"Hat doch der Bodensatz deutscher Anwaltskultur ein neues Zeugnis höchster Intelligenz zu Gericht gereicht:"​​​​​​​
Aus dem Verfahrensgang

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In dem Rechtsstreit mit dem Az. 64 S 265/21
– hier dem Hauptsacheverfahren –
übermitteln wir anliegend unseren Schriftsatz zur Streitverkündung zum Zwecke der amtswegigen Zustellung an die Streitverkündeten (§ 73 S. 2 ZPO) und Mitteilung an IKB Fachanwälte (unter I.), beanstanden wir Äußerungen von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker aus dem IKB-Schriftsatz vom 1. Juni 2022 als bewusst wahrheitswidrig (unter II.), monieren wir, dass uns das Schreiben von IKB Fachanwälte vom 16. Mai 2022 (GA, Bd. III, Bl. 157) nicht mitgeteilt wurde (unter III.), erinnern wir rein vorsorglich daran, im Falle der – rechtlich unzulässigen, aber rechtstatsächlich nicht völlig ausgeschlossenen
– Berufungszurückweisung den Antrag nach § 712 ZPO zu bescheiden (unter IV.)
I. Übermittlung eines Streitverkündungsschriftsatzes
Die Beklagte verkündet mit beigefügtem Schriftsatz ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Martin Geisler, der Sozietät Geisler + Sudhoff und der Sozia Rechtsanwältin Christiane Sudhoff den Streit. Die Zustelladressen enthält der beigefügte Schriftsatz. Die Streitverkündung ist bis zur Beendigung des Prozesses zulässig (BGH, Urteil vom 12. November 2009 — IX ZR 152/08 —, Rn. 18). Der Schriftsatz ist von Amts wegen zuzustellen. Den Streitverkündeten ist Gelegenheit zu der Mitteilung zu geben, ob sie dem Berufungsrechtsstreit noch beitreten (BGH, Urt. v. 21.4.2016 – I ZR 198/13, BeckRS 2016, 8171 Rn. 17).
II. Beanstandung von Äußerungen des Rechtsanwalts Scheidacker als unwahr
Die Äußerungen von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker im IKB-Schriftsatz vom 1. Juni 2022 (GA, Bd. III, Bl. 198),
„daß die Beklagte weiterhin die Klägerin und die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder
terrorisiert“
und die Kirchengemeinde von einem
„permanenten Traktieren durch die Beklagte“
betroffen sei, weisen wir namens und im Auftrag der Beklagten als unwahr zurück. Dies sind nicht nur Verunglimpfungen der Beklagten, mit ihnen werden angesichts des Kontextes dieses Rechtsstreits auch unwahre und ehrenrührige Tatsachen über die Beklagte behauptet. Die Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker enthalten Tatsachenmitteilungen, die bei den Adressaten – den für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richtern – die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorrufen oder hervorzurufen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19 –, Rn. 23, juris). Konkret wird die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass die Beklagte die Luisen-Kirchengemeinde sowie jedes einzelne Mitglied ihres 14-köpfigen Gemeindekirchenrates – RA Scheidacker schreibt „die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder“, nicht „einzelne Gemeindekirchenratsmitglieder“ – fortgesetzt („weiterhin“) mit hartnäckiger Aufdringlichkeit belästigt (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „terrorisieren“) und auf diese andauernd („permanent“) in einer Weise einwirke, die als unangenehm empfunden wird (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „traktieren“).
Wie Herr Rechtsanwalt Scheidacker weiß, trifft dies nicht zu.
Mitglieder des Gemeindekirchenrates der Luisen-Kirchengemeinde sind nach Angaben der Gemeinde-Website Frau Nicole Hornig, Herr Olaf Lemke, Herr Thomas Weimer, Herr Klaus Ehrmann, Herr Christoph Hickmann, Frau Pfarrerin Anne Hensel, Frau Renate Bode, Frau Gabriele Metzger, Frau Pfarrerin Anne Ellmann, Frau Elisabeth Friedemann Hansen, Frau Pfarrerin Aline Seel, Frau Katja Malsch, Frau Susanne Jännert, Herr Charles du Vinage.
Weder Pfarrerin Hensel noch Pfarrerin Ellmann waren in den letzten Monaten Gegenstand auch nur irgendeiner Berichterstattung der Beklagten. Zu Frau Malsch gab es nur eine einzige, dazu noch unerhebliche Berichterstattung. Es gibt kein Verhalten der Beklagten, das den unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen im Schriftsatz vom 1. Juni 2022 auch nur ansatzweise entsprechen würde. In Betreff der GKR-Mitglieder Hornig, Lemke, Weimer, Ehrmann, Hickmann, Bode, Metzger, Friedemann-Hansen, Seel, Jännert oder du Vinage – sämtlich Personen, die der Beklagten völlig unbekannt sind – gab es zu keinem Zeitpunkt irgendeine Berichterstattung der Beklagten, sie richtete auch keine Mitteilungen an diese Personen, hat sich auch nicht öffentlich über diese GKR Mitglieder geäußert oder sonst irgendwelche Maßnahmen ergriffen, die gerade diese einzelnen GKR-Mitglieder betreffen. Es gibt daher keine Tatsachenbasis für die Behauptung, dass die Beklagte die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder weiterhin terrorisiere oder die Kirchengemeinde permanent traktiere.
Die beanstandeten Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker sind weder mit der prozessualen Wahrheitspflicht noch mit seiner Berufspflicht zur Sachlichkeit, die ein Verbot der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten enthält (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO), vereinbar. Die Beklagte lässt mitteilen, dass sie die Äußerungen zum Gegenstand u. a. des von ihr bei der Rechtsanwaltskammer Berlin gegen Rechtsanwalt Scheidacker angestrengten Beschwerdeverfahrens machen wird. 
Abschließend möchten wir noch einmal Rechtsanwalt Scheidacker zitieren, diesmal aus seinem Beitrag zu dem Werk Kittel/Mechels (Hrsg.), 
"Kirche der Reformation?: Erfahrungen mit dem Reformprozess und die Notwendigkeit der Umkehr (2017)", dort S. 182 (im Auszug vorgelegt als Anlage B 34):
"Nach der Wende hatten wir also ein gemeinsames Vokabular, aber ganz andere Vorstellungen davon, was „Kirche“ ist. Durch die gemeinsame Sprache fiel das nicht so schnell auf. Jedenfalls erkläre ich mir so rückblickend, was in den letzten 8 Jahren in meiner Kirche geschah. Ein Bischof Huber, der aus dem Westen kam, und ein Superintendent Lohmann, der aus dem Westen kam, und ein Westberliner Konsistorialpräsident Seelemann aus Hamburg mit seinem ganzen Apparat wickelten meine Kirche bei uns im ländlichen Osten nämlich weitgehend ab. In dem Bemühen um Strukturänderungen bedrängten sie Gemeinden, die ihre Freiheit hart erkämpft hatten, und schafften sich Personen vom Hals, die ihrem persönlichen Machtanspruch im Weg standen, unter anderem meinen Vater. Und daneben auch die Kirchengemeinden. Dabei wurde gelogen und denunziert, Macht missbraucht, in Privaträume eingebrochen, getäuscht und betrogen, der letzte Wille Sterbender ignoriert und Stillschweigen der Betroffenen eingefordert — ein echter Krimi. Nur ist es eben nicht mehr im Ansatz das, was ich als eine Kirche betrachte. Intrigen, Karriere- und Machtpolitik, das ist in meinen Augen eher eine Anti-Kirche. Deren Wirken, so wie ich es erlebt habe, möchte ich weder mit meinem Namen oder meiner Person noch mit Geld unterstützen. Im Gegenteil fühle ich mich aufgrund meiner christlichen Überzeugungen verpflichtet, dem Widerstand zu leisten. Deshalb bin ich im Zuge der hier geschilderten Vorgänge aus der Kirche ausgetreten und habe auch meine drei Kinder nicht taufen lassen. Die Werte, die ich ihnen vermitteln möchte, finden sie dort nämlich nicht. Eine tiefere Erosion der Werte einer Religionsgemeinschaft als diese, dass ihre eigenen Kinder sich von ihr aus Überzeugung abwenden, kann ich mir nicht vorstellen."
III. IKB-Schreiben vom 16. Mai 2022 nicht mitgeteilt
Entgegen § 270 S. 1 ZPO wurde der Beklagten das Schreiben von IKB Fachanwälte vom 16. Mai 2022 nicht mitgeteilt. Rechtsanwalt Scheidacker bezeichnet darin den Fristverlängerungsantrag des Unterzeichners als „Versuch einer Prozessverzögerung“. Es handelt sich um eine weitere unsachliche Äußerung. Sowohl der Fristverlängerungsantrag als auch das Richterablehnungsgesuch erfolgten prozessordnungsgemäß und ohne jede Verschleppungsabsicht.
IV. Rein vorsorgliche Erinnerung nach Bescheidung des Antrages nach § 712 ZPO
Wir gehen mit der Beklagten davon aus, dass das Gericht ihrer Berufung nach mündlicher Verhandlung stattgeben wird. Nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung fehlte der Widerbeklagten zu 1. bei Zeichnung der Vollmachtsurkunde bereits mangels Siegelaufbringung die organschaftliche Vertretungsmacht für die Widerbeklagte zu 2. Das Siegel bekundet für den Rechtsverkehr die ordnungsgemäße Willensbildung innerhalb der Gemeinde, es ist daher für eine wirksame Organvertretung unverzichtbar. Das Siegel darf kirchenrechtlich nur aufgebracht werden, wenn eine ordnungsgemäße Willensbildung dokumentiert ist. Überdies fehlt der Kirchengemeinde binnenrechtlich die Rechtszuständigkeit für die Kündigung, diese liegt auf Ebene des Kirchenkreisverbandes beim Kirchlichen Verwaltungsamt. Dies bedeutet, dass die von IKB nur in Vertretung der Kirchengemeinde ausgesprochene Kündigungserklärung, selbst wenn sie auf einer wirksamen Vollmacht der Pfarrerin Hensel beruhte, das Mietverhältnis nicht beenden konnte. Die von IKB Fachanwälte erhobene Räumungsklage ist aus diesen Gründen unzulässig und unbegründet. Wir erinnern daher nur rein vorsorglich daran, im Falle der Zurückweisung der Berufung den Antrag nach § 712 ZPO zu bescheiden. Damit wird eine Ergänzung nach § 716, 321 ZPO entbehrlich.

Richterablehnungen

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Das am Ende des Beitrags stehende Bild zeigt den Richter am Landgericht (ZK 64) Dr. Thomas Babucke, der grundsätzlich und wiederkehrend bereit ist, sich von seiner Bindung an Recht und Gesetz zu lösen und zu willkürlichen, unvertretbaren Entscheidungen zu gelangen. Die drei Berufsrichter der ZK64, Jörg Tegeder (als Vorsitzender), Dr. Eyske Harrack (Berichterstatterin) und Dr. Thomas Babucke wurden zusammen mit der 24-seitigen Stellungnahme vom 05. April 2022 abgelehnt. Über die Ablehnungsgründe, die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter und die Beteuerungen darin, informieren wir noch separat. Der Vorsitzende Jörg Tegeder gab in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 06. April 2022 zu erkennen, dass er die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung über binnenrechtliche Vorschriften weder gekannt noch berücksichtigt hat. Von dieser wolle er aber nicht abweichen!
An die Stelle der abgelehnten Richter traten die Kontrollrichter der ZK63, vertreten durch die Vorsitzende Meline Schröer. Auch diese Richterin, nachdem das erste Ablehnungsgesuch mittels zusammenkonstruierter Gründe und weiterer Gehörsverletzungen zurückgewiesen wurde, musste zwangsläufig abgelehnt werden (auch die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen):
Gerichtliches Aktenzeichen: 64 S 265/21
In dem unter dem o. g. Aktenzeichen geführten Rechtsstreit
– hier in dem Verfahren über die Anhörungsrüge vom 24. Mai 2022 und dem fortzusetzenden Zwischenverfahren über die Richterablehnung vom 5. April 2022 –
lehnen wir die Vorsitzende Richterin am Landgericht Meline S c h r ö e r wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
A. Ablehnungsgründe
Dem Unterzeichner ist – wie anwaltlich versichert wird – erst heute – durch eine Internetrecherche bekannt geworden, dass die abgelehnte Richterin Mitglied des Gemeindekirchenrates der Evangelischen Martin-Luther-Kirchengemeinde Berlin-Pankow ist und zuvor für mehrere Jahre auch dessen Vorsitzende war. Diese Kirchengemeinde gehört zum Evangelischen Kirchenkreis Berlin Nord-Ost und damit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO – Sprengel Berlin).
[...] tbc.
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