Rechtsanwalt Michael Epping
Otmarstraße 32
90439 Nürnberg
ZUSTELLUNG VON ANWALT ZU ANWALT
Nachrichtlich: Landgericht Berlin (ZK 27)


[...] in dem Rechtsstreit
Reinhard Fischer ./. Mika C. Nixdorf
Landgericht Berlin 27 O 287/21
fordere ich den Kläger namens und im Auftrag der Beklagten auf, die von Ihnen schriftsätzlich in Bezug genommene und in Ablichtung als Anlage K 18 vorgelegte Urkunde („Zustellungsprotokoll Bote“) rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Urschrift niederzulegen und mich von der Niederlegung rechtzeitig zu benachrichtigen.
Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus § 134 ZPO. Eine gerichtliche Anordnung ist dazu nicht erforderlich. Die Beklagte behält sich jedoch vor, eine solche zu beantragen, falls sich abzeichnet, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Nicht mehr rechtzeitig würde die Niederlegung erfolgen, wenn zwischen dem Zugang der Benachrichtigung über die Niederlegung und dem – noch anzuberaumenden – Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mindestens die nach § 134 Abs. 2 ZPO für die Einsichtnahme einzuräumenden drei Tage (Samstage, Sonn- und Feiertagen nicht mitgerechnet) sowie nach Ende des Einsichtnahmezeitraums noch mindestens eine Woche zur Anfertigung und rechtzeitigen Zustellung (vgl. § 132 ZPO) einer schriftsätzlichen Stellungnahme liegen.

Gerichtliches Aktenzeichen: 27 O 287/21
In dem Rechtsstreit
Fischer ./. Nixdorf

übersenden wir dem Gericht gem. § 195 Abs. 1 S. 4 ZPO anliegend das heute eingegangene Empfangsbekenntnis des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu der von der Beklagten an den Kläger nach § 134 ZPO gerichteten Aufforderung vom 27. Mai 2022, die Urschrift der in Ablichtung als Anlage K 18 vorgelegten Urkunde auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme niederzulegen. Es bleibt bei dem Beweisantritt nach §§ 421, 423 ZPO (Beklagten-Schriftsatz vom 27. Januar 2022, S. 4.). Insoweit besteht eine Vorlegungspflicht des Gegners bereits deshalb, weil er auf Anlage K 18 Bezug genommen hat.
Darüber hinaus ersucht die Beklagte das Gericht, dem Kläger nach § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, die Urschrift der in Ablichtung als Anlage K 18 vorgelegten Urkunde vorzulegen, und die Anordnung erforderlichenfalls nach § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 ZPO zu erzwingen. Die Beklagte hat einen materiellen Rechtsanspruch auf Vorlegung oder Einsichtnahme, letzteres jedenfalls nach § 810 BGB (vgl. Staudinger/Marburger (2015) BGB § 810, Rn. 12 ff.).
Das Gericht hat in diesem Fall kein Ermessen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2018 – V ZR 266/16 –, Rn. 10).
Back to Top