Berufungsverfahren 64 S 265/21
Berufungstermin, mündliche Verhandlung v. 30.11.2022

Die Verdrängungsabsicht (Räumung einer Wohn- und Arbeitsstätte) der Luisen-Kirchengemeinde bzw. vielmehr der alleinhandelnden Pfarrerin Anne Hensel zusammen mit ihrem vollmachtlosen Vertreter, Fachanwalt und Notar Tobias Scheidacker, ging nach über 1,5 Jahren Prozess nicht auf. Die Zivilkammer 64, in der Besetzung Jörg Tegeder, Thomas Babucke und Eyske Harrack, hat die Klage heute als unzulässig (!) abgewiesen, und die Kosten nach dem Veranlasserprinzip der Klägerseite auferlegt. Wer Veranlasser ist, die Pfarrerin, der Anwalt oder beide zusammen, blieb offen. 
Die Rechtsstaatlichkeit ist zurückgekehrt. Der Saal 3123, Standort Littenstraße, und auch die Richter in ihren feinen Roben, sahen aus wie Prozessparteien es von einem Gericht erhoffen und erwarten dürfen. Ein schöner Saal mit positiver Energie. Die Richterbank war sehr gut vorbereitet, der Prozess füllt immerhin mindestens 4 volle Gerichtsakten. Es war die völlige Umkehr dessen, was in den zahlreichen Monaten davor noch Realität war.

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Gehenselt und Gescheidacker
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Die Parteien waren anwesend durch Rechtsanwalt Moritz Quecke und seine Mandantin (Beklagte und Widerklägerin), sowie durch die uns bislang unbekannte Rechtsanwältin Amélie von Oppen. Rechtsanwalt Scheidacker, der die Klage für seine Mandantin erhoben hat, blieb der Verhandlung fern. Von der Luisen-Kirchengemeinde erschien niemand, auch nicht die Pfarrerin Anne Hensel.
Fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung sah sich Rechtsanwalt Scheidacker jedoch veranlasst, unter der Hinzunahme und Wiedergabe eines von der EKBO erklärten "Gutachtens", den anwaltlichen Vortrag von Rechtsanwalt Moritz Quecke diskreditieren zu wollen. Verantwortlich für das "Gutachten", im Grunde kaum zu glauben, sind die Oberkonsistorialräte Martin Richter und Heike Koster der Abteilung 1 der Landeskirche. Beide sind in Kenntnis über unsere Berichterstattung, nicht zuletzt wegen persönlicher Zuschriften im vergangenen Jahr. 
Mit Martin Richter, Heike Koster und Tobias Scheidacker hatten sich also kurz vor der mündlichen Verhandlung noch 3 "Experten" gefunden, die in Ansehung der Landgerichtskammer nicht davor zurückschreckten, über kirchenrechtliche Statuten hinwegtäuschen zu wollen. Damit sollte eine Abweisung der Klage als unzulässig verhindert werden. Tobias Scheidacker schrieb mit Schriftsatz vom 25.11.2022 unter anderem:
"hat die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69-70, 10249
Berlin, Abteilung 1, die kirchenrechtlichen Ausführungen des Kollegen Quecke mit seinem Schriftsatz vom
07.11.2022 geprüft und kommentiert diesen wie nachstehend. Ich mache mir diese Ausführungen für die
Klägerin und Widerbeklagten vollumfänglich zu eigen und trage sie wie folgt vor:" pp.
Moritz Quecke griff den gegnerischen Schriftsatz vollständig auf und erwiderte (auszugsweise):
"In dem Rechtsstreit mit dem Az. 64 S 265/21 nehmen wir zu dem Schriftsatz von IKB Fachanwälte vom 25. November 2022, per beA eingegangen am 28. November 2022, wie folgt Stellung: Mehr als anderthalb Jahre nachdem die Beklagte in diesem Rechtsstreit mit ihrer Klageerwiderung erstmals die fehlende Vertretungsmacht der Pfarrerin Anne Hensel rügte, fast acht Monate nach der Stellungnahme der Beklagten zu dem Hinweisbeschluss vom 10. März 2022 glaubt Rechtsanwalt Scheidacker nun offenbar, durch Wiedergabe einer Stellungnahme der „Evangelische[n] Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Georgenkirchstraße 69-70, 10249 Berlin, Abteilung 1“ den in Dutzenden Stunden gründlich recherchierten und in vielen Punkten durch Rechtsprechung belegten Vortrag des Unterzeichners zum Kirchenrecht der EKBO wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung als grobe Falschdarstellung entlarven zu können. Dabei zitiert er die von Herrn Oberkonsistorialrat Dr. Martin Richter geleitete Abteilung 1 der EKBO mit den Worten, es sei „erschreckend“, dass der Bekl.-Schriftsatz vom 7. November 2022 „nicht nur das kirchliche Recht, sondern insbesondere auch das staatliche Recht verkennt und missachtet“(!). In der Wertungskategorie „Polemisieren“ kann die Abteilung 1 der EKBO Herrn Rechtsanwalt Scheidacker („terrorisieren“, „traktieren“) damit allerdings nicht das Wasser reichen. Abgesehen von der Frage, woher die Abteilung 1 der EKBO ihre besondere Expertise zu dem fallrelevanten „staatlichen Recht“ haben will, ist „erschreckend“ in Wirklichkeit allein die Unkenntnis der für das Kirchenrecht zuständigen EKBO-Fachabteilung von der Organisation und den Vertretungsregelungen der eigenen Landeskirche."
Rechtsanwalt Scheidacker bestellte für die mündliche Verhandlung eine "Rechtsanwältin", die, wie er, nichts anderes im Sinn hatte, als zu lügen und zu hetzen. Auf seinem Blog pries der Fachanwalt seine Kollegin von Oppen im Oktober folgendermaßen an:
"Zu Anfang September habe ich eine versierte Mietrechtskollegin eingestellt, Amélie-Charlotte von Oppen, die mir mit ihrer Erfahrung, ihrer Kompetenz und erheblichem Engagement in den Anwaltsakten zur Seite steht, damit ich zeitliche Freiräume für den Aufbau und Betrieb meines Notariats erhalte."
Von Oppen erklärte den Richtern neue (alte) Gruselmärchen. Jeden Tag von morgens bis abends würden Sessions (?) stattfinden, für Sitzungen (?) würde im Internet geworben, auf dem Blog würden alle verunglimpft und beleidigt. Besucher würden wegen der Beklagten vom Friedhof wegbleiben  das ist schon übel, so etwas falsch zu behaupten. 
Den Vortrag dieser hochkompetenten Rechtsanwältin hat die Beklagte und Widerklägerin dann kurz aber energisch abgekanzelt: "Ihre Inkompetenz müssen Sie mit Lügen übertünchen, völlig hohl, was Sie hier erzählen." Dem Gericht wurde sachlich erklärt, wie die Realität aussieht. Außerdem erklärte die Berufungsklägerin, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung vollumfassend wahrnehmen würde, der Artikel 5 sei schließlich keine leere Hülle.
Blieb noch die Widerklage: Ganz grundlegend ist es Moritz Quecke gelungen, drei Hinweisbeschlüsse "zu drehen". Die Widerklage wurde über längere Zeit als unzulässig angesehen. Nun sind wir soweit, dass die in 2. Instanz erhobene Widerklage, die sich gegen die Pfarrerin Anne Hensel und die Luisen-Kirchengemeinde richtet, nicht unzulässig ist. Die Richter sahen die Widerklage jedoch als nicht begründet an. Es geht um Anwaltskosten und Schadenersatz für die Widerklägerin, der BGH hat diesbezüglich bereits Rechtsprechung produziert, jedoch nicht für die konkrete Fallkonstellation. Nach Ansicht der Richter wäre unser Fall aber einer, den sich der BGH ansehen könnte. Ob die Revision zugelassen wird, oder ob uns Steine in den Weg gelegt werden, blieb offen. 
Dass der Weg zum Bundesgerichtshof geht, steht außer Frage. Wer nicht kämpft, hat schon verloren. Und wer seit über 4 Jahren von Vertretern einer Kirchengemeinde (!) bedrängt, belästigt und in seinem Besitz gestört wird, im Rahmen dessen mit einer äußerst belastenden, unzulässigen Räumungsklage überzogen wird, kann nichts anderes tun, als zum hohen Gericht nach Karlsruhe zu gehen und freundlich an die Tür zu klopfen :-)
Am 31. Mai 2022 erhielten wir die Nachricht aus dem Büro eines BGH-Anwalts: 
"Sehr geehrter Herr Quecke, in der o.g. Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das eben mit Herrn Dr. T. geführte Telefongespräch und bestätigen Ihnen gerne, dass wir uns vorerst in dieser Sache reserviert halten."
Hintergrundgeschichte vom 28.03.2022: An diesem Tag, also 6 Tage nach der Zustellung des Hinweisbeschlusses der 64. Zivilkammer, der das Verfahren nach § 522 einleitete, saß die Berufungsklägerin pünktlich um 09.00 Uhr undercover zusammen mit ihrer Mutter in der Verhandlung 64 S 262/21, die, anders als der Aushang bekanntgab, nur von Dr. Babucke als Einzelrichter geführt wurde. Scharfmacheranwalt war RA Timo K., der elend lange Diskussionen mit der Gegenseite und dem Richter Dr. Babucke führte. So lange, dass die Mutter der Undercoveragentin frühzeitig den Saal verlassen musste, da sie noch einen Termin wahrzunehmen hatte. Als die Verhandlung dann endlich vorbei schien, hörte RA Timo K. dennoch nicht auf zu reden und drohte dem gegnerischen Anwalt mit der Rechtsanwaltskammer, weil dieser etwas (harmloses) gesagt hatte, was dem eitlen Rechtsanwalt aber offenbar gegen den Strich ging. RA Timo K. wurde schließlich von der Agentin harsch mit den Worten unterbrochen, wie überhaupt so viel Lebenszeit in eine einzelne Diskussion, die wie ein aufgezwungenes Hin- und Herzerren wirkte, verschwendet werden kann. RA Timo K. schlackerte mit den Ohren und fragte die Agentin, wer sie denn sei. "Mein Name geht Sie gar nichts an", erwiderte die Agentin und rückte das Kästchen auf dem Kalender auf den richtigen Tag. Danach drehte sie sich zu Dr. Babucke und fragte: "Sind Sie Dr. Babucke?" Der nickte. "Schön! Ich wollte kurz vorbeikommen und dem Menschen in die Augen blicken, der bereit ist, Existenzen zu vernichten." Danach rauschte die Agentin mit letzten Worten an RA Timo K. gerichtet ab "Gehen Sie mal zur Rechtsanwaltskammer, Herr Kollege". Der irritierende Anhang "Herr Kollege" ließ RA Timo K. keine Ruhe. Im Ausgangsfoyer des Landgerichts Berlin stahl er sich, wie im Augenwinkel wahrgenommen werden konnte, an der Agentin vorbei und muss danach beobachtet haben, in welches Auto sie gestiegen ist. Beim Rausmanövrieren ihres Fahrzeugs und dem Gas geben, war es diese eine Sekunde, die RA Timo K. verrät, die Agentin konnte nämlich beobachten, wie Timo K. aus seinem Fahrzeug heraus heimlich ein Bild des Fahrzeugs der Agentin aufgenommen hatte. Die Agentin rief daraufhin in dessen Büro an und teilte mit, ihn an die Wand nageln zu wollen, sollte er der Idee nachgehen, unzulässig das Kennzeichen und die Identität der unbekannten Kollegin und Agentin abzufragen :-)
Zum Wohl! 
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Ein Telefonat 
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Heute rief Rechtsanwalt Euler an und erkundigte sich u.a. nach dem Ausgang des Strafprozesses. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Angeklagte die Amtsanwaltschaft gut erzogen hat :-) So ähnlich: "Ging glimpflich aus und die Lüge des Herrn F. konnte sich nicht durchsetzen." Wir sprachen auch kurz über den fehlverurteilten Manfred Genditzki und dessen erstaunliche vorzeitige Freilassung im August dieses Jahres. Freigesprochen ist er aber (noch) nicht.
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Berufungsverfahren Kammergericht
Nixdorf
./. F. 10 U 61/21
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In dem Kammergerichtsverfahren läuft nach dem katastrophalen Hinweisbeschluss vom 23.09.2022 noch immer das Richterablehnungsverfahren. Wir berichteten auf der Landgerichts-Seite bereits über die "Überraschung" in diesem Prozess. Alle drei Richter des 10. Zivilsenats wurden am 14.10.2022 abgelehnt. 
Die Vorsitzende Susanne Tucholski ist mittlerweile außer Dienst. An ihrem letzten Arbeitstag am 31.10.2022 wurde Susanne Tucholski aber noch die Ehre zuteil, endlich Renate Künast nach deren dreijähriger (!) gerichtlicher Odyssee zu erlösen und sich im Senat an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu halten.
Am 10.11.2022 trafen die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter hier ein, alle drei sehen aber keine Befangenheit. Drei Wochen Zeit für eine weitere Stellungnahme der Berufungsklägerin räumte das KG ein.
Das i-Tüpfelchen des heutigen Tages, Mittwoch 30.11.2022, stammt aus der Feder von Rechtsanwalt Dr. Omsels, der für die Berufungsklägerin folgenden Schriftsatz beim Kammergericht eingereicht hat:
"In Sachen
Nixdorf, M. ./. F.
hält die Berufungsklägerin ihre Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Kammergericht Schneider und Frey aufrecht.
1.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch muss sich auf objektive Gründe stützen, welche vom Standpunkt der hiesigen Berufungsklägerin bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dass ein Richter über einen Rechtsstreit nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch entscheidet (BGH NJW 2011, 1058, Rn. 13, ständige Rechtsprechung).
2.
Der Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 23.09.2022 gibt in dieser Hinsicht Anlass zum Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter. In materiell-rechtlicher Hinsicht wird er getragen von einer Voreingenommenheit gegenüber der Berufungsklägerin, der unterstellt wird, dass sie mit ihrem streitgegenständlichen Schreiben psychischen Druck auf den Berufungsbeklagten ausüben und die Verantwortlichen in der Auseinandersetzung um die Räumung ihrer Mieträume unter Zugzwang setzen wollte, und darin „der einzige tatsächliche Zweck des Schreibens“ liege.
Dieses, das Verhalten der Berufungsklägerin diskreditierende, Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es auf einer eklatant oberflächlichen und fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht. Denn zu dem Zeitpunkt, als das streitgegenständliche Schreiben von der Berufungsklägerin verbreitet wurde, hatte die Evangelische Luisengemeinde das Mietverhältnis mit der Berufungsklägerin noch nicht einmal gekündigt, geschweige denn eine Räumungsklage erhoben. Aber der Berufungsklägerin wird durch diese Begründung der ‚Schwarze Peter‘ zugeschoben. Sie ist die Böse in diesem Streit.
Gleichzeitig wird das Verhalten des Berufungsbeklagten relativiert und der Verdacht der Parteilichkeit dadurch weiter genährt. Denn die abgelehnten Richter führen im Hinweisbeschluss aus, dass es sich bei dem Vorgang, gegen den sich die Berufungsklägerin in ihrem Schreiben wendet, „um eine Bagatelle“ handelt, obwohl es sich bei dem Verhalten des Berufungsbeklagten um einen Hausfriedensbruch und damit um eine Straftat nach § 123 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Diese Straftat wird von den abgelehnten Richtern weitergehend dadurch verniedlicht, dass sie im Hinweisbeschluss als „vermeintlicher“ Hausfriedensbruch bezeichnet wird. Ähnlich verharmlosend ist die weitere Wendung im Hinweisbeschluss auf Seite 12, wo es heißt: „Wenn die Antragsgegnerin hierin eine Straftat sieht“. Hausfriedensbruch ist eine Straftat, nicht nur nach der persönlichen Auffassung der Berufungsklägerin. Für die Berufungsklägerin geht aus den Ausführungen im Hinweisbeschluss hervor, dass ihr vom Kammergericht eine perfide Strategie unterstellt wird, während das Eindringen des Berufungsbeklagten in ihre Wohnung verharmlost wird. Die abgelehnten Richter wollen in ihrem Wertungssystem offensichtlich nicht, dass die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung Erfolg hat.
3.
Der Berufungsklägerin muss sich in dieser Konstellation von Gut und Böse objektiv der Eindruck aufdrängen, dass die abgelehnten Richter eines der Hauptargumente der Berufung, nämlich die fehlende Zustellung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin, mit rechtlich unhaltbaren Argumenten aus dem Weg räumen wollen, um dem Berufungsbeklagten zur Seite zu springen.
Dafür spricht schon, dass sie ignorieren, dass das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.03.2021 nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zugestellt wurde, sondern erst am 10.05.2021, über 6 Wochen nach der Urteilsverkündung. Diese Diskrepanz muss den abgelehnten Richtern aufgefallen sein, zumal sie das Urteil auf Seite 5 des Hinweisbeschlusses sogar auf den 25.02.2021 datiert haben und zwischen diesem Datum und der Zustellung durch das Gericht über 10 Wochen vergangen waren, während die Vollziehungsfrist bekanntlich einen Monat beträgt, wie dem mit einstweiligen Verfügungsverfahren vertrauten Senat natürlich bestens bekannt ist.
Um die fehlende Zustellung missachten zu können, beziehen sich die abgelehnten Richter im Hinweisbeschluss des Weiteren auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Aus der wird zwar umfangreich zitiert. Es wird aber mit keinem Wort erwähnt, dass sich der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ganz wesentlich von der Zustellungsproblematik unterscheidet, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit besteht. Im Düsseldorfer Verfahren ging es schlicht darum, dass der dortigen Antragsgegnerin von der Antragstellerin fehlerhaft nur eine einfache Abschrift einer einstweiligen Verfügung zugestellt wurde, wobei die Antragsgegnerin binnen der Vollziehungsfrist jedoch vom Gericht eine beglaubigte Abschrift erhalten hatte. In diesem Falle kann die Berufung der dortigen Antragsgegnerin auf die fehlende Zustellung einer beglaubigten Abschrift im Parteibetrieb als reine Förmelei gewertet werden. 
Der grundlegende Unterschied im vorliegenden Verfahren liegt jedoch darin, dass der Berufungsbeklagte das Urteil des LG Berlin vom 25.03.2021 überhaupt nicht zugestellt hat und die Zustellung der einstweiligen Verfügung durch das LG Berlin erst weit nach Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgte. Auf diesen Unterschied geht der Hinweisbeschluss nicht ein, und zwar aus objektiver Sicht, weil er dem gewünschten Ergebnis der Zurückweisung der Berufung im Wege steht. 
Die eklatant fehlerhafte Sachverhaltserfassung führt im Ergebnis dazu, dass auf Seiten der Berufungsklägerin objektiv der Eindruck entstehen muss, dass die abgelehnten Richter die Berufungsklägerin, der sie zu Unrecht eine perfide Strategie unterstellen, nicht mit dem ‚billigen‘ Argument der objektiv fehlenden Vollziehung des Urteils des LG Berlin davonkommen lassen wollen. Zur besseren Übersicht überreichen wir in der Anlage eine Chronologie der Ereignisse, die von der Berufungsklägerin aufgestellt wurde.
Dr. Omsels Rechtsanwalt"

Hinweis: [...] ist als Hausfriedensbrecher nicht von offizieller Stelle überführt. Die befangene 27. Kammer (LG) und der nicht minder befangene 10. Zivilsenat (KG) weigern sich, die offensichtlichen Indizien, Beweisangebote und Verdachtsmomente, die angesichts der überschaubaren aber übergriffigen Tat umfangreicher und genauer nicht sein könnten, anzuerkennen.
Fotos MC.N © All rights reserved. Aufgenommen in Berlin, Neuzelle und am Chiemsee.
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