Hauptsacheverfahren 27 O 287/22, Richterablehnung: 
Holger Thiel/Eva Scharm/Katharina Saar

Am Landgericht trotz eingeschränkter Postulationsfähigkeit zulässig nach §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO

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Highlights aus den
Schriftsätzen

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Hinweis: Die Identität der abgelehnten Richterin Eva Scharm (Richterin auf Probe, was jeweils daran erkennbar ist, dass der Zusatz "am Landgericht" fehlt) musste zunächst erforscht werden. Über die Methode und die Möglichkeiten klärt der Artikel in der Fußnote auf.


1. Schriftsatz
08.09.2022

"Über die am 16. März 2022 bereits zu Unrecht erlassene Einstweilige Verfügung wurde am Dienstag, 23. August 2022 unter vollständiger Anwesenheit der streitenden Parteien vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin mündlich verhandelt. Wobei von Verhandlung keine Rede sein kann, denn die Kammer rückte ein weiteres Mal von Recht und Gesetz ab und diente im Sinne des Antragstellers erneut als Schweigehilfe- und Vertuschungsorgan."
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"Der Vorsitzende fügte seiner Eingangsäußerung nahtlos bei, dass die Kammer diesem Vortrag –nicht folgen kann—, gleichwohl aus dem Vortrag schlüssig dargelegte und für Fachgerichte bindende Judikatur hervorgeht. Seinen Halbsatz äußerte der Vorsitzende mit einem über seine Brille geworfenen verächtlichen Blick in Richtung der Antragsgegner, dem außerdem noch ein von sarkastischem Unterton begleitetes Lächeln anhängig war."
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"Daraus folgte für die mündliche Verhandlung vom 23.08.2022, dass die Antragsgegnerin aufgrund der erneuten perfiden Prozesstaktik der Kammer, nämlich jeden schlüssigen Vortrag ins absolute Gegenteil zu kehren, zur Selbstrettung den Saal verlassen musste."
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"Mit Blick auf den Punkt c) —permanenter Ablehnungsgrund—, egal zu welcher Zeit, ergibt sich, dass es keinem Menschen zumutbar ist, vor solchen Richtern zu stehen."
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"Aus diesem Grunde sah sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Herr Rechtsanwalt Moritz Quecke, zu seiner Frage an den Vorsitzenden genötigt die lautete, —ob die Kammer hier ihre eigenen Gesetze mache—."
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"Die Handlungsweise der 27. Zivilkammer erweist sich in den genannten Punkten und in ihrer Gesamtheit als unzumutbare Qual für die Unterzeichnerin. Zu den Richtern dieser Kammer besteht kein Vertrauensverhältnis mehr. Das Verhältnis zur Kammer ist zerrüttet, die Unterzeichnerin möchte als Prozesspartei nicht mehr vor diesen Richtern stehen."
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"Die Handlungsweise der 27. Kammer erweist sich insoweit als vollkommene Entgleisung! Die Kammermitglieder weisen nicht nur ein seltsames, sondern ein katastrophales Rechtsverständnis auf. Die Kammer unterlässt jede Form der ihr möglichen Beweisaufnahme und auch jede Form der ihr möglichen (leichten) Täterfeststellung! Die Kammer gibt damit zu erkennen, dass sie den Parteirechten der Beklagten-, Widerkläger- und Antragsgegnerpartei feindselig gegenübersteht. Die Kammer behindert und boykottiert die Parteirechte der Beklagten-, Widerkläger- und Antragsgegnerpartei regelrecht. Ein Weiterprozessieren vor dieser Kammer wäre eine Zumutung! Aus den angeführten Gründen soll die Kammer (freiwillig) sämtliche Verfahren abgeben und mit diesen Verfahren auch nicht mehr in Berührung kommen. Nicht nur sind die Richter Thiel und Scharm wie ersucht abzulehnen, die Kammer ist aufgrund ihrer unzumutbaren Vorgehensweise in der Situation, sich selbst abzulehnen und sämtliche Verfahren einer anderen Kammer oder einem Landgericht außerhalb Berlins zu übertragen."
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2. Schriftsatz
21.09.2022

"Mangels Abgabe einer freiwilligen Stellungnahme musste die Richterin Dr. Saar am 16. September 2022 wegen besorgter Befangenheit abgelehnt werden."
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"Es kann davon ausgegangen werden, dass die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter entweder am 13. oder 14. September 2022 auch beim gegnerischen Prozessbevollmächtigten eingegangen sind. Es ist bereits auffällig, dass der Verteidigungswortlaut hinsichtlich der beanstandeten unsachlichen Äußerung des Richters Thiel identisch zu dessen Versuch ist, die eigene Unsachlichkeit in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten kann nichts Wahres oder Substanzielles entnommen werden, deshalb soll darauf nicht weiter eingegangen werden."
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"Die abwertende Betonung und Körperhaltung bekräftigen diese Annahme und lassen keine andere Auslegung zu. Bezeichnenderweise streitet der Richter diese Äußerung auch nicht ab, er will sich offenbar nur nicht mehr erinnern können, denn von „üblichem Ablauf einer Sitzung“ kann aufgrund der missbilligenden Ereignisse keine Rede sein."
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"Das anlasslose Abqualifizieren der Widerspruchsbegründung als „abenteuerlich“ im Sinne von Unsinn, Blödsinn oder dummes Geschwätz ist ein Beleg dafür, dass der abgelehnte Richter Thiel zum Nachteil der Unterzeichnerin befangen ist, und zwar dauerhaft."
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"“Nachdem ich signalisiert hatte, dass die einstweilige Verfügung danach zu bestätigen sei, sprang die Antragsgegnerin unter lautem Kundtun ihres Missfallens auf […]“ — Der zeitliche Ablauf ist nicht korrekt dargestellt, da die Unterzeichnerin (zgl. Antragsgegnerin) erst nach ca. 20 min aufsprang und den Saal verließ, nachdem die offenkundig falschen Ansichten des Richters für sie unerträglich wurden."
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"Der abgelehnte Richter stellt es aber so dar, als wäre die Antragsgegnerin, da sie nach Ansicht der befangenen Richter ihren „Willen“ nicht bekam (das liest sich zwischen den Zeilen) sofort unkontrolliert von ihrem Stuhl abgehoben, um tobend den Saal zu verlassen. Es hat sich aber anders dargestellt. Allem voran hat die Unterzeichnerin eine menschliche Reaktion gezeigt, da die abgelehnten Richter, ganz gleich wie inhaltlich schlüssig und rechtlich nachvollziehbar ihnen etwas vorgetragen wird, kategorisch nicht bereit sind, den Sachvortrag der Unterzeichnerin im gebotenen Maße zu würdigen und in ihre Wertung einzubeziehen. Diese kategorische Nichtbeachtung des zutreffenden, schlüssigen Sachvortrags, führt zu offensichtlicher Fehlbeurteilung, die den riskanten und kostspieligen Weg in weitere Instanzen auslöst. Die Richter verachten zutreffenden Sachvortrag und geltendes Recht. Schon von der ersten Prozesssekunde an, stellen sich diese „Richter“ schützend vor einen offensichtlichen Täter! Abscheulicher kann ein Richter seinen Beruf nicht ausüben. Und verachtenswerter kann ein Richter seinem Eid, den er irgendwann einmal geleistet hat, nicht gegenüberstehen. Wenn der Antragsteller kein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und auch kein Referent in einer den obersten Bundesbehörden untergeordneten lokal in Berlin ansässigen politischen Einrichtung wäre, würden sich die Prozesse ganz anders gestalten! Die abgelehnten Richter haben eine Zwei-Klassen-Justiz zu offensichtlichen Gunsten eines „wichtigen“ und „schützenswerten“ Mitarbeiters im politischen Kontext entstehend lassen. Das ist verwerflich!"
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"Bei dieser Feststellung, die längst überfällig ist, handelt es sich nicht um prozessuales Randgeschehen, sondern um zentrifugales Prozessgeschehen!"
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"Es ist bereits fernliegend, dass der abgelehnte Richter 20 min in den Prozessstoff eingeführt haben möchte, nachdem er die Verhandlung im hohen Maße verächtlich und unprofessionell eröffnet hatte. Seine absurden Rechtsansichten führten aber zuspitzend dazu, dass die Unterzeichnerin aufgrund der offenkundigen Entfernung von der Bindung an Recht und Gesetz aus Selbstschutzgründen den Saal verlassen musste. Dies tat sie aber nicht direkt nach der Einführung in den Sach- und Streitstand und der ersten Prognose des abgelehnten Richters, sondern erst nach ca. 20 Minuten, wie ein Anruf bei der nicht anwesenden Richterin Dr. Saar belegt (Screenshots als Anlage beigefügt). Nachdem die Unterzeichnerin den Saal verlassen hatte, rief sie bei der Richterin Dr. Saar an und erkundigte sich persönlich danach, ob sie dieses würde- und anstandslose Richterverhalten mittragen würde. Und ob sie zu der haltlosen Positionierung der Kammer stehen könne. Das Telefonat dauerte genau 1 min und 18 Sekunden, es begann um 11:52 Uhr, also ca. 22 Minuten nach der pünktlichen Eröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Darstellung des abgelehnten Richters Thiel in dessen Stellungnahme vom 11.09.2022 entspricht folglich nicht den realen Ereignissen."
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3. Schriftsatz
11.10.2022

"In Ihrer hier eingereichten Stellungnahme gibt die Richterin an, den Zeugen Kauschke nicht persönlich zu kennen oder gekannt zu haben. Die Unterzeichnerin hält es zumindest für wahrscheinlich, dass die Richterin eine halbwegs wahre Aussage getroffen hat. Feststeht jedoch, dass die Richterin mit ihrem damaligen Lebensgefährten Udo Saar Arbeiten an ihrem gemeinsamen Haus über den Architekten Kauschke planen ließen [sic!]. An diesem Fakt gibt es auch nichts zu rütteln. Sofern Udo Saar der Ansprechpartner und Auftraggeber für Herrn Kauschke war, muss es nicht zwingend zum Kontakt zwischen Katharina Saar und Gerd Kauschke gekommen sein. Wenn jedoch ein Architekt Umbauten für ein gemeinsames Haus in der Beziehung oder Ehe plant, interessieren sich beide Parteien für dieses Vorhaben, da es auch nicht unerheblich wenig Geld kostet. Dass die Richterin Dr. Saar Herrn Kauschke gar nicht kennen möchte, ist allerdings unwahr und auch lebensfremd."
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"Zunächst ist klarzustellen, dass die Zivilkammer 27 einen Kreislauf der Unerfüllbarkeit geschaffen hat. In rechtswidriger Art und Weise wird meine Person, die nichts weiter äußert als für den Täter unbequeme Tatsachen, den presserechtlichen Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unterworfen. Wie das Kammergericht in seinem Hinweisbeschluss vom 23.09.2022 ermittelt hat, ist dieser Maßstab fernliegend."
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"Bei meiner Person, von der bekannt ist, dass die Berichterstattung von mir ausgeht und geschrieben wird, handelt es sich um den intellektuellen Verbreiter: “Berichterstattung über einen Privatrechtsstreits. dazu Löffler/Steffen, aaO., § 6 LPrG Rdn. 225; Soehring, aaO., S. 490; Damm/Kuner, aaO., S. 119; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl. 1994, S. 643 ff., 742 ff., 772; Wasserburg, aaO., S. 264; Münch.Komm.-Schwerdtner, BGB, Bd. 1, 3. Aufl. 1993, § 12 Rdn. 301 ff. Auch die Publizierung des Privatrechtsstreits als solchen und die identifizierbare Darstellung des Klägers sind hier noch zulässig gewesen.“ Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1 U 4/98, 02.09.1998."
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"Bei der Verbreitung von Tatsachen reicht es regelmäßig aus, über einen Mindestbestand an Indiz- oder Beweistatsachen zu verfügen, der zweifelsfrei gegeben ist. Dass dieser absichtlich verkannt bzw. in eine nicht anerkannte Richtung abqualifiziert wird, ist die Schuld der (befangenen) Gerichte."
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"Welches Privileg Reinhard Fischer zukommt, dessen Image nicht kritisch hinterfragen zu dürfen, bedarf einer Antwort derjenigen Personen (Richter, Staatsanwälte), die Reinhard Fischer in verfassungsschädlicher Art und Weise in ihren Schutzbereich nehmen. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Bei Reinhard Fischer handelt es sich um einen Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst, der im Auftrag der Berliner Landeszentrale für politische Bildung agiert. Richter und Staatsanwälte können sich mit der Person Fischer eher identifizieren, als mit meinem exotischen Wesen, das die (nicht gekannte) Unmoral des Täters genau dort platziert, wo es ihm wehtut, nämlich in seinem direkten Umfeld. Daran ist nichts falsch."
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"Zu den weiteren Methoden der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin zählt es, dass stets behauptet wird, bei dem Eindringen in meine Immobilie würde es sich um ein Bagatelldelikt handeln, über das nicht berichtet werden dürfe. Das Gericht hat bislang keine ober- oder höchstgerichtliche Rechtsprechung, geschweige denn Literaturkommentare angeführt, die diese absurde Annahme (unter)stützen könnten, zumal für mich offenkundig keine Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten. Die 27. Kammer widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn sie auf eine Bagatelle abstellt, denn dann dürfte ich ja erst recht meine Meinung, zu der auch Tatsachen zählen, über die Vorgänge äußern, denn aufgrund des insinuierten Bagatellcharakters kann über den Täter folglich kein schweres Unwerturteil gefällt werden. Das zusammenkonstruierte Gebilde der Gerichte verfolgen [sic!] einzig den Zweck des Mundtotmachens ganz im Sinne des Täters. Langfristig kann diese leblose Praxis keinen Bestand haben."
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"Das ist falsch, zu kurz gedacht und an richterlicher Dreistigkeit kaum zu übertreffen. Wenn ein Geschehen bzw. eine Tatfrage, die beweisbar ist, den Kern zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bildet, hat das Gericht an der Wahrheitsfindung selbstverständlich mitzuwirken."
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"Eine Mitwirkung ist bislang unterblieben, weswegen die 27. Kammer mit den Verfahren auch nicht mehr zu betrauen ist. Sie richtet nur Schaden und eine Störung des Rechtsfriedens an. Der Rechtsfrieden wird durch die repressiven Methoden der Kammer nicht wiederhergestellt, sondern im Gegenteil, in weite Ferne getrieben."
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"In ihrem Versuch, das Offensichtliche nicht anerkennen zu müssen, “widmete“ sich die 27. Kammer des Landgerichts Berlin im Rahmen der letzten Widerspruchsverhandlung vom 23.08.2022 über die Unrichtigkeit des Botenprotokolls den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des messenger Kurierdienstes, und legte einen einzelnen Satz daraus ohne eigenes präsentes oder validiertes Wissen zu unseren Ungunsten sowie der Wirklichkeit zuwiderlaufend aus."
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"Reinhard Fischer hat es seit Dezember 2020 die gesamte Prozesszeit über unterlassen, die Originale des messenger Dienstes zusammen mit dem Kittelmann-Protokoll bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden einzureichen, denn die Dokumente widersprechen sich. Der zwischenzeitlich polizeilich vernommene Klaus Kittelmann reichte im Rahmen seiner Vernehmung mit (abgesehen von der Frage nach dem Protokoll) krassen Gedächtnislücken auch nur eines dieser beiden Originale (ohne meine Unterschrift) zur Akte, eine Vergleichbarkeit mit dem Protokoll, das hingegen meine Unterschrift trug, welches nicht eingereicht wurde, war somit nicht möglich."
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"Das Kittelmann-Protokoll darf zur Beantwortung der Frage, in welcher Art und Weise ein Brief bei mir angekommen ist, gar nicht herangezogen werden, man muss sich dieses Protokoll wegdenken, im Sinne eines Minus. Das Kittelmann-Protokoll stellt keinen rechtsverbindlichen Nachweis über die Tour eines Kurierfahrers dar! Es handelt sich bei diesem Dokument um ein freihändig angefertigtes Protokoll, das dem Original beipflichten soll. Dem kann das Kittelmann-Protokoll aber nicht Stand halten, weil die Inhalte des Original Protokolls und des Kittelmann Protokolls offenkundig auseinandergehen."
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"“Schriftliche Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert.“ — Beachtlich: Es wird nicht ernsthaft vertieft werden müssen, dass diese Ausführung darauf abstellt, ob jemand, der einen Brief beauftragt, vorher, also bei Auftragserteilung, darüber entscheiden muss, ob lediglich ein Briefkasteneinwurf beim Empfänger oder aber eine persönliche Übergabe vor Ort gegen Unterschrift gewünscht ist! Das ist absolut gängige Kurierpraxis. Wenn beispielsweise eine persönliche Übergabe gegen Unterschrift beauftragt wurde, bleibt dem Auftraggeber immer noch die Möglichkeit, im Falle einer Nichterreichbarkeit der adressierten Person, das Schreiben ohne persönliche Unterschrift in den Briefkasten des Empfängers einlegen zu lassen und davon Fotos zu machen. So arbeiten professionelle und seriöse Kurierfahrer! Der Dienstleister muss dann in seinem Statusbericht (Vgl. Original Protokolle des messenger Dienstes) angeben, wann zugestellt wurde, der Statusbericht zeigt dann aber (wie in meinem Fall) keine persönliche Unterschrift. Der Kurierfahrer darf dann aber nicht (wie auf dem Kittelmann Protokoll) ankreuzen, das Schreiben eigenhändig übergeben zu haben."
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"Die kläglichen Versuche der 27. Kammer, diesem Beweisangebot nicht folgen zu müssen, verwirklichten sich zuletzt in der Urteilsbegründung vom 16.09.2022 zur Widerspruchsverhandlung: "Darüber hinaus war eine Unterschrift der Empfängerin auch gar nicht vorgesehen. Aus Ziff. 4.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der messenger Transport + Logistik GmbH (Anlage A 6-3 Bl. 1) ergibt sich, dass “Schriftliche Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. nur auf ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert“ werden." Auf die vorherigen Ausführungen (Vgl. S. 5), die mit beachtlich gekennzeichnet sind, wird verwiesen. Es bedarf einem radikalen Hang zum Wegsehen, um zu solch konstruierten, in der Summe unhaltbaren, Begründungen zu kommen. Ziff. 4.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde falsch ausgelegt! Diese Ziff. stellt lediglich auf die Frage ab, ob ein Briefkasteneinwurf oder eine persönliche Übergabe (oder bspw. bei Behörden eine allgemeine Übergabe ohne Unterschrift) gewünscht ist, darauf muss sich ein Auftraggeber vorher festlegen. Eine privat adressierte Person ist grundsätzlich unmittelbar persönlich erreichbar, sie wird also, um die Rechtsverbindlichkeit und die AGB Statuten erfüllen zu können, persönlich unterschreiben müssen, um den Zustand behaupten zu können, ein Brief sei persönlich gegen Unterschrift übergeben worden. Fehlt die Unterschrift der Einzel- oder Privatperson darf diese Behauptung, wie in dem Kittelmann Protokoll, gar nicht aufgestellt werden, denn sie liefe der einschlägigen Ziff. 4.3 der AGB zuwider. Es würde sich sogar ein krasser Verstoß ergeben, denn wie sich jeder logisch denkende (unbefangene) Mensch vorstellen kann, werden weitaus wichtigere und wertvollere Gegenstände als (schikanöse) Briefe zugestellt. Ein später hinzugezogenes, freihändig ausgefülltes Protokoll von einem Kurierfahrer mit krassen Erinnerungslücken wird wohl kaum als rechtsverbindlicher Nachweis anerkannt werden. Es wäre schlichtweg eine Form von Betrug."
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"Klaus Kittelmann konnte sich ausweislich seines Vernehmungsprotokolls ja nicht mal mehr an den Friedhof, also einem sehr markanten Ort, erinnern. Auch nicht an den Bezirk, der sogar noch falsch angegeben wurde. Aber an sein Protokoll will er sich genau erinnern können, mit Verlaub, das ist so hohl, dass jedes Vögelchen, das ein Nest bauen möchte, freiwillig in diesen hohlen Raum einziehen würde."
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"Noch absurder sind die Ausführungen der 27. Kammer zu der Unterschriftsfähigkeit der Kanzleivorlage. Unter keinem einzigen Gesichtspunkt muss dort ein Empfänger unterschreiben. Folglich darf aus der nicht geleisteten Unterschrift auf der Kanzleivorlage aber nicht abgeleitet werden, dass auf dem Original Protokoll keine Unterschrift zu leisten gewesen wäre. Das sind Zirkelschlüsse, die von atemberaubender Inkompetenz und mangelndem Sachverstand zeugen."
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"Im Zuge meiner eigenen Recherche bin ich auf ein Unternehmen aufmerksam geworden (Buchhorn Parcel Service), das nahezu wortgleiche AGB wie die des messenger Dienstes verwendet. Die Kammer wurde per Ablehnungsgesuch vom 08.09.2022 mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie ihre unzutreffenden Theorien von dort abgekupfert haben muss, denn der Satz mit der Beauftragung der Unterschrift steht nur dort eng gekoppelt mit der nahezu wortgleichen Bezeichnung aus Ziff. 4.3 der AGB des Berliner Unternehmens. Da die 27. Kammer die AGB nicht selbst geschrieben und auch keine Erfahrung im Umgang mit Kurierdiensten hat, darf sie diese Statuten nicht ohne Praxiserfahrung oder Recherche auslegen, was sie aber (dilettantisch und inhaltlich absolut unzutreffend) getan hat."
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"In ihrer dienstlichen Stellungnahme Anlage-1 vom 12.09.2022 schreibt die Richterin Scharm sogar explizit, dass die Kammer keine eigene Recherche angestellt und nicht von Amts wegen ermittelt hat. Damit gibt sie zu erkennen, dass ihr kein ermitteltes, validiertes Wissen vorliegt. In der missglückten Urteilsbegründung, die auch zahlreiche Sachverhaltsverfälschungen enthält, wird sogar noch behauptet, ich müsse über 2 Schreiben verfügen, da ich ja die These aufgestellt habe, mit 2 identischen Schreiben versorgt worden zu sein. Bereits seit dem allerersten Verfahren vor der ZK27, so wurde es auch eidesstattlich versichert, ist bekannt, dass ich das 2. Schreiben entsorgt habe, da es mir logischerweise überflüssig vorkam. Ich konnte damals außerdem nicht wissen, in was für eine schwer erträgliche Richtung sich dieser Konflikt noch wenden würde."
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"Die argumentative Herangehensweise der 27. Zivilkammer ist erkennbar so unprofessionell, dass aus dem letzten Urteil vom 23.08.2022 ein Rechtsnachteil zu meinen schweren Ungunsten entstanden ist."
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"Bei gebotener Würdigung durch die Gerichte, hätte der Streit um die Behauptung, der Täter habe Hausfriedensbruch begangen und später ein unrichtiges Botenprotokoll entstehen lassen, längst erledigt sein können. Die offenkundige Befangenheit der Gerichte zu meinem schweren Rechtsnachteil und die andauernde Inkompetenz der mit der Sache befassten Richter, eskalieren den Konflikt aber gerade erneut. Ich lasse mich weder mundtot machen, noch in meiner freien Meinung einschränken. Genauso wenig werde ich Fehlurteile akzeptieren."
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"In der Widerspruchsbegründung von Moritz Quecke werden Sie auf den Punkt stoßen, in dem es um die Kanzleibezeichnung der Rechtsanwältin Heilmann geht. Unwahr schreibt das Gericht dazu in seiner Urteilsbegründung: “Dass die Kanzlei von Frau Rechtsanwältin Heilmann nahezu überall die Bezeichnung Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte verwendet, in dem Zustellprotokoll jedoch die Formulierung Rechtsanwälte Heilmann Kühnlein gewählt wurde, ist keine ausreichende Beweistatsache dafür, dass das Zustellprotokoll aufgrund einer Vorlage der Kanzlei durch Herrn Rechtsanwalt Epping erstellt wurde. Zum einen ist die Kanzleibezeichnung der Kanzlei von Frau Heilmann zumindest auf deren Internetpräsenz nicht einheitlich.“ — Auf der Internetseite von Rechtsanwältin Heilmann findet sich entgegen der unwahren Behauptung der Kammer keine uneinheitliche Bezeichnung der Kanzlei von Frau Heilmann. Lediglich unter dem Punkt “Vita“ befindet sich die Angabe: “seit 2005 in Sozietät – Rechtsanwälte Heilmann und Kühnlein, Berlin“ — Dass es sich dabei gerade nicht um eine Kanzleibezeichnung, sondern um die lediglich schlagwortartig aufgeführten Nachnamen der beiden kooperierenden Rechtsanwälte Beate Heilmann und Andreas Kühnlein handelt, könnte offensichtlicher nicht sein. Auch dieses, auf Unsinnigkeiten beruhende, Argument der Kammer fällt bei genauer Betrachtung in sich zusammen. Wie alles andere, das jemals durch die vermeintlichen Fachgerichte festgestellt wurde."
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"Sämtliche zivilrechtliche Urteile sind bislang hinsichtlich der Wahrheitsfindung zu einem inakzeptablen non-liquet gekommen. Ein solches Ergebnis darf nicht sein, denn die Faktenlage ist eindeutig. Es fehlt, wohlbemerkt in einem Rechtsstaat (!), der richterliche Wille, diese Faktenlage zu würdigen und anzuerkennen. Dies nicht etwa, weil die Fakten nicht eindeutig sind, sondern gerade weil sie eindeutig sind. Herr Fischer soll nicht stigmatisiert werden, das ist die einzige Motivation dahinter."
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"Diese Motivation geht übereinstimmend von den abgelehnten Richtern Thiel (im Besonderen), von der abgelehnten Richterin Dr. Saar, sowie der abgelehnten Richterin Scharm aus. Der abgelehnte Richter Thiel ist bekannt für seinen übertriebenen und unangemessenen Privatsphärefetisch. Seinen Fetisch hat er aber in seinem eigenen Leben und in seinen privaten vier Wänden auszuleben. Der Fetisch bzw. die Vorlieben des Richters dürfen sich nicht auf gerichtliche Zivilverfahren projizieren, die der Richter bearbeitet. Genau das passiert aber von Sekunde 1 an. Weswegen der abgelehnte Richter Thiel in der Lage ist, sich endlich selbst abzulehnen. Eine sachliche und für beide Prozessparteien faire rechtliche Auseinandersetzung ist mit dieser befangenen, sachunkundigen Besatzung unmöglich und insgesamt auch unzumutbar. Die Unterzeichnerin bietet den drei abgelehnten Richtern an, an einer durch sie geführten, ausführlichen Schulung in Sachen Genauigkeit und Erkennen von Zusammenhängen teilzunehmen. Die Teilnahme ist auf drei Personen begrenzt."
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Das bereitgestellte Bild zeigt eine weibliche Person mit dem Namen Eva Lena Scharm; diesen Zusammenhang warf Google bei einer einfachen Überprüfung aus. Mangels Aktualität aufgrund der dort abgebildeten Vita und nach einem Hinweis an den Betreiber, ist diese URL nicht mehr abrufbar, sie kann aber hier eingesehen und rückwirkend überprüft werden. Mit diesem Fund stand aber noch nicht die Identität der gesuchten Richterin Scharm fest. Diese trat persönlich in den Verhandlungen bislang ausschließlich mit ihrer Mund-Nasenschutzmaske in Erscheinung. Anhand ihrer markanten Augenbrauen- und Augenpartie konnte sie aber identifiziert werden. Versuchsweise wurde ihr vermuteter Vorname, nämlich einmal mit "Eva" und ein weiteres Mal mit "Eva Lena", in den Duktus der ermittelten landgerichtlichen E-Mail Adressen eingegeben. Dabei führte eine der beiden Namensvarianten zu einem Treffer. Die E-Mail richtete sich an die Verwaltung des Landgerichts Berlin Tegeler Weg, an die zuvor ermittelte Richterin Rahel Eissing und an die Richterin Eva Scharm. Dass Eva Scharm im BCC Feld stand, konnten die übrigen Adressaten aber nicht sehen.
Bei dem Bild, das u.a. als Vergleich herangezogen wurde, handelt es sich um die Aufnahme von Britta Pedersen (Copyright bei ihr) vom 03. Mai 2022. Bei dieser Verhandlung (in dem eindrucksvollen Saal) war das unabhängige Organ der Rechtspflege persönlich anwesend und gewann zusätzliche Eindrücke der Richterin Scharm. Und auch von der Raumausstattung (E-Mail vom 06. Mai 2022 an die Verwaltung): "Sehr geehrte Frau Müller, am Dienstag 03.05.2022 fand der Termin zur Güteverhandlung in der Sache 27 O 339/21 in dem schönen Saal 100 statt. Leider hängt eine der Gardinen etwas herunter, vielleicht kann das jemand korrigieren."
"Die Augenpartie und die Augenbrauen, das muss sie sein"
"Ich bin derzeit ziemlich sicher"
"Und die Aura"
"Der hinzugedachte Rest unter der Maske dürfte passen"
"Eva Scharm, Richterin"
Das unabhängige Organ der Rechtspflege wird am 24.10.2022 zum Prozessauftakt im Verhandlungsfall Gil Ofarim am Leipziger Landgericht teilnehmen wollen: "Ich finde den Prozess sehr spannend und werde zum Auftakt vor Ort sein. Gil Ofarim hat alle angelogen, davon bin ich überzeugt. In Interviews verriet er sich zeitweise auch selbst." RA Markus Hennig dürfte das Mandat "Gil Ofarim" inzwischen niedergelegt haben, das ging aus einem Telefonat mit einem Repräsentanten des Landgerichts Leipzig hervor, Stand 12.10.2022.
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