In einem Mietverhältnis der gegenseitigen Rücksichtnahme wünscht man sich ein juristisches Gegenüber, das sich dazu befähigt sieht, in zweierlei Abmahnschreiben u.a. auf das Wahren der Totenruhe hinzuweisen. Diese ist mit Abschluss des Mietvertrages unter Hinweissetzung auf den Artikel 22 mit der Ziffer 4 zu wahren (im Wortlaut kommt die Totenruhe darin als solche aber gar nicht vor) und könnte bereits durch achtsames Joggen in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden völlig aus den Fugen geraten sein.
Im Umkehrschluss bedeutet das: die Totenruhe ist nicht gewahrt, wir müssen Sie darauf hinweisen, die Totenruhe zu wahren, denn diese ist unserer Ansicht nach nicht gewahrt.
Was ist denn die Totenruhe?
Die Störung der Totenruhe ist der Rechtsbegriff für Leichen- und Grabschändung. Es handelt sich in Deutschland um einen Straftatbestand, der in § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Der Versuch ist strafbar (§ 168 III StGB).
WAS? Leichen- und Grabschändung? War sich das juristische Gegenüber bewusst, was es da überhaupt äußert? Hat es sich über die Störung der Totenruhe informiert und liegt möglicherweise eine schwere indirekte Beleidigung vor?
Um dies zu prüfen, wird Strafanzeige gestellt.
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