3. Stellungnahme v. Moritz Quecke vom 07.11.2022 auf den dritten gerichtlichen Hinweisbeschluss vom 12.10.2022 (Auszüge)
"Es wird an den Antrag nach § 712 ZPO erinnert!
"Die Widerbeklagte zu 2. ist im Rechtsstreit weiterhin nicht wirksam vertreten (unter A.). Die Widerklage wird erweitert und [...] konkretisiert; sie ist zulässig und begründet (unter B.)."
"Die Regelung in Art. 24 Abs. 1 EKBO-GO, wonach der Gemeindekirchenrat „von der oder dem Vorsitzenden ... vertreten“ wird, führt nicht dazu, dass der oder die Vorsitzende als weiteres Vertretungsorgan der Kirchengemeinde neben den GKR tritt. Es handelt sich um eine abgeleitete Vertretungsmacht, deren Kodifizierung in der Grundordnung lediglich zur Folge hat, dass auf eine Delegation der Vertretungsmacht im Einzelfall verzichtet werden kann. Mit seiner Vertretungsmacht für den GKR kann der bzw. die GKR-Vorsitzende die Kirchengemeinde aber nur insoweit binden, als sein Handeln auf einem billigenden Beschluss des GKR beruht. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass die Kirchengemeinde de iure von der oder dem GKR-Vorsitzenden vertreten wird, was mit dem im gleichen Absatz niedergelegten Grundsatz, dass „die Kirchengemeinde [...] gerichtlich und außergerichtlich von dem Gemeindekirchenrat ... vertreten“ wird, unvereinbar wäre."
"Der Nachweis der Vertretungsmacht richtet sich nach Prozessrecht, damit verbundene Rechtsfragen sind revisibel (unter a)). Die vorgelegte Bescheinigung des Konsistoriums und die scheinbar gesiegelte Prozessvollmacht vom 29. August 2022 sind als Nachweis ungenügend (unter b)). Zum Nachweis bedarf es einer beurkundeten Niederschrift der GKR-Sitzung und ergänzender Bescheinigungen zum Verfahrensablauf (unter c))."
"Die Rechtsfrage, in welcher Form die Vertretungsmacht nachzuweisen ist, ist keine (allein) kirchenrechtliche Frage (für die § 293 ZPO gilt), sondern (auch) eine Frage des revisiblen Rechts"
"Es ist nicht Aufgabe der Beklagten aufzuzeigen, wie die Vertretungsmacht der Widerbeklagten zu 1. im Prozess nachzuweisen ist. Weil die Widerbeklagte zu 1. bislang eigenmächtig handelt und sich nicht auf den mehrheitlichen
Willen der Mitglieder des Gemeindekirchenrats stützen kann, sind an den Nachweis der Vertretungsmacht jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es besteht insbesondere die Gefahr, dass ein Beschluss des Gemeindekirchenrats lediglich vorgetäuscht wird."
"Kirchenrechtlich bedarf es somit zur Beurkundung – und damit zum Nachweis – eines GKR-Beschlusses eines Auszuges aus der vom GKR genehmigten, von zwei GKR-Mitgliedern (darunter der GKR-Vorsitzende) gezeichneten Niederschrift, der seinerseits von der GKR-Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin zu beglaubigen ist (Art. 23 Abs. 10 EKBO-GO)."
"Es sind aber noch weitere Anforderungen an den Nachweis zu stellen, denn auch ein GKR-Beschluss, der unter Verstoß gegen kirchenrechtliche Vorschriften über das Beschlussverfahren im GKR gefasst wurde, ist kirchenrechtlich formell unwirksam. Prozessrechtlich bedarf es daher auch einer gesiegelten Bescheinigung des GKR-Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin, dass der GKR-Beschluss in einer ordnungsgemäß einberufenen und geführten Sitzung gefasst wurde. Dies entspricht den Anforderungen, die das OLG Köln an den Nachweis eines Beschlusses des board of directors einer Delaware business corporation stellt. Vorliegend kann nichts anderes gelten."
"Die Prozessvollmacht vom 29. August 2022, jedenfalls aber ein sie billigender GKR-Beschluss, unterliegen den Genehmigungsvorbehalten des § 88 Abs. 4 Nr. 2 und 3 HVKG"
"Die Prozessvollmacht vom 29. August 2022 ist nichtig, ein ihre Erteilung billigender GKR-Beschluss wäre schwebend unwirksam"
"Ob die Widerbeklagte zu 2. im Rechtsstreit durch IKB Fachanwälte wirksam vertreten ist, darf nicht offenbleiben. Dabei handelt es sich um eine Frage der Zulässigkeit. Die von IKB Fachanwälte namens der Widerbeklagten zu 2. erhobene Räumungsklage ist unzulässig, wenn der Prozessvertretung durch IKB Fachanwälte (immer noch) keine wirksame Prozessvollmacht zugrunde liegt. Ist die Zulässigkeit zu verneinen, liegen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vor, darf die Räumungsklage nicht als „jedenfalls unbegründet“ abgewiesen werden"
"Mandantin: Bezugnehmend auf den Schriftsatz des gegnerischen Rechtsanwalts vom 25.10.2022 soll unter Berufung auf das vorbehaltene Anbringen eines weiteren Ablehnungsgesuchs im Rahmen der mdl. Verhandlung ausgeführt werden, dass in dem letzten Satz Seite 2
eine unausgesprochene, jedoch zwischen den Zeilen offenkundig stehende, Absprache zwischen dem Rechtsanwalt und den erkennenden Richtern zu liegen scheint, denn es drängt sich auf, dass die Richter durch die Formulierung [...] dazu bewogen werden sollen, die Klage lediglich aufgrund von Unbegründetheit abzuweisen. Damit würden die Richter aufgrund der Vermeidung eines wegen Unzulässigkeit abweisenden Urteils das weitere Klagebegehren der Kirchengemeinde, die fortgesetzt mangels Beschlussfassung auch dann nicht wirksam vertreten sein kann, aktiv unterstützen. Sie gäben der nicht wirksam vertretenen Kirchengemeinde sogar eine gerichtliche Deckung, da sie wissen, dass eine erneute Berufung absehbar wieder zu ihnen zurückkommen würde. Damit verhelfen die Richter der Klägerin u.U. aktiv zum
Erfolg, was völlig inakzeptabel ist." Never mess with a highly sensitive person.
"Was der BGH sagt: Es ist rechtlich auch nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Dies gilt grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Mag auch in Ausnahmesituationen die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das offensichtlich unbegründet ist, offengelassen werden können, so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage, ob die Klage als solche bereits unzulässig war oder nicht. Schon wegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft ergibt sich insoweit ein absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung [.]“ (BGH, Urt. v. 19. Juni 2000 – II ZR 319/98 –, Rn. 21)"
"Ist die Klage mangels wirksamer Vertretung der Widerbeklagten zu 2. unzulässig, wirkt sich dies auch auf die Kostengrundentscheidung aus. Der nicht vertretenen Widerbeklagte zu 2. dürfen die Kosten dann nicht auferlegt werden. Nach dem Veranlasserprinzip müssten die Kosten der Widerbeklagten zu 1. als Ausstellerin der unwirksamen Prozessvollmacht und/oder IKB Fachanwälte als vollmachtloser Prozessvertreterin auferlegt werden."
"Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich auch auf die Widerklage auswirkt, wenn die Widerbeklagte zu 2. nicht wirksam vertreten ist. Es kommt der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Widerbeklagte zu 2. in Betracht. Die bestimmenden Schriftsätze zur Erhebung und Erstreckung der Widerklage geltend der Widerbeklagten zu 2. jedenfalls aufgrund der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO als zugestellt, weil der Widerbeklagten zu 1., einem Mitglied des kollegialen Vertretungsorgans der Widerbeklagten zu 2., diese Schriftsätze tatsächlich zugegangen sind."
"Die Beklagte muss und wird weitere Versuche der ohne GKR-Billigung agierenden Widerbeklagte zu 1., sie aus ihrer Wohn-und Arbeitsstätte zu verdrängen, nicht hinnehmen."
"Die Verweigerung der Zustimmung zur Widerklage ist rechtsmissbräuchlich. Hierzu wurde bereits im Schriftsatz vom 30. August 2022 vorgetragen. Da die Widerbeklagte zu 2. trotz wirksamer Zustellung der Widerklageschriftsätze im Rechtsstreit mangels wirksamer Prozessvollmacht nicht vertreten ist, ist die durch IKB Fachanwälte erklärte Verweigerung auch prozessual unbeachtlich."
"Die Widerklage ist entgegen dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 12. Oktober 2022 (Ziffer 1. a)) auch nicht unzulässig, soweit mit ihr die Freistellung von Rechtsanwaltsvergütung aus der mit GQL Rechtsanwälte geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 28. März 2022 begehrt wird. Der Beklagten fehlt insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis."
"Es ist fernliegend, dass die an eine Bewertung besonderer Umstände des Einzelfalls – darunter auch ein amtspflichtwidriges Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter – anknüpfende Frage, ob ein Anwaltswechsel erforderlich war, durch den im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidenden Rechtspfleger zu treffen ist. § 91 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 ZPO dürfte daher nur „Standardfälle“ eines notwendigen Anwaltswechsels erfassen, etwa einen Zulassungsverlust oder die dauerhafte Erkrankung des bisherigen Rechtsanwalts."
"Ein Rechtsschutzbedürfnis hat die Beklagte schließlich auch deshalb, weil der Kostenfestsetzungsbeschluss nur die Erstattungspflicht der Widerbeklagten zu 1. und/oder von IKB Fachanwälte tituliert, die nach dem Veranlasserprinzip die Kosten des Rechtsstreits, soweit er die unzulässige und unbegründete Räumungsklage betrifft, zu tragen haben werden."
"Materiell-rechtlich zur Kostenerstattung verpflichtet ist nach dem Vorbringen der Beklagten und Widerklägerin aber auch die im Rechtsstreit nicht wirksam vertretene – daher säumige – Widerbeklagte zu 2., nämlich wegen Verletzung einer mietvertraglichen Schutzpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt der Organ- und Repräsentantenhaftung nach § 89 Abs. 1, § 31 BGB. Mit der Widerbeklagten zu 2. steht der Beklagten eine weitere (materiell-rechtliche) Kostenschuldnerin für die Inanspruchnahme zur Verfügung. Soweit sich die Widerklage auf eine Befreiung von Anwaltskosten durch die Widerbeklagte zu 2. richtet, fehlt der Beklagten und Widerklägerin offensichtlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis."
"Die Widerbeklagte zu 1. hat IKB Fachanwälte mit der Erhebung der Räumungsklage ohne billigenden Beschluss des allein zur Vertretung der Vermieterin befugten Gemeindekirchenrates und ohne die erforderliche Zustimmung bzw. Genehmigung weiterer kirchlicher Stellen (Kreiskirchenrat bzw. Kirchliches Verwaltungsamt) und damit im eigenmächtigen Alleingang beauftragt. Sowohl die zunächst vorgelegte Prozessvollmacht als auch die scheinbar gesiegelte Prozessvollmacht vom 29.
August 2022 sind mangels Vertretungsbefugnis der Widerbeklagten zu 1. unwirksam. Die Räumungsklage ist daher bereits unzulässig. Darüber hinaus sind die Kündigungserklärungen, die sämtlich durch IKB Fachanwälte aufgrund unwirksamer Vollmachten ausgesprochen wurden, unwirksam. Die Räumungsklage ist daher auch unbegründet.​​​​​​​"
"Das Vorgehen der Widerbeklagten zu 1. stellt eine rechtswidrige Besitzstörung dar. Mit der Räumungsklage wurde der Beklagten und Widerklägerin der unmittelbare und berechtigte Besitz an den vermieteten Räumlichkeiten, die sie vertragsgemäß als Wohn- und Arbeitsstätte nutzt, schuldhaft streitig gemacht.​​​​​​​"
"Die Widerbeklagte zu 2. ist der Beklagten und Widerklägerin neben der Widerbeklagten zu 1. gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet.​​​​​​​"
"Die Widerbeklagte zu 2., vertreten durch den Gemeindekirchenrat, hat zahlreiche Möglichkeiten, auf die Widerbeklagte zu 1. Einfluss zu nehmen, um sie von ihrem rechtswidrigen, den Vertragszweck gefährdenden Tun abzuhalten. So hätte der Gemeindekirchenrat etwa einen Beschluss fassen können, mit der die Widerbeklagte zu 1. zur Rücknahme der Klage oder zu einem Klageverzicht aufgefordert wird. Er hätte die IKB Fachanwälte erteilte Prozessvollmacht auch genehmigen und dies mit der Weisung der Klagerücknahme verbinden können.​​​​​​​"
"Die Ausstellung einer Vollmacht und die Beauftragung einer Räumungsklage namens der Kirchengemeinde stellt ohne einen dies billigenden Beschluss des Gemeindekirchenrates und ohne Zustimmung bzw. Genehmigung der zuständigen kirchlichen Stellen auch eine Pflichtverletzung der Widerbeklagten zu 1. im Innenverhältnis dar, die disziplinarisch geahndet werden kann und die Kirchengemeinde zum Schadensersatz berechtigt.​​​​​​​"
"Die Vergütung, die die Beklagte und Widerbeklagte zu 1. mit GQL Rechtsanwälte aufgrund der Vergütungsvereinbarung vom 28. März 2022 schuldet, ist ein von den Widerbeklagten zu ersetzender Schaden. Soweit diese Anwaltsvergütung für die Verteidigung gegen die Räumungsklage und die Ablehnungsgesuche entstanden ist, handelt sich um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr des rechtswidrigen, haftungsbegründenden Verhaltens der Widerbeklagten zu 1.​​​​​​​"
"Die Auswechselung ihres bisherigen Rechtsanwalts Martin Geisler und Beauftragung von GQL Rechtsanwälte an seiner statt war aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten und Widerklägerin in der speziellen Situation in der sie sich nach Erlass des Hinweisbeschlusses vom 10. März 2022 befand
zur Wahrnehmung ihrer Rechte zweifellos erforderlich und zweckmäßig. Das gilt auch im Hinblick auf den Abschluss der Vereinbarung über die zeitabhängige Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit (dazu noch näher unten).​​​​​​​"
"Die „spezielle Situation“ der Beklagten stellte sich wie folgt dar:
Rechtsanwalt Geisler hatte vom ersten Schriftsatz in erster Instanz (GA Bd. I, Bl. 37 ff.) bis zum letzten Schriftsatz vor Erlass des Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO durch die Kammer (GA Bd. III, Bl. 94 ff.) zutreffend darauf hingewiesen, dass die von IKB Fachanwälte vorgelegte Prozessvollmacht aus verschiedenen Gründen unwirksam ist. [...] Informiert wurde der Vortrag des Kollegen Geisler durch die Beklagte und Widerklägerin selbst. Diese wandte sich auch mit eigenen Eingaben an das Amtsgericht und die Kammer, in der sie die Unwirksamkeit der Vollmacht mit zahlreichen Verstößen gegen wesentliche kirchenrechtliche Vorschriften über die Willensbildung und das rechtsgeschäftliche Handeln der Kirchengemeinde begründete (s. etwa GA Bd. III, Bl. 4 ff.). Durch die notwendigen Recherchen im „Dickicht“ des evangelischen Kirchenrechts ist der Beklagten und Widerklägerin ein exorbitanter Aufwand entstanden. Dieser hat massiv zeitliche und geistige Ressourcen gebunden, die der Beklagten und Widerklägerin dann zur Ausübung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die ihre Lebensgrundlage ist, fehlten. [...] Mit Erhalt des Hinweisbeschlusses vom 10. März 2022 wurde der Beklagten und Widerklägerin dann
klar, dass sie nicht nur bei dem erstinstanzlich entscheidenden, offensichtlich befangenen Amtsrichter Batschari, sondern auch bei der Kammer auf „taube Ohren“ und einen Unwillen zur Erfüllung wesentlicher richterlicher Amtspflichten gestoßen war. Offenbar hatte auch die Kammer das inhaltlich im Wesentlichen zutreffende und mehrfach wiederholt und vertiefte Vorbringen des Kollegen Geisler und der Beklagten nicht zum Anlass genommen, die ihr obliegende Ermittlung und Berücksichtigung
der einschlägigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Vertretung öffentlich-rechtlicher Körperschaften bzw. von Kirchengemeinden anzustellen. Die Kammer sah trotz des detaillierten Vortrages nicht einmal Bedarf für eine mündliche Verhandlung, in der die Sach- und Rechtslage hätte erörtert werden können. Aus Sicht der Kammer hatte die Berufung „offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“. Das Vorbringen der Beklagten und ihres Rechtsanwalts zur Unwirksamkeit der Vollmacht, das sich in zahlreichen Schriftsätzen erster und zweiter Instanz wiederfindet, beschied sie mit einem Satz, nämlich durch Verweis auf die sarkastische Urteilsbegründung Batscharis. [...] Die Beklagte und Widerklägerin durfte in dieser Situation davon ausgehen, dass sie für den „letzten Schuss“, der ihr nach Erlass des Hinweisbeschlusses vom 10. März 2022 noch blieb, um ein rechtskräftiges Räumungsurteil abzuwenden, einen neuen Rechtsanwalt benötigte. Dieser musste in der Lage sein, sich gegen den vorstehend beschriebenen, beharrlichen Widerstand auf Seiten der Richterbank durchzusetzen. [...]"
"Dass ein anderer, ebenso geeigneter Rechtsanwalt bereit gewesen wäre, die sehr herausfordernde und außerordentlich zeitaufwändige Aufgabenstellung, die auch die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs umfasste, für etwas mehr als 2.000 Euro zu übernehmen, ist so unwahrscheinlich, dass die Beklagte nicht gehalten war, in der Kürze der ihr verbliebenen Zeit und der Bedeutung des Rechtsstreits für ihre bürgerliche und berufliche Existenz diese „Nadel im Heuhaufen“ unter den
etwa 165.000 deutschen Rechtsanwälten zu finden.​​​​​​​"
"Es liegen daher zweifellos die besonderen Umstände vor, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, verpflichten, dem Geschädigten höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten​​​​​​​"
"Die Beklagte kann darüber hinaus als Schaden auch den Verdienstausfall geltend machen, der durch ihren eigenen exorbitanten Zeitaufwand eingetreten ist.​​​​​​​"
"Der Aufwand der Beklagten fällt nicht in den Bereich der „typischerweise zu erbringende Mühewaltung“.​​​​​​​"
"Allerdings ist der Aufwand der Beklagten auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt ersatzfähig: Er bestand in wesentlicher Hinsicht in sehr zeitaufwändigen Recherchen zum Kirchenrecht und zur Rechtspraxis der EKBO und in der schriftlichen Aufbereitung der gewonnenen Erkenntnisse für den anwaltlichen Prozessvertreter der Beklagten (zunächst RA Geisler, dann GQL Rechtsanwälte). Der Aufwand diente dazu, die Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Räumungsklage zu begründen und damit der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht der Widerbeklagten zu 1. hervorgerufenen Besitzstörung. Diese ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB.​​​​​​​"​​​​​​​
"
"Der wird genau zwei Vopdoopuppen haben – eine für Sie und eine für mich" 
"Hier wird nichts mehr erörtert, gehen Sie auf die Seite, lesen sich 'n bisschen was durch und gut ist" 
Nach dem Vorbild J. Schwenn​​​​​​​​​​​​​​
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