Teil 1/2
Um gleich mit der Tür ins Haus zu fallen:
Wer seine Bedürfnisse in der Hand von Rechtsanwälten so manches Mal bereits unzumutbar findet oder gefunden hat (trotz allen Glücks, Anwälte helfend an der Seite zu haben), wird in der Hand von Richtern Schocktherapien allererster Güte erleiden.
So geschehen am Amtsgericht Charlottenburg. Dass dieses Fleckchen Erde in den vergangenen 10 Jahren dramatisch an Expertise und Qualität eingebüßt hat, ist längst offenbar geworden. Eine zirkusartige Manege mit einem bunten Programm aus Willkür, Rumschreien, Verhandlungen im Minutentakt, Ignoranz und besorgniserregendem Lobbyismus. Ihr fehlen die Dompteure.
Von diesem Meinungsbild ausgenommen ist die Richterin am Amtsgericht Lengacher-Holl.
Die Evangelische Luisen-Kirchengemeinde ist Teil der Landeskirche Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO). Die lokale Gemeinde genießt dadurch Schutz und Führung in Rückkopplung mit der Landesmutter. Längst wurden ranghohe Vertreter der EKBO auf die Missstände in der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde aufmerksam gemacht, sogar eindringlich darauf hingewiesen. Passiert ist nichts. Im Gegenteil. Andersdenkende, Kritiker und Aufmerksame, die ein Licht auf die zahlreichen rechtswidrigen Umstände innerhalb der Kirche werfen, sollen abgeschaltet und vertrieben werden. In ihrem narzisstisch geprägten Selbstbild vergisst die Kirche bzw. in dem Fall die Gemeinde, dass sie die meisten Probleme selbst verursacht hat. Mit allen Mitteln wird nun versucht, das Haus auf dem Luisenfriedhof, von dem aus alles dokumentiert, nach draußen gegeben und verteilt wird, zurückzuerlangen. Die unliebsame Mietpartei soll so schnell wie möglich weggeklagt und im hohen Bogen vor die Tore gesetzt werden. Um Geld geht es hier nicht.
Im Oktober/November letztes Jahr übernahm das von Beate Heilmann niedergelegte Mandat die Kanzlei IKB Rechtsanwälte. Gründe? Aus unserem individuellem Empfinden heraus war Beate Heilmann nicht die Richtige für Prozesse in der Praxis. Ein Rottweiler und Scharfmacher musste ran. Tobias Scheidacker scheint da geeigneter, geradezu prädestiniert zu sein. Skrupellos, verdrehend, verkürzend, gut vernetzt. Fehlt noch der Richter. Alexander Batschari. Von dem geht keine gute Energie aus, das wird sofort klar, als die Räumungsklage auf der Grundlage zweier Kündigungsversuche zugestellt und von uns zur Kenntnis genommen ist.
Die erste Kündigung beruft sich auf zusammengeschusterte Zahlungsrückstände, die in Wirklichkeit nicht bestehen, da der Vermieter die Schäden selbst verursacht hat. Mit Gegenforderungen wurde wirksam aufgerechnet. Zunächst ist es blöd für Herrn Scheidacker, dass er den Mietkontoauszug, aus dem sich die behaupteten Zahlungsrückstände ergeben sollen, als Anlage vergisst. Der Mietkontoauszug liegt also nicht bei. Im Weiteren bezieht er sich auf verhaltensbedingte Kündigungsgründe (Belästigung von Friedhofsmitarbeitern, Verschönerung (Entwendung) eines halb verrotteten Hinweisschildes am Friedhofseingang, Untervermietungen, gewerbliche spirituelle Sitzungen, vielleicht sogar bereits hotelartige Strukturen, die sich ungenehmigt und im großen Stil auf dem Friedhofsgelände abspielen) – er weiß es nicht so recht und kann auch nichts belegen. Hauptsache es steht geschrieben. Gleichzeitig aber schreibt er, dass es auf die verhaltensbedingten Kündigungsgründe angesichts des Zahlungsrückstandes wohl nicht ankommt. Warum erwähnt er die verhaltensbedingten (absurden) Kündigungsgründe dann erst?
 
"Allet janz wichtje Sachen"
Dass Kündigungen im Namen des Vermieters ausgesprochen werden, dürfte unstrittig sein. Wer in dieser besonderen Konstellation (Gemeinde als Eigentümerin, Haus auf dem Friedhof, Kirchhofsverwaltung als Vermieterin, Kirchliches Verwaltungsamt als Hausverwaltung) Vermieter/in ist, scheint Tobias Scheidacker nicht ganz klar zu sein. Seine Kündigungen (vor der Räumungsklage wurden zwei Stück ausgesprochen) jedenfalls tragen in der Parteienbezeichnung diejenige juristische Person, die auch tatsächlich die Vermieterin ist, vertreten durch den Kirchhofsverwalter als Vermieter. Etwas Anderes ergibt sich nicht. Auch nicht aus dem Mietvertrag, der ausschließlich vom Kirchhofsverwalter als Vermieter gezeichnet ist. Überdies gezeichnet und gesiegelt von einer Vertreterin des Kirchlichen Verwaltungsamts Berlin Mitte-West als Hausverwaltung. Das Siegel weist auf den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West hin.
Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West spielt in der Konstellation eine bedeutende Rolle, denn würde es aufgrund der besonderen Lage der Gebäude auf Friedhöfen die Kirchhofsverwaltung als Vermieterin nicht geben, wäre die Kirchengemeinde Kraft des Gesetzes dazu verpflichtet, diese Aufgaben vom Kirchlichen Verwaltungsamt übernehmen und regeln zu lassen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem VÄG, Verwaltungsämtergesetz § 8, Regelaufgaben:
( 1 ) 1 Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände sind verpflichtet, die folgenden Verwaltungsaufgaben (Regelaufgaben) im zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt erledigen zu lassen:
(3) Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
(5) Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten,
Dass das VÄG Verwaltungsämtergesetz lang und komplex ist, mag man sich vorstellen können. Nicht so der Amtsrichter Batschari. In seiner Beurteilung übergeht er den essenziellsten Teil des VÄG, nämlich den Anhang zu § 8, Abs. 3. Dieser Anhang befindet sich weit unten im VÄG. Im Anhang ist geregelt, dass das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West eben nicht wie vom Amtsrichter geurteilt auf die hausverwaltende Funktion zu reduzieren ist. Vielmehr gibt der Anhang vor:
3. Haus- und Grundstücksverwaltung:
b) Wohnungs- und Gewerbemietverträge:
aa)
Verhandlungen mit Mietern und Dritten im Rahmen der Vertragsdurchführung, einschließlich der Bearbeitung von Widersprüchen,
bb)
Erstellung der Mietverträge in Absprache mit den Eigentümern und Ausfertigung der Verträge,
cc)
Festlegung, Anlage und Verwaltung der Mietkautionen,
dd)
Vorbereitung der Anpassung der Mieten,
ee)
Abrechnung und Anpassung der Nebenkosten,
ff)
Kündigung von Mietverträgen in Absprache mit Eigentümern,
gg)
Überwachung der Zahlungseingänge und des Schuldendienstes,
"Kündigung von Mietverträgen in Absprache mit den Eigentümern"
Die Regelaufgabenübertragung sieht also die Kündigung von Mietverträgen durch das KVA vor. Demzufolge hätte eine Kündigung, würde es die Kirchhofsverwaltung nicht geben, nur über das KVA ausgesprochen werden können. Aufgrund der besonderen Aufgabenteilung mit der Kirchhofsverwaltung ist dies nun aber Aufgabe der Kirchhofsverwaltung, die in den Kündigungen zwar als Partei aufgeführt, in deren Namen die Kündigung aber nicht ausgesprochen wurde. Die Kündigungen wurden im Namen der Eigentümerin, Ev. Luisen-Kirchengemeinde, ausgesprochen, die aufgrund der Regelaufgabenübertragung im Rechtsverkehr aber nicht die Vermieterin ist. Wenn sie nicht die Vermieterin ist, ist sie auch nicht aktivlegitimiert. Sie dürfte in der Sache folglich auch nicht klagen. In einer Konstellation ohne Kirchhofsverwaltung wäre in Mietsachen nur das KVA klagebefugt. 
In einer Konstellation mit Kirchhofsverwaltung ist die Kirchhofsverwaltung der Ev. Luisen-Kirchengemeinde zur Klage aufgefordert. Das ist aber nicht passiert. Geklagt hat die Ev. Luisen-Kirchengemeinde, vertreten durch eine geschäftsführende Pfarrerin, die im Alleingang a) eine Vollmacht an die Kanzlei IKB erteilt hat und b) in deren alleinigen Namen Klage erhoben wurde, obwohl eine Kirchengemeinde stets durch den Gemeindekirchenrat, dem Leitungsorgan, vertreten sein muss. Dazu kommen wir noch. Kehren wir zunächst zu den beiden Kündigungen zurück, die schon formell unwirksam sind, weil sie nicht im Namen des Vermieters ausgesprochen wurden, da im Kündigungstext auf die Ev. Luisen-Kirchengemeinde Bezug genommen wird.
Die zweite Kündigung enthielt eine Korrektur der zurechtgewürfelten behaupteten Zahlungsrückstände. Alles passte offensichtlich vorne und hinten und musste aus der Sicht Scheidackers nochmal neu geschrieben werden. Auf die verhaltensbedingten Kündigungsgründe kam es ihm nicht mehr an, in der zweiten Kündigung sind diese nicht mehr erwähnt. Wenn es auf die verhaltensbedingten Gründe nicht ankommt, weswegen hat Scheidacker sie in der 1. Kündigung dann überhaupt aufgeführt? Und wie kommt es, dass er sie in der korrigierten Kündigung nicht mehr aufführt? Ein Blumenstrauß an Möglichkeiten ist für den Amtsrichter Batschari doch sicher besser? Zwischen den beiden Kündigungen liegen etwas weniger als zwei Wochen. Zeit genug für Buckminster NEUE ZEIT nach der ersten Kündigung sofort (kreativ) tätig zu werden ;-)
Immerhin beginnt das Abenteuer mit der Zustellung der 1. Kündigung gleich Anfang Februar 2021.
In die mietrechtliche Auseinandersetzung war Ende 2019 bereits der Oberkonsistorialrat Clemens Bethge involviert, der letztlich aber überwiegend untätig blieb und nichts Erhellendes zur Auflösung der schikanösen Lage beitragen konnte (wollte). Wir erinnern uns, dass Clemens Bethge wohl aber eine vertraute Verbindung zu Pfarrerin Hensel und Vermieter Thomas Höhne haben muss, jedenfalls geht diese Energie aus einem Brief hervor, den er an uns geschickt hat. 
In Windeseile schreiben wir in Reaktion auf die 1. Kündigung selbst einen Brief. Obwohl das zu unpräzise ist. Wir schreiben und schicken Postkarten. Allerdings nicht im eigenen Namen, und auch nicht so, dass man uns hätte erkennen können. Buckminster NEUE ZEIT ändert seine Handschrift chamäleonartig und bringt in tiefster Nacht ein Gekrakel zustande, das irgendwie nach männlichem Kirchenvertreter, der in Eile und Sorge ist, aussieht. 
Sinngemäß steht auf den christlich gestalteten Postkarten, dass man in der Landeskirche nervös und gewarnt ist, dass Unterstützung wegzubrechen droht, weil man die Schikane eventuell übertrieben haben könnte. Dass sich der Absender schriftlich als Freund an Anne und Thomas wendet, sich in offiziellen Gesprächen zu der Sache aber nicht äußern kann. Der Absender schreibt wörtlich:
"Wir müssen gut dastehen"
Am Ende unterschreibt ein Vorname, der aussehen könnte wie das Wort Clemens. Der Name ist gerade so erkennbar. Abgeschickt werden die Postkarten ca. 200 m entfernt vom Sitz der EKBO in der Georgenkirchstraße. Anne und Thomas erkennen die Postkarten anhand des Motivs mit der heutigen Veröffentlichung sicher wieder. Ob die Karten für die 2. Kündigung ohne aufgeführte absurde Verhaltensgründe etwas bewirkt haben könnten, bleibt den beiden Empfängern der Postkarten, Anne und Thomas, vorbehalten.
Im Weiteren: Über den Vermieter
Dass der Kirchhofsverwalter Thomas Höhne der Vermieter ist, lässt sich nicht abstreiten, wurde aber vom Gericht nicht (an)erkannt. Anhand einiger Auszüge/Beispiele führen wir dazu aus:​​​​​​​
1.) Geführter E-Mail Verkehr; Zuvor hatte die Mitarbeiterin der Hausverwaltung (S. Morgenstern) in ihrer E-Mail geschrieben, dass Anzeigen zu einem Haus, das nun aber per se und per Verbot gar nicht untervermietet werden darf, zwingend mit Thomas Höhne abzustimmen seien. Der antwortet:
2.) Aus dem Übergabeprotokoll geht hervor, durch wen die Eigentümerin vertreten ist:
3.) Am Ende des Übergabeprotokolls unterzeichnet der Vermieter Höhne, der mit gleicher Unterschrift und Stellung (Vermieter) auch den Mietvertrag unterschreibt. Im Unterschriftfeld des Übergabeprotokolls breitet sich der Stempel der Kirchhofsverwaltung, die wirtschaftlich selbständig ist, über die wichtigen Worte "Unterschrift Vermieter" aus, die man bei genauem Hinsehen, vorausgesetzt natürlich der Wille ist da, trotzdem noch erkennen kann. Um dieses Detail genau zu veranschaulichen, haben wir den Stempel teilweise weggenommen und die Schrift darunter freigelegt. Was übrig bleibt, wird nun deutlicher: Der Vermieter
Es leuchtet nun ein, dass die damalige Rechtsanwältin Beate Heilmann für den Vermieter tätig geworden ist und zuvor durch den Gemeindekirchenrat, dieser vertreten durch Reinhard Fischer, bevollmächtigt werden musste. Auf der Folgegrafik ist der herkömmliche Adressstempel zu sehen. Daneben das vorgeschriebene Siegel der Gemeinde. Ob es auf das Siegel im Rechtsverkehr zwingend ankommt, kann dahinstehen. Fakt ist aber, dass es für die beiden ausgesprochenen Kündigungen eine Vollmacht vom GKR an Thomas Höhne gebraucht hätte, damit dieser die Kanzlei IKB und den Rechtsanwalt Tobias Scheidacker beauftragen und Untervollmacht erteilen kann.
Dabei kommt es auch sehr auf die Frage an, welche Personen im GKR siegelberechtigt sind. 100%ig siegelberechtigt ist Dr. Katja Malsch sein, da sie aktuell die 1. Vorsitzende des Gemeindekirchenrats darstellt. Dr. Malsch hätte also die Vollmacht an den Vermieter Thomas Höhne ausstellen müssen. Vertretungsweise Pfarrerin Hensel als stellvertretende Vorsitzende des GKR. 
Was aber nicht zulässig ist, ist die hier vorliegende Situation, wonach eine geschäftsführende Pfarrerin außerhalb des Spruchkörpers des GKR loszieht, Rechtsanwälte ohne Legitimation und Siegel beauftragt und in ihrem alleinigen Namen, ebenfalls außerhalb des Gemeindekirchenrats, Klage erheben lässt.
1.) Zum Vergleich, eine gültige und zulässige Vollmacht für den Vermieter; Die Rechtsanwältin konnte infolgedessen beauftragt werden
2.) Zum Vergleich, eine unzulässig ausgestellte Vollmacht und im Übrigen eine unzulässig vorgenommene Abkürzung, denn eine geschäftsführende Pfarrerin darf um Rechtsverkehr in wichtigen Dingen gar nicht alleine auftreten
3.) Folglich eine unzulässige Klage (schwerwiegend rechtsfehlerhaft)
Rechtsanwalt Tobias Scheidacker nennt diese Einwendungen im Verfahren "Nebelkerzen"
Nach dem Ausschlussprinzip: Angenommen die Kirchengemeinde wäre aufgrund unbekannter Aliens und zur Erde gesunkener schwarzer Löcher plötzlich doch aktivlegitimiert, dann müsste sie sich im Rechtsverkehr zwingend durch den Gemeindekirchenrat vertreten lassen. Dieser vertreten durch den oder die 1. Vorsitzende, ersatzweise vertreten durch den Stellvertreter. Nichts Anderes steht in § 24 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Dem Amtsrichter Batschari sind diese Bedingungen bekannt, sie wurden ihm gebetsmühlenartig vorgetragen. Die Vorträge allein haben aber nicht dazu geführt, dass die Klage (wie es hätte sein müssen) als unzulässig abgewiesen wird. Das Rubrum ist völlig falsch gebildet. Das Rubrum ließe sich auch nicht einfach korrigieren, denn nach vertretener Ansicht der Gerichte wäre eine Rubrumsberichtigung in solchen Konstellationen gar nicht möglich, vergleichbar mit dieser Situation hier:
In dieser Konstellation liegt auch keine irrtümliche Falschbezeichnung vor, sondern der Kläger hat den Aufsichtsratsvorsitzenden, wenn auch unrichtigerweise, als gesetzlichen Vertreter angesehen und demgemäß in der Klageschrift bezeichnet. Dies ist einer Rubrumsberichtigung nicht zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 – II ZR 284/85, NJW 1987, 254BGH, Urt. v. 16.2.2009 – II ZR 282/07, NJW-RR 2010, 690BGH, Urt. v. 19.7.2010 – II ZR 56/09, NJW 2010, 2886; LG Darmstadt, Beschl. v. 15.2.2012 – 23 O 330/11, n.v.). Im Übrigen würde eine bloße Änderung des Rubrums nicht zu einer Heilung des Vertretungsmangels führen. Vielmehr ist hierzu erforderlich, dass der Vorstand die Prozessführung des nichtvertretungsberechtigten Vertreters genehmigt und als gesetzlicher Vertreter in den Prozess eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.2009, a.a.O.).

Wie ist es dennoch möglich?
Der Richter am Amtsgericht Charlottenburg, Alexander Batschari, hat die unzulässige Klage weiterlaufen lassen. Aus seiner Sicht ist die Klage zulässig. Im Übrigen ist die Klage auch begründet (über Gründe wird noch erklärt). Nachdem es zwei mündliche Verhandlungen gegeben hat, eine davon mit gezinkten Karten von 09:59 bis 10:00 Uhr, sprach Batschari, nachdem er die zweite mündliche Verhandlung mit Unwissen und größtmöglicher Entscheidungsunfreude eröffnet hatte, keine drei Stunden später in Abwesenheit der Parteien sein Urteil. Die Parteien erhalten zunächst die Abschrift des Protokolls. Zirka eine Woche später erreicht uns die Urteilsbegründung. Dies allerdings nicht mit der Partei, die die Klage erhoben hat, sondern mit einer korrigierten Parteienbezeichnung, die Batschari einfach von sich aus und noch mit einem Schreibfehler versehen vorgenommen hat. Die Klage muss ja schließlich schnell und im Sinne der Kirche durchgewunken werden.
Noch einmal zum Vergleich und in wessen Namen die Klage erhoben wurde:
Über den Richter A. Batschari
Zum Beginn unseres Artikels haben wir geschrieben, dass von Richter Alexander Batschari keine gute Energie ausgeht. Das Gefühl war von Anfang an schlecht. Wie kommen wir darauf? Ganz einfach: Durch Recherche, Bauchgefühl und manchmal übersinnliche Fähigkeiten. Richter Batschari ist kein neutraler, unbefangener Richter, da er sich von der WEG (Wohnungseigentümerszene) anbiedern und einladen lässt. Es ist sogar sehr auffällig, dass Alexander Batschari regelmäßig Vorträge in der Szene hält.
Teil 2/2
Veröffentlichung am 29.09.2021
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