre, sondern auch ehrenrührige Behauptungen in den Prozess einzuführen. Diese gehen aus dem ersten Absatz seines in Ablichtung dargestellten Schreibens hervor. Dazu erklärte Moritz Quecke bereits gegenüber dem Landgericht:
"Die Äußerungen von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker im IKB-Schriftsatz vom 1. Juni 2022 (GA, Bd.
III, Bl. 198),
„daß die Beklagte weiterhin die Klägerin und die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder
terrorisiert“
und die Kirchengemeinde von einem
„permanenten Traktieren durch die Beklagte“
betroffen sei, weisen wir namens und im Auftrag der Beklagten als unwahr zurück. Dies sind nicht nur Verunglimpfungen der Beklagten, mit ihnen werden angesichts des Kontextes dieses Rechtsstreits
auch unwahre und ehrenrührige Tatsachen über die Beklagte behauptet. Die Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker enthalten Tatsachenmitteilungen, die bei den Adressaten – den für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richtern – die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorrufen oder hervorzurufen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19 –, Rn. 23, juris). Konkret wird die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass die Beklagte die Luisen-Kirchengemeinde sowie jedes einzelne Mitglied ihres 14-köpfigen Gemeindekirchenrates – RA Scheidacker schreibt „die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder“, nicht „einzelne Gemeindekirchenratsmitglieder“ – fortgesetzt („weiterhin“) mit hartnäckiger Aufdringlichkeit belästigt (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „terrorisieren“) und auf diese andauernd („permanent“) in einer Weise einwirke, die als unangenehm empfunden wird (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „traktieren“). Wie Herr Rechtsanwalt Scheidacker weiß, trifft dies nicht zu."
In der zweiten, längeren, Passage wird ganz deutlich und unmissverständlich erklärt, dass die interne Beschlusslage des Gemeindekirchenrats keine vorläufige Vollstreckung vorsehen würde und eine solche auch nicht beauftragt sei.
Am 02. März dieses Jahres wurde jedoch durch Rechtsanwalt Scheidacker, der den Inhalt seines eigenen Schreibens vom 01.06.2022 wohl aus dem Blick verloren hat, u.a. ein Beschluss vom 12.04.2022 vorgelegt, der nachträglich das genaue Gegenteil von dem bescheinigt, was Tobias Scheidacker im Namen seiner Mandanten letztes Jahr im Juni dem Gericht erklärte. Wörtlich geht aus dem kürzlich vorgelegten Beschluss hervor: 
„Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde Charlottenburg bestätigt das von RA Scheidacker empfohlene Vorgehen, die Vollstreckung des Räumungstitels gegen [...] zu beauftragen."
Im Gegensatz dazu die Erklärung von RA Scheidacker: 
„Aktuell ist das aber nicht der Fall, eine ZV (Zwangsvollstreckung) vor der Berufungsentscheidung ist bei uns momentan nicht beauftragt und die Beschlußlage sieht wie gesagt eine solche derzeit auch nicht vor."
Der Beschluss in Ablichtung dargestellt:
Sämtliche am 02. März 2023 eingereichte Unterlagen der Kirchengemeinde befinden sich derzeit zur Prüfung bei Moritz Quecke. Insbesondere da die Kirchengemeinde keine Ruhe und weitere Kündigungen in Auftrag gibt, liegt in dem nachträglich überreichten (falschen) Beschluss vom 12.04.2022 (Auszug beglaubigt am 27.04.2022) nicht nur ein beabsichtigter Beweismittelbetrug, sondern auch ein für die Zukunft im Wege nötigender Umstände (fortgesetzte Besitzstörung) angekündigtes empfindliches Übel (vorzeitige Vollstreckung bei Erlangen eines Räumungstitels).
Dass Reinhard Fischer, wie die Vergangenheit lehrt, nicht davor zurückschreckt, dubiose Dokumente vorzulegen, deren Inhalt sich nicht mit (von den Gerichten bislang verkannten) Originalen deckt, war bereits Gegenstand von Berichten auf unseren Seiten.
Ebenfalls berichteten wir ausführlich darüber, dass das Verwaltungsgebäude der Gemeinde - Luisenkirchhof 3, Fürstenbrunner Weg, Westend - ohne die dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen umgebaut und für gewerbliche Zwecke vermietet wurde. Unter Androhung von 5.000,00 € Ordnungsmittelauflage musste die Kirchengemeinde die notwendigen Genehmigungen im Ämterbeteiligungsverfahren nachholen und dafür ca. 12.000,00 € zusätzlich investieren (mindestens). 
Für eine Kirchengemeinde hat nichts anderes zu gelten als für solche Menschen und Unternehmungen, die Bauvorhaben seriös planen und umsetzen.
Damit hat es aber noch nicht sein Bewenden, denn die derzeitige Kenntnislage besagt, dass ein weiteres Gebäude, deutlich umfangreicher, unter Aussparung sämtlicher behördlicher Genehmigungen umgebaut und aufwändig restauriert wurde. 
Daran beteiligt u.a. der Kirchhofsverwalter und Architekt Thomas Höhne. Das Planungs- und Umbauvolumen für ein über mehrere Etagen gehendes Einfamilienhaus beläuft sich internen Berichten zufolge auf 200.000,00 - 300.000,00 €. 
Nicht einmal der als Wohnraum angebotene und vermietete Keller wurde der zuständigen Bauaufsicht gemeldet und die Umnutzung beantragt. Da der Keller in den Bau- und Vermietungsplänen aber bereits als Aufenthalts- und Wohnraum angepriesen wurde (Gleiches gilt für den Mietvertrag) liegt darin mithin auch eine arglistige Täuschung, mit der sich die Kirchengemeinde um mind. 11.000,00 € bereichert hat, wohlbemerkt unter Aussparung sämtlicher Genehmigungen. 
Das Gebäude ist ein im Jahr 1937 errichtetes Denkmal, es steht demzufolge unter Denkmalschutz.
Notwendiges wird nun zu veranlassen sein.
Bisweilen erstaunt es, was Mitglieder einer Kirchengemeinde unter dem Deckmantel einer vermeintlich moralischen Instanz unternehmen können, ohne, dass die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan gerufen werden.
Ein moralisch degenerierter Reinhard Fischer kann sich als Opfer inszenieren und ein Ermittlungsverfahren gegen das eigentliche Opfer schwerer schikanöser Umstände lostreten, dies obwohl - wären von den zuständigen Ermittlern sämtliche Umstände neutral und nach rechtsstaatlichen Prinzipien angemessen gewürdigt worden - gegen ihn belastbare Vorwürfe von Strafbeständen gem. §§ 156, 164 StGB (bislang behördlich unverfolgt) im Raum stehen.
Der Kirchhofsverwalter und Architekt Thomas Höhne kann straflos eine missliebige Friedhofsmitarbeiterin, die übrigens im vergangenen Jahr ihrer Alkoholsucht erlag und verstorben ist, zahlreiche Male zu einem entwürdigenden Alkoholtest am frühen Morgen vor der eigentlichen Arbeit antreten lassen und damit ihren zerbrechlichen Zustand unwiderruflich verschlimmern. Eine rechtliche oder gesetzliche Grundlage für derartige , den Tatbestand der Nötigung tangierende, Vorgehensweisen, noch dazu gegen den Willen der Betroffenen, existiert ausdrücklich nicht. 
Auch war es Thomas Höhne, der unter einem Vorwand die Zufahrt zu einem Mietobjekt versperrte, indem er willkürlich das am Zufahrtstor befindliche Schloss austauschte, das erst Stunden später mit Hilfe eines speziellen Dienstleisters wieder entfernt werden konnte. Der gewerbliche Betrieb war dadurch unterbrochen, es entstand Schaden in Höhe von ca. 1.500,00 €, den die Kirchengemeinde bislang nicht anerkennen möchte.
Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass Menschen, wie hier, über einen derart langen Zeitraum nervliche und körperliche Stärke aufbringen und beweisen müssen und es trotzdem immer noch schaffen, Angriffen, Verleumdungen und Kriminalisierungen progressiv mit Kreativität und Humor entgegenzutreten. 
Was die Berliner Strafverfolgungsbehörden und die mit dem Sachverhalt befassten Gerichte (Landgericht, Kammergericht) bisher gemacht haben: den Tätern geholfen.
Zur Realität in Deutschland und überall auf der Welt gehört es, dass sich (vor allem schwache) Menschen wegen solcher Täter das Leben nehmen. 
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Den Vogel abgeschossen hat die unfähige und ebenfalls moralisch degenerierte, bei IKB angestellt arbeitende Rechtsanwältin Amélie von Oppen. Diese trat am 22.02.2023 am Amtsgericht Charlottenburg als Klägervertreterin auf. Die Sitzung war für 11.00 Uhr einberufen. Gleichzeitig standen für diesen Tag insgesamt vier Verkündungstermine auf dem Plan, bei mindestens einem davon (da wir den Mandanten Unterstützung leisten) war Buckminster NEUE ZEIT als Prozessbeobachter und Berichterstatter vor Ort. Die Richterin Lengacher-Holl zog es vor, zuerst die Verkündungen vorzunehmen, da waren die Parteien für den 11.00 Uhr Verhandlungstermin schon im Saal und hörten mit. Der Fall, für den wir gekommen waren, handelt ebenfalls von einem Räumungsverfahren. Die Richterin hat an diesem 22. Februar 2023 kein Endurteil gefällt, sondern einen Beschluss erlassen, der eine Beweisaufnahme und die Fortsetzung des Verfahrens vorsieht. Die zuständige Richterin las ihren Beschluss laut und verständlich vor. 
Auch der Beklagte zu 1) war anwesend u. entsprechend angespannt. 
Als die Richterin die Passage
„Zur Klarstellung sei nochmals darauf hingewiesen, dass es bei dem bisher eingeholten Gutachten wegen der Unstreitigkeit der Schreiattacken um die in die Interessenabwägung einzubeziehenden Umstände des Einzelfalles ging. Im Rahmen des Härtewiderspruchs ist zudem auch die Behauptung einer hohen Gefahr der erheblichen Verschlechterung des psychischen Zustands der Beklagten zu 2) durch Entstehung einer akuten Suizidgefahr zu berücksichtigen."
verlas alle Teilnehmenden standen im Saal und hörten aufmerksam zu -, warf Amélie von Oppen spöttisch den Kopf nach hinten und gab zu erkennen, dass sie eine Suizidgefahr der dortigen Beklagten für vollkommen absurd und abwegig hält. Dabei kennt sie weder die betroffenen Menschen, noch irgendeine Faser dieses Prozesses. 
Die Luisen-Kirchengemeinde wird ihrer polemischen Bezeichnung "Pinocchio-Gemeinde" nicht nur gerecht, sie hievt sich auch selbst auf ein neues Level aus Lügen, Betrug und Belästigung, das es ab jetzt noch gründlicher zu untersuchen und an die zuständigen staatlichen  Stellen zu kommunizieren gilt.
Berlin, am 05.03.2023
Mika C. Nixdorf
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