Landgericht Berlin
Berlin, 04.05.2022
27 O 287/21
Verfügung
In Sachen
Fischer, R. ./. Nixdorf, M.
Der Termin vom
Donnerstag, 05.05.2022
11:00 Uhr
Sitzungssaal 143, 1. Etage, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin
wird aufgehoben.
Grund: Ablehnungsgesuch der Beklagten
gez.
Dr. Saar
Richterin am Landgericht
Das Gesuch ist statthaft und zulässig. Es liegt insbesondere keine Globalablehnung eines ganzen Spruchkörpers vor. [...] Das Ablehnungsgesuch ist auch unverzüglich erfolgt (unter II.).
[...] ist es gestützt auf das prozessrechtswidrige, gehörsverletzende Übergehen des Antrages der
Beklagten, Herrn Dipl.-Ing. [...] als Zeugen zu vernehmen.

[...]
I. Systematische Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör
[...]
Die Beklagte sieht sich durch das Vorgehen [...] zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.
[...]
Der Kläger ist, wenn der Hausfriedensbruch erwiesen ist, als erster Repräsentant einer evangelischen Kirchengemeinde, also einer auf besondere Sittsamkeit und Rechtschaffenheit bedachten Vereinigung, in das befriedete Besitztum einer langjährigen Mieterin der Kirchengemeinde auf dem gemeindeeigenen Friedhof eingedrungen, um zu ihrem Nachteil den Zugang eines Anwaltsschreibens sicherzustellen. Darin liegt offenkundig ein Informationswert für die lokale Berichterstattung.
[...]
Bei der gebotenen Beachtung der bindenden Judikatur des BVerfG darf somit die Frage, ob der Hausfriedensbruch vom Kläger tatsächlich begangen wurde, nicht unbeantwortet bleiben.
[...]
Erweist sich die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe zu ihrem Nachteil einen Hausfriedensbruch begangen, als wahr, folgt daraus unmittelbar, dass der Kläger im positiven Wissen darüber, die Unwahrheit gesagt zu haben, mit Datum vom 21.12.2020 eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben hat. In weiterer Folge hat der Kläger – so die Beklagte – eine inhaltlich unrichtige Urkunde, die Anlage K 18 (Anlagebank Kläger), verwendet und in die aktiven Prozesse 27 O 287/21 sowie 10 U 61/21 eingeführt, was einen versuchten Prozessbetrug darstellen dürfte. Unter Verwendung dieser „schriftlichen Lüge“ hat der Kläger die Beklagte zudem wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat – der üblen Nachrede – verdächtigt, um ein Strafverfahren gegen sie herbeizuführen (§ 164 Abs. 1 StGB). Auch aus diesem Grund ist zwingend Beweis zu erheben über die Tatfrage, ob der Kläger am 14. Juni 2019 widerrechtlich in die Wohnung der Beklagten eindrang.
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