Teil 2/2
Unrechtsstaat
Zunächst ein politisches Vorwort: Mit Blick auf den Klamauk rund um die Kanzleramtsbesetzung drängt sich die Frage auf, in welchem undemokratischen Irrenhaus wir in Deutschland gelandet sind. Eine Partei, die klar abgewählt wurde und am Tiefpunkt ihrer machtbesessenen Existenz angekommen ist, träumt noch vom Kanzleramt. Regieren um jeden Preis. Dabei ist Olaf Scholz der Mann der Stunde. Deutschland soll die Ampel wagen. Mögen sich dafür alle guten Kräfte um die drei Parteien herumsammeln und beim Abschluss behilflich sein.
Dass FDP und Grüne sich ihre Sondierungsgespräche zur CDU mit demokratischen Hebeln schönreden und rechtfertigen, ergibt im Herzen wenig Sinn. Denn den ungeschriebenen moralischen Grundsätzen, die sich eher fühlen als artikulieren lassen, gebührt von Natur aus eine besondere Erhabenheit, weswegen unsinnige Sondierungsgespräche mit einer Partei, der mit Breitenwirkung in den Allerwertesten getreten wurde, per se ausgeschlossen sein sollten. Wer aber in der Politik unterwegs ist, hat entweder seinen moralischen Kompass bereits verloren oder viel davon eingebüßt. Scheitert die Ampel, nein anders, lassen FDP und Grüne die Ampel scheitern, intensiviert sich die Annahme, in einem manipulierten Irrenhaus zu leben, das von machtbesessenen und rückgratlosen Vollidioten regiert wird. In der steten Hoffnung, dass dieser Kelch vorbeigeht,...​​​​​​​
Apropos
Wir waren bei einem Urteil stehengeblieben, das zur heutigen Überschrift sehr gut passt. Dementsprechend folgt die Fortsetzung von Alter ./. Schwede (1).
Zusammenfassen lässt sich Teil 1 so:
Die Evangelische Luisen-Kirchengemeinde hebelt wissentlich ihre eigenen, rechtlich als verbindlich anzusehenden Regularien der Grundordnung aus. Sie findet einen allesverdrehenden und scharfmachenden Anwalt, der möglichst wenig Mitgefühl und Menschlichkeit zeigen soll oder aufbringen kann. Anschließend finden beide gemeinsam einen befangenen Richter am Amtsgericht Charlottenburg, der die chaotische und falsche Klage durchwinkt, schnell noch das Rubrum ändert und andere Urteile falsch auslegt. Es ist bereits jedem Laien klargeworden, dass die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr durch den Gemeindekirchenrat oder (innerhalb des GKR) durch den Stellvertreter vertreten sein muss. Eine geschäftsführende Pfarrerin ist im Rechtsverkehr nicht zugelassen. Weswegen im Übrigen Siegelvorschriften wichtig und eine Prozessbefugnis nach § 80 ZPO eben gerade nicht ausreichend sind, soll heute einmal niedergeschrieben werden, damit Alter ./. Schwede 1+2 erst elektronisch, danach physikalisch gedruckt und verpackt werden, sowie anschließend als wunderschön ausformulierte Strafanzeige gegen den rechtsbeugenden Richter der Staatsanwaltschaft vorgelegt werden können. Eine Übermittlung der Tatbestände hat es bereits gegeben, die bearbeitende Staatsanwältin war aber hinsichtlich der gewissenhaften Überprüfung und Bearbeitung eher im Minusbereich lusterfüllt, weswegen auch dieser Dame vorsorglich in den Allerwertesten getreten werden muss. Wenn hier nämlich am laufenden Band rechtsstaatliche Prinzipien ausgehebelt werden, könnte man an meinen, das sei Absicht. Abgesprochen oder so.​​​​​​​
In der Urteilsbegründung vom AG Charlottenburg heißt es:
[...] Der Wirksamkeit der Vollmacht steht nicht entgegen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – im Folgen-
den VÄG) Grundstücks- und Mietangelegenheiten vom kirchlichen Verwaltungsamt erledigt werden, denn diese kirchengesetzliche Regelung verschafft dem Amt lediglich eine Stellung als Hausverwalter mit den entsprechenden Vollmachten (vgl. AG Mitte, Urt. vom 06.08.2014, Az.: 11 C 49/14). Dies verdrängt aber nicht die gesetzliche Vertretungsmacht des Gemeindekirchenrats, wie sich schon daraus ergibt, dass gemäß § 1 Abs. 1 VÄG das Verwaltungsamt lediglich Dienstleistungen für die Gemeinden erbringt. Erklärungen der Organe der Gemeinde in Mietangelegenheiten bleiben daher jedenfalls im Außenverhältnis auch ohne Einschaltung des kirchlichen Verwaltungsamts wirksam. Unerheblich ist ferner, dass die Prozessvollmacht nicht gesiegelt ist und nur einen Adressstempel aufweist, obwohl Vollmachten, die der Gemeindekirchenrat im Namen der Gemeinde ausstellt, gemäß Art. 24 Abs. 2 GO gesiegelt werden sollen. Denn das kirchliche Recht ist keine Grundlage, um insoweit vom staatlichen Recht abweichende Formvorschriften aufzustellen. Gemäß § 80 ZPO bedarf eine Prozessvollmacht lediglich der Schriftform. Siegel oder Ähnliches sind nicht erforderlich. Bei Art 24 Abs. 2 GO handelt es sich daher um eine kirchliche Ordnungsvorschrift, deren Missachtung jedenfalls im bürgerlichen Rechtsverkehr folgenlos bleibt, solange alle Formvorschriften des staatlichen Rechts eingehalten sind, was hier der Fall ist. [...]


Korrektur der Urteilsbegründung:
Das KVA ist, wie bereits in Teil 1 ausgeführt, eben nicht nur die Hausverwaltung. Entscheidend ist nämlich der Anhang zu Artikel 8 VÄG, der auch Vermietungen, Kündigungen etc. inkludiert. Die Kirchengemeinde lässt sich per gesetzlicher Übertragung vom Kirchlichen Verwaltungsamt Berlin Mitte-West in diesen Sachen vertreten. Sofern die Kirchengemeinde, was ja ihr gutes Recht ist, teilweise davon abweicht, wird sie aber einen anderen Vermieter benötigen, denn die Kirchengemeinde ist verpflichtet, diese Aufgaben zu übertragen. 
VÄG § 8: 1 Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände sind verpflichtet, die folgenden Verwaltungsaufgaben (Regelaufgaben) im zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt erledigen zu lassen [...]
An dieser Stelle soll sich noch einmal der Anhang zu § 8 VÄG ergänzen, wonach auch alle Mietangelegenheiten dazugehören (wiederholte, gekürzte Darstellung):
Haus- und Grundstücksverwaltung:
[...]
Erstellung der Mietverträge in Absprache mit den Eigentümern und Ausfertigung der Verträge,
cc)
Festlegung, Anlage und Verwaltung der Mietkautionen,
dd)
Vorbereitung der Anpassung der Mieten,
ee)
Abrechnung und Anpassung der Nebenkosten,
ff)
Kündigung von Mietverträgen in Absprache mit Eigentümern,

Im Fall der Luisen-Kirchengemeinde und ihren z.T. vermieteten Immobilien auf Friedhöfen bietet sich die in unserem Fall vorliegende Aufgabenteilung an, wonach das KVA BMW weitgehend als Hausverwaltung fungiert, die Kirchhofsverwaltung Fürstenbrunner Weg dagegen explizit als Vermieter. Dafür gibt es keinen gesetzlichen Automatismus, weswegen Schritte, die Rechtshandlungen vorsehen (dazu gehören auch Vollmachtserteilungen) grundsätzlich in Papierform mit Stempel, Unterschrift und Siegel ausgestellt und abgesichert sein müssen. Insofern ist ein Beschluss durch den GKR zwingend notwendig, da dieser erst zur vorgenommenen Rechtshandlung legitimiert. Mit dieser Kausalität hatte es der rechtsirrige Amtsrichter allerdings nicht so, weswegen er sich seine eigene (falsche) Judiz zurechtbog.
Davon ausgehend, dass Denk- und Urteilsvermögen an Landgerichten zunehmend sind, hätte bereits in 1. Instanz zu der Beurteilung gefunden werden müssen, dass es hinsichtlich der schriftlichen Vollmachtsurkunde nicht unbedingt entscheidend auf das Siegel, den Stempel und die Unterschrift ankommt. Maßgeblich ist aber, ob eine wirksame Prozessvollmacht überhaupt erteilt, also ob das Rechtsgeschäft wirksam für die Klägerin vorgenommen wurde:
"Hierfür wäre, weil der Gemeindekirchenrat als ganzes die Klägerin vertritt, ein entsprechender positiver Beschluss des [...] erforderlich, der aber nicht vorliegt."
Und das ergibt auch Sinn, denn der Gemeindekirchenrat trifft sich nach der innerkirchlichen Ordnung einmal im Monat zu sogenannten GKR-Sitzungen, um innerhalb derer über Rechtsgeschäfte und all die anderen wichtigen Dinge zu beraten und zu beschließen. Es müssen wirksame Beschlüsse vorliegen. Diesen Beschlüssen wird durch Unterschriften, Stempel und Siegel Ausdruck verliehen. Beispielsweise soll auch ein Architekt, der per Beschluss beauftragt ist, den Kirchturm zu sanieren, der individuellen kirchlichen Ausdrucksform Glauben und Vertrauen schenken können.
Es soll noch einmal betont werden, dass der Rechtsanwalt der Gemeinde, Tobias Scheidacker, die landeskirchliche Verfassung zunächst als Nebelkerze abgetan hat. In einem seiner letzten Schriftsätze war Tobias sich seiner Nebelkerzensache aber doch nicht mehr sicher, weswegen er kalten Fußes hinter den Kulissen bei der Landesmutter, der EKBO (Evangelische Kirche Berlin-Branden-schlesische Oberlausitz) zu Kreuze kriechen musste. Da keine prozessbefugte/fähige Klägerin vorliegt, denn eine geschäftsführende Pfarrerin, die sich außerhalb des GKR bewegt, kann nicht prozessbefugt sein, erst recht nicht, wenn sie lediglich qua Amt zur Vertreterin geworden ist, musste kurzerhand eine Art Alibi über die Prozessbefugnis mithilfe der Landesmutter zurechtgebastelt werden. Da die staatlichen Gerichte nicht so häufig mit Kirchensachen betraut sind, wird man Tobias die neue Version schon irgendwie abkaufen. Zumindest ein befangener und märchengläubiger Amtsrichter wird sich finden lassen und sich glücklich über diese -tatsächliche- eingebrachte Nebelkerze zeigen.​​​​​​​
Es ist ja wie in einem Heißluftballon. Der Heißluftballon bildet den Gemeindekirchenrat, der zum Abheben (Klagen) befugt sein kann. Dieser Ältestenrat ist nicht nur das Reisebüro mit Sitz in der Kirche, sondern auch die Ballonreise selbst. Draußen auf der Wiese steht die geschäftsführende Pfarrerin Anne. Anne kann nur klagen, wenn sie im Korb des Ballons steht und als stellvertretende Ballonführerin Richtung Himmelsgericht abhebt. Anne stand aber bei ihrer Klage nicht im Korb des Ballons, sondern auf der Wiese. Anne konnte deshalb gar nicht abheben, demzufolge auch nicht klagen. Sie hätte in ihre Kirche gehen und sich die Ballonreise vom Ältestenrat genehmigen lassen müssen, damit sie anschließend überhaupt befugt sein kann, in den Heißluftballon zu klettern und Richtung Himmelsgericht abzuheben.
Nachdem Tobias also zu Kreuze gekrochen ist, findet sich die Erfüllungsmagd Dr. Uta Kleine (Oberkonsistorialrätin, Verbiegungskünstlerin), die selbstverständlich im Bilde über kirchenmobbing.org ist; schriftlich bescheinigt sie für Tobias die Vertretungsverhältnisse:​​​​​​​
Der wesentliche Unterschied liegt aber hierin:
Ursprüngliche Klägerin: Ev. Luisen-Kirchengemeinde, vertreten durch die geschäftsführende Pfarrerin Anne Hensel
Neue zurechtgebogene Klägerin: Ev. Luisen-Kirchengemeinde, vertreten durch die stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats Anne Hensel
Uta stellt somit eine Pseudobescheinigung aus, die gar keine sein dürfte, denn Pfarrerin Hensel ist bereits aufgrund ihres Amtes (qua Amt) zur Stellvertreterin des Gemeindekirchenrats geworden. Aus dieser gesonderten Funktion heraus hätte sie Klage erheben müssen. Als geschäftsführende Pfarrerin außerhalb des Gemeindekirchenrats ist Anne Hensel aber zu keinem Zeitpunkt prozessbefugt. Grundsätzlich gibt es für die erhobene Klage auch keinen einzigen gültigen Beschluss durch den Gemeindekirchenrat, der mit Blick auf die verpflichtenden GKR-Beschlusssitzungen aber notwendig gewesen wäre.
Liebe Uta, was du also stattdessen hättest schreiben sollen: "Anne Hensel hat die Gemeinde am Amtsgericht Charlottenburg nicht ordnungsgemäß vertreten, da die Vertretungsregeln allesamt nicht eingehalten sind." Muss man dir auch noch deinen Beruf erklären.
Die Klage wurde Anfang März erhoben, im April zugestellt. Da selbst im Juli noch kein potenter Kündigungsgrund vorlag, musste Dr. Katja Malsch mit ihrer erwirkten Einstweiligen Verfügung des LG Berlin beispringen und dem Klagebegehren eine neue Stoßrichtung geben.
Mit der in diesem Zusammenhang ausgesprochenen fristlosen Kündigung ist auch endlich der Amtsrichter zufrieden, der sein Übriges dafür tut und die Sache in der Urteilsbegründung nicht unwesentlich verschlimmert. Welchen Platz er den Tatbeständen der Gemeinde (links) sowie der Beklagten (rechts) zukommen ließ, wird ersichtlich:
Am Ende, und wenn der Richter sich gar nicht mehr zu helfen weiß, endet das Urteil mit einer freundlichen Herabsetzung der Beklagten (darüber freut sich jetzt die Klägerpartei, die Beklagte sieht aber darin gleich mehrere Geschenke) sowie der Auflage, dass das vorläufig vollstreckbare Urteil, dem keinerlei Räumungsfrist beigemessen wurde, mit einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € beladen werden könnte, selbstverständlich darf auch die Klägerin in der Höhe leisten und die vorläufige Vollstreckung weiter betreiben. Dieser Situation liegt eine besondere Gefahr zugrunde, weswegen von Zufall und bloßer Unfähigkeit auf Seiten des Richters keine Rede sein kann. Die ZPO ist insofern fehleranfällig, da (theoretisch) sehr zeitnah vollstreckt werden könnte, eben noch bevor das Urteil entweder rechtskräftig bestätigt oder aber in der Berufungsinstanz aufgehoben wird. Wenn die Klägerin vor der endgültigen Rechtskraft vollstreckt und sich im Nachhinein herausstellt, dass die Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist und das Urteil in der Berufungsinstanz dadurch aufgehoben wird, wäre die Klägerin sofort schadenersatzpflichtig. Da es sich für die organisierte vorbildliche Kirchenmoral dabei aber lediglich um vernachlässigbare Geldsummen handelt, und es absehbar von Vorrang ist, das begehrte Gebäude zurückzuerlangen, würde sie diese Schadensersatzpflicht grundsätzlich in Kauf nehmen. Entscheidend für die Gemeinde ist, dass jemand Haus und Besitz verliert und ihm/ihr der Boden unter den Füßen weggerissen würde.
Mit den Gefahren sind wir noch nicht am Ende, denn der Mensch sollte stets jedes worst case Szenario sowie mögliche Abgründe, die sich beim Gegenüber auftun könnten, sorgfältig durchdenken. Angenommen es würde sich zugunsten der Klägerin bzw. im Netzwerk des Rechtsanwalts der Klägerin ein Schwarzes Schaf unter den Gerichtsvollziehern finden, der/die gegen Geldleistung angibt, sicher einen Vollstreckungsbescheid zugestellt zu haben (diesen aber entweder gar nicht eingeworfen oder wieder mitgenommen hat), was hätte man dem als Betroffene/r so ganz auf die Schnelle entgegenzusetzen? Eine Uhr, die tickt, von der Sie aber nicht wissen, dass sie tickt, kann nicht gehört werden. Aber auch für solch einen Bad Move würde es Lösungen geben, hilfsweise sogar sehr harte Bandagen. Da nicht 100%ig sicher ist, wer oder was wann wo wie ankäme, sollte zumindest ein wachsames Auge auf den eigenen Briefkasten gerichtet bleiben, das sich rückwirkend jederzeit wieder aufrufen und lückenlos abspielen ließe, so dies denn im Rahmen von Beweisaufnahmen notwendig werden würde.
In der Zwischenzeit nehmen wir es sportlich und ärgern uns nicht mehr länger über die Ungerechtigkeit in der 1. Instanz. Die Reise vor den Gerichten ist lang und geht weiter Umkehren keine Option. Der Weg kann noch so steil, vertrackt und aussichtslos sein, wer in seinem Leben bereits in den Alpen gewandert ist und Berge wie den Watzmann oder den Hochfelln bestiegen hat, wird sich in seinem Willen und seiner Seele niemals erschüttern lassen.
Babyn Jar. Давайте зажжем свечу в память о нем.
Back to Top