Chronologische Abhandlung
1.) Thomas Höhne und seine neue Selbständigkeit
2.) Beschluss LG Berlin Tegeler Weg, 27 O 36/22 (Google Rezensionen für Rechtsanwälte)
3.) Reinhard Fischer und Michael Epping
4.) Smileys von anonleaks.net
Thomas Höhne
Thomas Höhne startete kürzlich in seine Selbständigkeit als Mobber und Friedhofsverwalter, zu diesem Zweck legten Vorarbeiter ein für ihn passendes Unternehmensprofil bei Google an. Das Profil war einigen Menschen ein Dorn im Auge, weswegen es gemeldet und vorerst wieder gesperrt wurde. Gründe: Die Genehmigungen fehlten. Diese haben wir nun eingereicht und das Profil wieder herstellen können. Thomas ist ab sofort offiziell in seinem Schinkenfachgeschäft anzutreffen. Kunden erwerben dort feinste Mobberico-Schinken. Parallel ging die Website für Thomas online. Die Seite ist hier erreichbar.
Die folgenden Unternehmensprofile konnten erfolgreich angelegt werden:
Reinhard Fischer, Mobbyist (z.B. Suche mit "Reinhard Fischer")
IKB Rechtsbratpfannen, Mommsenstraße (z.B. Suche mit "IKB Mommsenstraße")
Michael Epping, Gurkenanwalt (z.B. Suche mit "Michael Epping")
Thomas Höhne, Mobber & Friedhofsverwalter (z.B. Suche mit "Thomas Höhne Berlin")
Beate Heilmann: Wird gerade überarbeitet
Wie die Ergebnisse angezeigt werden, ist immer abhängig vom Gebiet und den Standorteinstellungen. Unterstützend kommen die Domains hinzu, die entweder bereits gut platziert sind www.fischerrr.de (Suche mit "Reinhard Fischer Referent"), www.gurkenanwalt-epping.de (wandert nach oben, Suche mit "Michael Epping Rechtsanwalt") und frisch angelegt www.mobber-thomas.de (Indexierung beantragt).
LG Berlin 27 O 36/22
"Rechtsanwalt" Michael Epping wollte es halten wie immer und eine Einstweilige Verfügung mittels verdrehter und aus dem Zusammenhang gezogener Vorträge erwirken. RA Epping wurde im Januar 2022 auf seinem Unternehmensprofil bewertet und strapaziert. Er schrieb Abmahnungen im eigenen Namen (dafür möchte er im Übrigen noch vergütet werden) und vertrat sich auch vor Gericht selbst. Michael Epping begehrte einstweiligen Rechtsschutz, der nicht nur die Untersagung der abgegebenen Bewertungen vorsah, sondern er erhoffte sich in der Beschlussbegründung auch eine Feststellung darüber, dass Rechtsanwälte außerhalb von Mandatsverhältnissen schon per se nicht bewertet werden dürfen, da es sich um einen herausgehobenen Berufsstand handeln würde. Dieser (irrlichtigen) Annahme ging 2019 das Landgericht München, und auf diese Rechtsprechung bezog sich RA Epping in seinen Anträgen auch. Ergebnis: Die konkreten Kommentare wurde einstweilen untersagt, da sie an einigen Stellen zu weit gingen und Michael Epping in dessen Unternehmenspersönlichkeit verletzten. Der entscheidende Makel, um die Bewertungen in den Bereich der Zulässigkeit zu hieven, bestand nach Ansicht des Gerichts (27. Kammer, Pressekammer Berlin) aber lediglich darin, dass keine Abgrenzung vorgenommen wurde. Für den unbefangenen Durchschnittsleser muss erkennbar sein, dass eine Abgrenzung zum Mandatsverhältnis vorgenommen wurde. Diese Ausführung bedeutet aber auch, dass Rechtsanwälte und Kanzleien von Kritikern und Prozessgegnern selbstverständlich bewertet werden dürfen, sofern die Kennzeichnung bzw. Abgrenzung erfolgt ist. Wir danken Herrn Epping für seine Initiative, denn mit dem Beschluss der Kammer vom 28.02.2022 herrscht deutlich mehr Rechtssicherheit. Eine umfassende Rezension des RA Epping wird in den nächsten Tagen zu erwarten sein.
Der Beschluss der Kammer ist hier erreichbar.
"Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass auch ein Prozessgegner sich zu den anwaltlichen Leistungen eines Prozessbevollmächtigten wird äußern können oder wollen. Legt er diesen Umstand jedoch, wie hier die Antragsgegnerin, nicht für den Leser offen, weichen Sinngehalt (nach dem allein maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers: Bewertung eines eigenen Anwalts) und Realität (Bewertung des gegnerischen Anwalts) unzulässig voneinander ab." Beschlussbegründung, Seite 6, unten
Unser Rechtsanwalt Felix Damm führt dazu ergänzend aus:
"Allerdings hat es auch eingeräumt, dass auch ein Prozessgegner sich zu der Leistung eines Prozessbevollmächtigten äußern dürfe, wenn er diesen Umstand offenlegt. Dies sei - so das Landgericht Berlin – vorliegend allerdings nicht geschehen."
Im Schriftsatz für die Zurückweisung der Verfügung hieß es:
"Der Antragsteller wehrt sich gegen insgesamt vier Erfahrungsberichte, von denen er behauptet, sie seien auf dem Unternehmensprofil unter „Google My Business“ eingestellt worden und deren Gesamtverbot er begehrt. Zur Begründung des beantragten Gesamtverbots führt der Antragsteller aus, die vier streitgegenständlichen Erfahrungsberichte seien von der Antragsgegnerin verfasst worden. Die Antragsgegnerin habe allerdings keinen Bewertungskontakt zum Antragsteller gehabt. Sie habe Leistungen des Antragstellers nie in Anspruch genommen. In einem solchen Fall seien die tatsächlichen Bestandteile einer Bewertung unwahr. Insoweit bezieht sich der Antragsteller auf drei benannte Entscheidungen des BGH (Seite 10). [...]
Die vom Antragsteller in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH (Seite 10) ist in toto nicht einschlägig und führt hier zu keiner abweichenden Erkenntnis. In der Entscheidung BGH VI ZR 497/18 vom 14.01.2020 hatte der BGH dar-über zu befinden, ob eine Bewertung von Nutzerbeiträgen durch den Betreiber eines Bewertungsportals zulässig war. Dies hat der BGH angenommen und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des bewertenden Unternehmens zurückgewiesen. Zur Klarstellung sei explizit darauf hingewiesen, dass es in jenem Fall um eine Bewertung durch ein Unternehmen ging, dass unstreitig nicht in einem „Bewertungskontakt“ zu dem bewerteten Unternehmen stand. Die Entscheidung BGH VI ZR 30/17 v. 20.02.2018 wie auch die Entscheidung BGH VI ZR 358/13 v. 23.09.2014 befassen sich ebenfalls nicht mit der Frage, ob ein Erfahrungsbericht unzulässig ist, wenn ein Bewertungskontakt nicht bestanden hat oder damit, ob im Falle eines fehlenden Bewertungskontakts ein Gesamtverbot und damit ein Verbot auch hinsichtlich solcher Inhalte auszusprechen ist, die nicht zu beanstanden sind. Der Antragsteller bezieht sich schließlich auch auf eine Entscheidung des LG München vom 20.11.2019. Dort wurde die Bewertung eines Anwaltes in Form der Vergabe von einem Stern durch die Gegenpartei, der vom bewertenden Anwalt vertretenden Partei verboten. Das Landgericht München hat hierzu ausgeführt:
„Gute Ergebnisse für den eigenen Mandanten werden von der gegnerischen Partei oft als negativ empfunden. Wäre es zulässig, dass die gegnerische Partei die Kanzlei in der Folge negativ bewertet, würde das zu einer Verzerrung der Bewertungen führen. Für den Betrachter der Bewertungen wäre dann nicht mehr ersichtlich, wie die angebotene Leistung in für ihn relevanter Weise bewertet wurde“ (LG München a.a.O Rz. 37).
Diese Argumentation überzeugt durchaus. Ist aber auf den hiesigen Sachverhalt nicht zu übertragen. Zum einen bereits deswegen, als es vorliegend nicht um eine Bewertung durch Vergabe eines Sternes geht, sondern um einen Erfahrungsbericht der Antragsgegnerin über ihre Erfahrung im Umgang mit dem Antragsteller. Vorliegend, wird - anders als im Fall, den das LG München zu entscheiden hatte -, gegenüber dem Rezipienten nicht der unwahre Eindruck erweckt, es habe zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller ein Mandatsverhältnis bestanden. Es wird indes deutlich, dass die Antragsgegnerin dennoch über profunde und vielschichtige Kenntnisse von der Arbeitsweise des Antragstellers verfügt. Dass in einem solchen Fall die Veröffentlichung eines Erfahrungsberichts zulässig ist, wird auch vom LG München nicht in Abrede gestellt und sogar explizit als zulässig hervorgehoben:
„Richtig ist folglich auch, dass eine Bewertung grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn keine Vertragsbeziehungen bestehen oder bestanden, die kundgetane Meinung jedoch auf tatsächlichen Anhaltspunkten, Erfahrungswerten und Bezugspunkten beruht“ (LG München a.a.O Rz. 33).
Genau dies ist vorliegend der Fall und darf die Antragsgegnerin ihre Erfahrungen mit der Arbeit des Antragstellers kundtun. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen ist der Antrag, gerichtet auf das Gesamtverbot des unter Ziffer 3) und 4) des Verfügungsantrages streitig gestellten Erfahrungsberichts, zurückzuweisen.
Richtig ist vielmehr, dass die Antragsgegnerin mit der anwaltlichen Leistung des Antragstellers nachhaltig bedenkliche Erfahrung gemacht hat und diese negativen Erfahrungen, schlagwortartig verdichtet, wertend kommentiert hat. Insofern spiegelt die Bewertung dieser Erfahrung eine Auseinandersetzung in der Sache wider. Die Bewertung ist insofern nicht losgelöst von einer sachbezogenen Auseinandersetzung, sondern dient einer solchen Auseinandersetzung nachgerade mustergültig.
"Die Antragsgegnerin behauptet sinngemäß der Antragsteller sei unseriös, weil er mit Lügen Recht erstreiten würde“ (Antrag Seite 15). Der Antragsgegner verkennt, dass die Einordnung einer Person als „unseriös“ selbstverständlich Meinungsäußerung darstellt und eben nicht dem Beweise zugänglich ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Einschätzung, jemand „Lüge“. Auch dies ist in Ermangelung einer tatsächlichen Grundlage als Meinungsäußerung einzuordnen (vgl. hierzu BGH VI ZR 344/91 – „Illegaler Fellhandel“)."
Zu bemängeln ist das fehlende Wissen der Kammer, wonach Rezensionen häufig dem Algorithmus von Google zum Opfer fallen. Nicht jede abgegebene Rezension wird veröffentlicht. Wer eingeloggt ist, sieht zwar die eigene abgegebene Rezension, das heißt aber nicht, dass diese auch öffentlich geworden ist. Öffentlich geworden ist sie erst dann, wenn sich die Zahl der bereits bestehenden Rezensionen verändert hat, und, wenn Google eine auf die jeweilige Rezension bezogene Veröffentlichungs- bzw. Bewertungsurkunde zugestellt hat. Dies geschieht stets per E-Mail und als Glückwunsch an den Empfänger der Rezension. Derartigen Nachweis hat RA Epping aber gar nicht erst erbracht. Für den Beschluss kommt es nach Ansicht der Kammer aber auch nicht darauf an, da bereits der Versuch der Bewertungsabgabe zählt. Und dennoch: der Kammer mangelt es an Praxiswissen.
Reinhard Fischer & Michael Epping
Reinhard Fischer hat die zuletzt an ihn gerichteten Fragen nicht beantwortet. Stattdessen mussten er und sein "Rechtsanwalt" intern zunächst einige Dinge absprechen. Rechtsanwalt Epping hat den Plausch zum Mitlesen, zur Kenntnisnahme, sowie zur Veröffentlichung auch uns geschickt. Reinhard Fischer erzählt zudem die Unwahrheit, wenn er behauptet, die Nachricht wäre ihm bcc (also blind copy) zugestellt worden. Herr Fischer wurde durch ein Komma getrennt für jedermann sichtbar als zweiter Empfänger neben RA Epping in die E-Mail gesetzt. Reinhard Fischer kann nicht einmal in den einfachsten und grundlegendsten Dingen Wahrheit sprechen.
Am Mittwoch, 09.03.2022 hat es einen letzten Versuch gegeben, mit Reinhard Fischer in Kontakt zu treten und ihn zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu bewegen. Im Ergebnis war festzustellen, dass Reinhard Fischer es nicht für nötig befand, auch nur irgendeine Antwort direkt abzugeben. Dass er zu Hauf Unwahrheiten und Falschdarstellungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden äußerte, kann nicht verschleiert werden. Das Verhalten von Reinhard Fischer ist schlichtweg armselig und im hohen Maße unmoralisch. Die Frist zur Abgabe von Antworten ließ er verstreichen. Die Mail an ihn lautete wie folgt:
"Sehr geehrter Herr Fischer,
da Sie es bisher unterlassen haben, auf unsere Fragen zu antworten, senden wir Ihnen heute eine kurze Erinnerung. Ich nehme an, dass Sie die Fragen vollständig gelesen haben bzw. sich diese wieder in Ihr Gedächtnis rufen können.
Ich sehe auch nicht, dass Sie sich nunmehr vollumfänglich auf Ihren Rechtsanwalt, der es mit den Persönlichkeitsrechten anderer Menschen selbst nicht ernst nimmt, wie wir in einem Parallelverfahren festgestellt und dokumentiert haben, berufen können, denn es muss mir als Betroffene ja gestattet sein, sachlich an Sie heranzutreten und zu fragen, aus welchen Beweggründen bzw. auf Basis welcher Faktenlage Sie zahlreiche Behauptungen über mich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden getätigt haben.
Meine Anfrage würde sich heute auf die Fragen 3-5 beschränken, die ich heute noch einmal übersende:
3.) Mir liegt ein weiteres Schreiben Ihres Mandanten vor (wohlbemerkt Erläuterungen zu einem Strafantrag, den Ihr Mandant gestellt hat), daraus zitiere ich wie folgt: "Zwischen Frau Nixdorf und der Gemeinde gab es vor meiner Amtszeit, während meiner Amtszeit und bis heute andauernde mietrechtliche Auseinandersetzungen" - dazu ist zunächst anzumerken, dass Ihr Mandant im Mai 2017 sein Amt begonnen hat. Ich bin einen Monat vorher, also im April 2017, eingezogen. Wie kommt Ihr Mandant zu der Behauptung, dass es vor seiner Amtszeit bereits mietrechtliche Auseinandersetzungen gegeben habe? Welcher Gestalt waren diese Auseinandersetzungen und wodurch könnten sie sich verwirklicht haben? Bitte machen Sie hierzu konkrete Angaben!
4.) In dem mir vorliegenden Schreiben heißt es außerdem: "Hintergrund waren Schreiben der Frau Nixdorf an mich mit Geldforderungen mit dem "Angebot" der Beendigung der Persönlichkeitsrechtsverletzungen bzw. der Drohung mit weiteren Verleumdungen." Bitte führen Sie aus, durch welche Formulierung sich die Geldforderung im Zusammenhang mit einer von Ihrem Mandanten behaupteten Erpressung realisiert haben soll. Aus welcher Formulierung kann ferner hervorgehen, dass Ihrem Mandanten ein Angebot unterbreitet wurde, wonach Persönlichkeitsrechtsverletzungen (sic!) und Verleumdungen (sic!) beendet werden? Wie sehen diese Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die Ihr Mandant meinem Schreiben entnommen haben möchte, genau aus? Wie sehen die Verleumdungen, die Ihr Mandant dem Schreiben entnommen haben möchte, aus?
5.) Am 17.10.2021 möchte Ihr Mandant über eine bei Google abgegebene Rezension informiert worden sein, in der der Rezensent Buckminster NEUE ZEIT geschrieben haben soll, Ihr Mandant hätte sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Derartiges wurde aber nie geschrieben. Aus welcher Formulierung zieht Ihr Mandant diese Annahme und warum haben Sie seither keinen Ordnungsgeldantrag gestellt, wie Sie es sonst immer tun, wenn Sie einen Verstoß gegen geltende Verfügungen erkannt haben?
Da ich davon ausgehe, dass Sie sich, bevor Sie Derartiges bei Strafverfolgungsbehörden vorbringen, genaue Gedanken gemacht oder zumindest eine hinreichende Beweislage für Ihre Behauptungen vorliegen haben, interessiert mich doch sehr, welche mietrechtlichen Auseinandersetzungen es im Monat April 2017, also im Monat meines Einzuges gegeben haben kann. Der Einzug war übrigens Mitte April. Sie haben Ihr Amt im Mai begonnen. Bitte erklären Sie mir doch einmal persönlich, von welchen Auseinandersetzungen Sie sprechen, und wie diese genau ausgesehen haben könnten. Wenn Sie etwas behaupten, müssen Sie ja auch darlegen können, woher Sie Ihre Behauptungen nehmen. Da ich hier eine Falschrede über mich erkenne, ist es mir ein persönliches Anliegen, die Dinge vor den Strafverfolgungsbehörden richtigzustellen. Es wäre daher hilfreich, wenn Sie den Inhalt oder die Grundlage Ihrer Behauptungen auch genau benennen!
Das Gleiche gilt für die anknüpfenden Fragen.
Woher nehmen Sie eine „Drohung mit weiteren Verleumdungen“ und eine „Geldforderung“. Auch setzten Sie beides zueinander ins Verhältnis, z.B. würden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Verleumdungen, wie Sie sie nannten, aufhören, wenn Sie bereit wären Geld zu zahlen. Auch hierin erkenne ich eine Falschrede. Bitte legen Sie dar, an welcher Stelle in meinem Brief eine Drohung gestanden haben könnte, wie diese formuliert gewesen ist und welche Geldforderung (der Schwerpunkt liegt auf Forderung!) an Sie gestellt gewesen sein könnte. Woher rührt diese Geldforderung (sic!) und in welchem Zusammenhang bzw. mit welcher Bezugnahme wurde Sie Ihnen gegenüber geäußert?
Da Sie zuletzt eine Rezension entdeckt haben wollen, in der behauptet worden sein soll, Sie hätten Hausfriedensbruch begangen, stellt sich mir die Frage, an welcher Stelle genau Sie diese Behauptung erkannt haben. Dann hätte es ja ggf. einen Verstoß gegen die Einstweilige Verfügung zwischen uns gegeben – warum haben Sie dann keinen Ordnungsgeldantrag bei Gericht gestellt, wenn doch aus Ihrer Sicht so offenkundig gegen die Verfügung verstoßen wurde?
Die internen schriftlichen Absprachen zwischen Ihnen und Herrn Rechtsanwalt Epping habe ich übrigens zur Kenntnis genommen.
Sofern mir bis zum kommenden Freitag 13.00 Uhr keine Antworten von Ihnen vorliegen, nehme ich den Zustand Ihres Schweigens als gegeben hin. Bitte antworten Sie direkt auf meine Fragen. Wenn Sie ein Vorbild für Konstruktivität sein möchten, wird es Ihnen keine Schwierigkeiten bereiten, auf meine Fragen einzugehen und nicht Ihren Rechtsanwalt vorzuschicken. Da Sie sämtliche Behauptungen gegenüber Dritten getätigt haben, ist mir eine wahrheitsgemäße Erforschung in der konkreten Sache sehr wichtig.
Vielen Dank für Ihre Zeit,
mit freundlichen Grüßen"
Smileys von anonleaks.net
Auf die Frage, wo schöne Smileys (legal) auf der Plattform anonleaks.net zu finden sein könnten (wer noch immer nicht hinfindet, kann eine Beratungsexpertise bei uns anfragen):
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