In Deutschland ist Recht bekommen zu einer Art Lotterie- bzw. Glücksspiel geworden. Auf unsere Fälle bezogen heißt das: Drei Fehlurteile innerhalb nur eines Jahres. Die Urteile sind erstinstanzlich ergangen und befinden sich entweder in Berufung oder werden auf Rechtsmittel geprüft. Das letzte Fehlurteil fällte die 6. Zivilkammer des Landgerichts Tegeler Weg zugunsten der Mitarbeiterin einer obersten Bundesbehörde und aus Boshaftigkeit. Der vorsitzende Richter Martin Hülsböhmer verantwortet die Kammer und ihre Urteile.
Zur Erinnerung: Für den 02. November 2021 war in der Verfügungssache Malsch ./. Nixdorf die mündliche Verhandlung angesetzt, an der es mangelte. Noch am selben Tag wurde der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ins Gericht gefaxt, dieser verbunden mit der Ablehnung der Einzelrichterin Wolff-Reske. Die Kammer hat darauf nicht direkt reagiert. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gab es nicht, stattdessen erging am Ende des Sitzungstages das Urteil. Erst einen Monat später, also am 07. Dezember 2021, quälte sich die Kammer zu einer Aussage, mit der sie den Befangenheitsantrag ihrer (befangenen) Richterkollegin ablehnt. Der "Beschluss" wird mit heutigem Beitrag veröffentlicht, verbunden mit der Meinung, dass diese drei Richter ein schlechter Witz sein müssen. Man wird zügig erkennen, wie oft Hülsböhmer und seine Kollegen mit einstweiligen Verfügungsverfahren zu tun haben. Die Antragsgegnerin wird durchgehend irrig als Beklagte bezeichnet (richtig wäre Verfügungsbeklagte oder Antragsgegnerin). Vorträge des Prozessgegners werden plötzlich unserer Verteidigung zugeschrieben und korrekt zitieren kann die Kammer auch nicht. Im Ergebnis ist diese 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin ein Totalausfall.
Wir können auch sachlich. Wenn eine Kammer aber von Beginn an befangen, blind und einseitig agiert, ist für Sachlichkeit kein Platz mehr. Sehr geehrter Herr Hülsböhmer, das einzige, was die Antragsgegnerin für Sie und Ihre Dunkelkammer noch übrig hat, ist Verachtung. Und dies völlig zu Recht!
Als Dunkelkammer wird ein Raum bezeichnet, der absolut lichtdicht ist, sodass kein Licht von außen eindringen kann, durchaus aber im Inneren (künstliche) Spezialbeleuchtung zulassen kann. Solch ein Raum dient in der Rechtsanwendung als Teileinheit zum Verdrehen, Verdunkeln und zum fehlerhaften Urteilen. Eine bekannte Dunkelkammer befindet sich im Landgericht Tegeler Weg, namentlich 6. Zivilkammer.
Quelle: Wikipedia
Auf den Befangenheitsantrag stützt sich die Dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin Wolff-Reske. Die Richterin hätte vielleicht dazuschreiben müssen, dass ihr großzügiges und demokratisches Güteverhandlungsvorhaben die Unterwerfung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Verfügung vorsah. Als kuriose Gegenleistung hätte die Antragstellerin auf ihren ohnehin haltlosen Ordnungsgeldantrag verzichten können. Ferner hätte die Richterin dazuschreiben müssen, dass sie auf billigste und durchschaubare Weise Stimmung gegen die Antragsgegnerin macht, wenn sie schreibt, dass der Vorschlag vehement abgelehnt wurde. Vehement abgelehnt wurde gar nichts, du Fisch!
In Sachen
–  6 O XXX/21 –
Dr. Malsch ./. Nixdorf
nehmen wir zur dienstlichen Äußerung der Richterin am Landgericht Frau Dr. Wolff-Reske vom 16.11.2021, hier am 22.11.2021 zugegangen, wie folgt Stellung:
Den Ablauf des Termins haben wir bereits in unserem Schriftsatz vom 02.11.2021 dargelegt. Es sind zuerst die Anträge gestellt und ins Protokoll aufgenommen worden. Nachdem die Antragsgegnerin den anschließenden Gütevorschlag in sachlichem Ton, unter anderem unter Verweis auf andere noch anhängige Verfahren mit der Antragstellerin, abgelehnt hatte, wurde die Verhandlung – ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage – geschlossen. Die in der dienstlichen Äußerung geschilderte weitere Diskussion entspann sich erst im Anschluss auf den Einwand des Unterzeichners, dass eine (streitige) mündliche Verhandlung erforderlich sei. Dieser Hergang kann vom Vertreter der Antragstellerin ebenfalls bestätigt werden.
Auf den Einwand des Unterzeichners erwiderte die Richterin am Landgericht Frau Dr. Wolff-Reske zunächst, dies sei nicht nötig, da sie der Ansicht der Antragstellerin zuneige. Hieran entzündete sich das in der dienstlichen Äußerung erwähnte Wortgefecht mit der Antragsgegnerin, worauf der Termin schließlich endgültig beendet wurde.
Eine inhaltliche Befassung mit der Sach- und Rechtslage fand an diesem Tag folglich leider nicht statt.
Michael Epping in seinem Schriftsatz an das Gericht:
Die Darstellung der Sicht des Unterzeichners ist unzutreffend und wird nicht korrekt wiedergegeben. Der Unterzeichner hat nicht gesagt, dass eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde oder er der Auffassung sei, dass es eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde. Der Unterzeichner hat gegenüber Herrn Zott – unter Kollegen – lediglich telefonisch mitgeteilt (man hatte in einer anderen Sache gesprochen), dass der Unterzeichner von der Art und der Länge der mündlichen Verhandlung auch überrascht war. Das ist aber etwas anderes als die Darstellung der Verfügungsbeklagten.
Hintergrund der Aussage war auf die Erwartung des Unterzeichners, dass sich die Einzelrichterin besonders viel Zeit nehmen würde und der Antragsgegnerin noch einmal mündlich und genau erklären würde, warum das an den Tag gelegte Verhalten gerade nicht in Ordnung ist. Dies ist aber nicht erfolgt – es kann seitens des Unterzeichners nur vermutet werden –, da die Verfügungsbeklagte der Einzelrichterin häufig ins Wort gefallen ist. Ein Ordnungsgeld wurde der Antragsgegnerin durch die Richterin auch angedroht.
Wir sehen hier, dass die 6. Zivilkammer in ihrem "Beschluss" die Ausführungen des RA Epping fälschlich dem Antragsgegnerinnenvertreter zugeschrieben hat. Wir sehen auch den billigen Opportunismus der ersten lebenden männlichen Barbie in Robe.

Insoweit hatte die Einzelrichterin darauf verwiesen, dass die Verfügung wie beantragt und aus den Gründen erlassen wird. Abschließend verweise ich auf die Hinweise des Unterzeichners an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten, Herrn RA Zott. Ich füge diese Schreiben hier als Anlage noch einmal bei.
Lieber Herr Kollege Zott,

ich hoffe es geht Ihnen gut. Ich habe gerade einen „Eintrag“ Ihrer Mandantin auf der Seite www.fischerrr.de gelesen, der Bezüge zu meiner Person aufweist und leider unzutreffend den tatsächlichen Sachverhalt wiedergibt. So heißt es dort: "ZK 6: Was Ihre „Richterin“ nun allerdings nicht wissen kann: Nicht nur die Antragsgegner fanden die nicht durchgeführte mündliche Verhandlung sehr befremdlich; auch der Rechtsanwalt der Antragstellerin schließt sich dieser Meinung an. […]“ Diese Darstellung ist unzutreffend und gibt nicht korrekt wieder, was ich Ihnen damals in Anschluss an die Verhandlung telefonisch mitgeteilt habe. Ich habe nicht gesagt, dass die mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wurde oder ich der Auffassung sei, dass es keine mündliche Verhandlung gab. Wenn Sie oder Frau Nixdorf dieser Meinung sind, so schließe ich mich dieser Meinung nicht an. So kann man die aktuelle Darstellung auf der Seite aber verstehen. Das ist aber eben unrichtig.
Ich habe Ihnen gegenüber – unter uns Kollegen – lediglich mitgeteilt, dass ich von der Art und der Länge der mündlichen Verhandlung auch überrascht war. Das ist aber etwas anderes, als die Darstellung auf der Seite.
Insoweit bitte ich um eine entsprechende Richtigstellung auf der entsprechenden Seite. Ihrer Mandantin ist ja auch eine korrekte Darstellung wichtig. Ich sehe auf diesem kurzen Dienstweg der Korrektur der Darstellung entgegen.

Herzlichste Grüße
Michael Epping
Sehr geehrter Herr Kollege Epping,

ich hatte Sie in der Tat so verstanden, dass Sie über den Ablauf des Termins ohne inhaltliche Erörterung ebenfalls verwundert gewesen sind. Frau Nixdorf habe ich aber gleichwohl darum gebeten, die Darstellung auf der fischerrr.de-Seite (die mir bisher unbekannt gewesen ist) abzuändern. Dies sagte sie mir auch zu.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Christian Zott
Sehr geehrter Herr Kollege Zott,

verwundert bzw. überrascht war ich, das ist auch zutreffend und hatte ich ja so Ihnen auch mitgeteilt. Aber es ist nicht richtig, dass ich meine es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Da ist ein (großer) Unterschied, den ich auch so nicht stehe (sic!) lassen kann.

Michael Epping
Tatbestandskorrektur

beantragt die Antragsgegnerin, den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Berlin vom 02.11.2021, der Antragsgegnerin am 26.11.2021 zugestellt, wie folgt gemäß § 320 ZPO zu berichtigen:
1.) Der Satz „Die Antragsgegnerin mietete von der evangelischen Luise-Kirchengemeinde Charlottenburg eine Wohnung.“ auf S. 2 des Urteils wird durch „Die Antragsgegnerin mietet von der evangelischen Luisen-Kirchengemeinde Charlottenburg ein ehemaliges Pfarrhaus.“ ersetzt.
2.) Es wird ergänzt, dass die untersagte Äußerung „Betreff: [vorerst nicht veröffentlicht, Stand 12.09.2022]“ dem Betreff einer E-Mail der Antragsgegnerin an den Dienstherrn der Antragstellerin vom 26.06.2021 entnommen wurde.
3.) Der Satz „Mit Antragsschrift vom 20.07.21 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, gerichtet gegen die Verbreitung und/ oder Veröffentlichung der in den gennannten Schreiben erhobenen Behauptungen.“ ab S. 3 des Urteils wird durch „Mit Antragsschrift vom 20.07.21 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, gerichtet gegen die Verbreitung und/ oder Veröffentlichung der in den gennannten Schreiben erhobenen Behauptungen sowie die in dem Betreff der E-Mail der Antragsgegnerin an den Dienstherrn der Antragstellerin vom 26.06.2021 enthaltene Äußerung.“ ersetzt.
4.) Nach dem Satz „Schließlich sei die beantragte Unterlassung nicht konkret genug formuliert“ auf S. 4 des Urteils wird ergänzt, dass 

die Antragsgegnerin die Unterlassungsgebote außerdem für unzulässig hält, weil sie das Verhältnis der einzelnen verbotenen Aussagen zueinander (d.h. alternatives oder kumulatives Verbot) nicht erkennen lassen; 
die Anträge bzw. der Tenor das Charakteristische der konkreten Verletzungsform verfehlen, u.a. weil zahlreiche der verbotenen Aussagen ausdrücklich nicht in Bezug auf die Antragstellerin, sondern andere Personen der Kirchengemeinde getroffen wurden, was sich in dem Unterlassungsgebot aber nicht widerspiegelt; 
die Antragsgegnerin die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform lediglich in Form eines „insbesondere“-Antrags rügt, weil dies nach herrschender Auffassung zu weitgehend ist.
5.) Im Rahmen der Prozessgeschichte sind Ausführungen zur Stellung des Ablehnungsgesuchs vom 02.11.2021 und dessen Behandlung durch das erkennende Gericht zu ergänzen.
Begründung
Der Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO ist begründet, weil der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Berlin vom 02.11.2021 – 6 O 212/21, das der Antragsgegnerin (erst) am 26.11.2021 in vollständig abgefasster Form zugestellt wurde, Unrichtigkeiten, Auslassungen und Dunkelheiten enthält.
Weitere Ausführungen und Details der Begründung werden an dieser Stelle nicht eingeblendet, da der Vorgang noch nicht abgeschlossen ist und es sich außerdem um individuelles Anwaltswissen handelt.
Wer schnellen Rechtsschutz benötigt und diesen über die zeitlichen Umstände, (die natürlich erst im Antrags- nicht aber im Abmahnverfahren bekannt gegeben werden), also den Verfügungsgrund, erschleichen möchte, wendet sich vertrauensvoll an die 27. Kammer des LG Tegeler Weg. Dort findet eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit nämlich gar nicht erst statt. Geglaubt wird, was der Antragsteller sich ausgedacht hat. Grundsätzlich dürfte die Kammer dafür in Schutz genommen werden, da sie ja eine anderweitige Aktenlage nicht kannte bzw. nicht kennen kann oder konnte. Allerdings müsste sie durch eine Vielzahl verzerrter, ihr angebotener, Vorträge inzwischen so misstrauisch geworden sein, dass sie nicht alles frisst, was man ihr hinwirft. Im Ergebnis ist aber mit Bedauern festzustellen: Die Kammer frisst, was man ihr hinwirft. Fehlerkulturen lagern in hermetisch abgeriegelten Petrischalen, diese eingebunkert im unterirdischen Gerichtslabor.
In der konkreten Sache beantragte Reinhard Fischer eine neue einstweilige Verfügung und machte in seiner eidesstattlichen Erklärung ans Gericht zeitliche Umstände (also den Verfügungsgrund) geltend, die sich, nimmt man andere Akten zum Vergleich, in Wirklichkeit gar nicht darstellen lassen. Reinhard Fischer konnte zum Antragszeitpunkt jedoch nicht ahnen, dass der Antragsgegnerin parallel der Blick in andere Verfahrensakten genehmigt wurde, in denen Reinhard hetzt, lügt und um Anklage der bösen Frau Nixdorf regelrecht bettelt. Er ist doch Mitarbeiter einer oder mehrerer politischer Einrichtungen, wie kann man da nicht Anklage erheben oder einen Strafbefehl zu Gunsten Herrn Fischers erlassen? Wir sehen das Gehetze und Gewinsel auf fischerrr.de
Reinhard Fischer versichert an Eides Statt, am 07.06.2021 gemeinsam mit der Polizistin (POK'in Müller, die Fischer seit ca. 1 Jahr zuneigt) die Seite fischerrr.de aufgerufen zu haben. Dies im Rahmen einer nachträglichen Vernehmung bzw. Zeugenaussage. Von dieser Vernehmung wurde ein ausführliches Protokoll angefertigt, das wir hier sehen. Nicht vermerkt ist der behauptete Aufruf der Internetseite fischerrr.de; wir telefonieren daraufhin mit der genannten Polizeioberkommissarin Müller und konfrontieren sie mit der konkreten Begebenheit. Der weitere Schriftverkehr mit POK'in Müller ist hier zu sehen. Aus den dortigen Anlagen geht auch hervor, dass der 08.10.2021, also der Tag, an dem Reinhard Fischer von einem Arbeitskollegen auf den neuen Interneteintrag angesprochen worden sein möchte, nicht stimmen kann, denn in einem anderen Brief gibt er schriftlich den 10.10.2021 zu Protokoll.
"Unseren Telefonverlauf habe ich im Wortlaut schriftlich dokumentiert. Sie teilten mir mit, dass, wenn sie (sic!) eine solche Notiz nicht im Vernehmungsprotokoll befindet, der Vorgang auch nicht stattgefunden hat. Bedeutet: Wenn es im Vernehmungsprotokoll vom 07.06.2021 keine Notiz darüber gibt, dass Sie gemeinsam mit Herrn Fischer auf die Seite fischerrr.de geschaut und gewisse Inhalte gesichtet haben, dann hat es diesen Vorgang auch nicht wie von ihm behauptet gegeben. Er hat sich demzufolge einer falschen Tatsache bedient, die in diesem Verfahren entscheidungserheblichen Charakter aufweist, und demzufolge falsch an Eides Statt versichert."
Die Polizistin wurde aufgefordert, an der Aufklärung positiv mitzuwirken und gegenüber dem Gericht bzw. der Kammer zu erklären, dass es den Vorgang, wie behauptet, nicht gegeben hat. Die Polizistin hat nun aber entgegen der Aufforderung zur Mitwirkung lediglich etwas in Richtung der unzuständigen Amtsanwaltschaft erklärt, das zu einem späteren Zeitpunkt noch eingesehen wird, da die Akte nicht sofort verfügbar ist. Auch der vorsitzende Richter der 27. Kammer Holger Thiel wurde angeschrieben und auf den genauen Wortlaut des Telefonats mit POK'in Müller aufmerksam gemacht, das Schreiben ist hier hinterlegt. Von selbst ist Richter Thiel aber nicht tätig geworden, da es in der Kammer niemanden interessiert, wenn falsch an Eides Statt versichert und somit Rechtsschutz erschlichen wird. Dementsprechend gingen zwei Untätigkeitsrügen zu den Gerichtsakten der laufenden Prozesse in Sachen Fischer.
Aufgrund der restriktiven Gesamtumstände mussten neue Strafanzeigen gestellt werden.
Beschwerdeverfahren
Auf das imaginäre Familienfoto unseres heutigen Artikels gesellt sich auch die Architektenkammer Berlin, bei der Beschwerde über den Kirchhofsverwalter Thomas Höhne sowie Architekt Martin Hoffmann geführt wird. Wir sehen, wie zwei Personen, die sich aktenkundig baurechtswidrig verhalten haben, durch die Architektenkammer geschützt und reingewaschen werden. Die angebotene Konklusion in den Schreiben vom 08. Dezember 2021 ist völlig falsch, denn demnach sieht es so aus, als wären die nötigen Genehmigungen für die Umbauten an oder in dem Gebäude rechtskonform vor Baustart erwirkt worden. Das war aber gerade nicht der Fall, weswegen nachträglich die Bauaufsicht informiert werden musste. 
Wir sehen hier die Komplexität der Umbauten in dem betreffenden Gebäude auf dem Luisenkirchhof III, in dem auch die Friedhofsverwaltung ihren Sitz hat. Die informierte und zuständige Bauaufsicht, die explizit zur Überprüfung der Genehmigungen bestellt war, hat bei ihrem Außentermin im April 2021 bauordnungsrechtliche Verstöße dergestalt festgestellt, dass ein Nutzungsuntersagungsverfahren eingeleitet wurde, das nach derzeitiger Kenntnis der Aktenlage in ein Ämterbeteiligungsverfahren mündete. Erst im Zuge dieses Verfahrens wurde der Bauantrag gestellt! Zum Zeitpunkt der Umbauten lagen noch keine bau- und denkmalrechtlichen Genehmigungen vor. Wenn das Gebäude bzw. die Umbauten darin erst durch das Ämterbeteiligungsverfahren nachträglich legalisiert werden konnten, liegt offenkundig ein zu sanktionierendes baurechtswidriges Verhalten der beschuldigten Personen vor. Die Architektenkammer schreibt, dass die Umbaumaßnahmen denkmalrechtlich und durch das Bauamt genehmigt sind. Die Architektenkammer verschweigt jedoch, dass die Genehmigungen erst nachträglich und nach Feststellung von Verstößen gegen die Bau- und Denkmalordnung erwirkt werden mussten. Pikant ist, dass die Briefe vom Justiziar der Architektenkammer verfasst sind. Ob RA Dr. Klaus Greb weiß, was er tut? Dass die Briefe inhaltlich so nicht stehenbleiben, wird ihm möglicherweise bei seiner Gefälligkeitsbewertung entgangen sein. Die Schreiben sind Anlass genug, weitere Schritte zu unternehmen.
Hocus Pocus Botenprotokoll
Den vorläufigen Höhepunkt unredlicher Prozesshandlungen bildet ein kürzlich dem Kammergericht eingereichtes, hinter dem Ofen hervorgezaubertes, Botenprotokoll, das gefälligst dafür zu sagen hat, dass alle (auch die freundliche Amtsanwaltschaft in Verbindung mit der sehr kompetenten Generalstaatsanwaltschaft) Reinhard endgültig glauben sollen, niemals Hausfriedensbruch begangen zu haben. Die Täterschaft ist nicht endgültig geklärt; sie darf auch aufgrund einer Verfügung nicht behauptet werden. Reinhard Fischer hatte noch versucht, den Absender des Botenprotokolls zu verschleiern, indem er gegenüber der Amtsanwaltschaft die Empfehlung aussprach, seinen Prozessgegnern nur die geschwärzte Version des Protokolls zugänglich zu machen. Adresse und Nachname des Kurierfahrers sollte den Prozessgegnern verborgen bleiben, da diese sonst im Stile schlimmster Datenhehlereien und Belästigungen sofort negativ tätig werden könnten. Herr Fischer nutzte das Mittel der Assoziation, um Gefahr vorzugeben. Man könnte Herrn K. ja bedrohen, an seinem Standort aufsuchen oder seine Adresse inflationär im Internet zur Schau stellen. In Wirklichkeit (so wird gemutmaßt) wollte Herr Fischer verhindern, dass zu Klaus K., der am 17.06.2021 lediglich einen Brief in den Briefkasten geworden hat, kein persönlicher Kontakt aufgebaut werden kann.
Diesen doch sehr unnoblen Versatz konnten wir aufheben bzw. unschädlich machen, denn die Amtsanwaltschaft hat die ungeschwärzte Version des hervorgezauberten Botenprotokolls für uns sichtbar gemacht und zur Verfügung gestellt. Davon konnten Reinhard Fischer und sein Rechtsanwalt Michael Epping aber nichts ahnen, als sie Ende Oktober ihren Schriftsatz beim Kammergericht Berlin einreichten. In diesem Schriftsatz befindet sich nunmehr das erwähnte Protokoll, das allen unbekannt ist. Es sieht eingereicht so aus:
Dem Gegenüber steht das von uns gefertigte Foto einer bei der Amtsanwaltschaft eingereichten Kopie des angeblichen Originals. Diese Kopie sieht abfotografiert so aus:
Gegenüber dem Kammergericht erklären wir Ende November in unserer Stellungnahme rechtswirksam:
"Der Antragsteller wehrt sich seit jeher mit Händen und Füßen gegen den Vorwurf des Hausfriedensbruchs, da er seinen vermeintlich guten Ruf in Gefahr sieht. Im Zuge der Verschleierung dieses Eingriffs in meine geschützte Sphäre, kam es am 17. Juni 2019 zu einer weiteren Zustellung an meine Adresse. Mir wurde das gleiche Schreiben vom 14. Juni 2019 noch einmal zugestellt, dies aber nur per Briefkasteneinwurf, wie auf Original Botenprotokollen des messenger Dienstes, an die ich gelangen konnten (sic!), vermerkt ist. 
Diese Originalprotokolle sind Teil des Hauptsacheverfahrens, zu dessen Erhebung wir um Juni dieses Jahres aufgefordert haben. Das nunmehr beim Kammergericht eingeführte Protokoll überrascht uns alle. Es ist weder dem erstinstanzlichen Gericht, noch mir oder meinen Rechtsanwälten bekannt. Das Protokoll wurde auch noch nicht in das Hauptsacheverfahren mit der 150-Seiten langen Klage eingeführt, obwohl dort, abweichend von den Vorträgen aus dem Verfügungsverfahren, plötzlich vom 17. Juni 2019 als Zustelltag die Rede ist. 
Am 27. Oktober 2021 hatte ich allerdings Akteneinsicht bei der Amtsanwaltschaft Berlin, die mir auf meinen Antrag hin gewährt wurde, da der Antragsteller seit der Urteilsbegründung vom 10. Mai 2021, die die Täterschaft des Antragstellers plötzlich doch nicht mehr verneinte, mit Nachdruck versucht, mich strafrechtlich zu verfolgen. Am 07.06.2021, also in einer Zeit, in der der Antragsteller nicht mehr mit dem Rechtsmittel der Berufung gerechnet hatte, da dieses erst am 10. Juni 2021 auf Anraten von Dr. Omsels eingelegt wurde, begab er sich erneut zu der ihm vertrauten Polizeistation und verwies in seinem ergänzenden Vortrag auf ein ihm vorliegendes Kurier- bzw. Zustellprotokoll. Dieses wurde der Amtsanwaltschaft später hinter unser aller Rücken als Kopie bzw. Ausdruck bereitgestellt. Wenn aber die Rechtsanwältin Heilmann, wie im Verfügungsverfahren behauptet, für den Antragsteller in ihre Akten gesehen hat, müsste sie ja zwangsläufig auf die Kopie dieser an sie zurückgerichteten ausgefüllten Kuriervorlage gestoßen sein. Dann hätte sie aber auch den 17. Juni 2019 als (angeblichen) genauen Zustelltag benennen können. 
Im Verfügungsverfahren und auch in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers war aber alles sehr vage und unscharf gehalten. Auch die Rechtsanwältin Heilmann legte sich in ihrer E-Mail, die Teil des Antrags auf Erlass der Verfügung gewesen ist, nicht auf ein konkretes Datum für die Zustellung fest, obwohl sie es konnte, weil ihr ja wenigstens eine Kopie dieses plötzlich hervorgezauberten Protokolls vorliegen muss (trotz der Behauptung, dass sie über keine Originale mehr verfüge). 
Zwischen allen Parteien muss es also, für den Antragsteller entlastende, Absprachen gegeben haben, die ich als äußerst bedenklich einstufe.
Im Rahmen meiner Akteneinsicht bin ich dann auf weitere Briefe des Antragstellers mit ebenso bedenklichem Inhalte (sic!) an die Amts- und Generalstaatsanwaltschaft gestoßen. 
Ich zitiere:
"Ferner sende ich Ihnen einen Ausdruck des Zustellprotokolls des strittigen Schreibens der Rechtsanwältin Heilmann vom 14.06.2019 an Frau Nixdorf. Das Schreiben wurde am 17.06.2019 um 11:35 Uhr von einem Boten übergeben. Sie erhalten neben dem Ausdruck eine Version, in der Nachname und Adresse des Boten geschwärzt sind. Ich rege an, dass Sie Frau Nixdorf nur diese geschwärzte Version zugänglich machen."
Der zuständige Amtsanwalt hat mir aber, da wir ja in einer Demokratie leben, eben gerade nicht nur die geschwärzte Version wie empfohlen zugänglich gemacht, sondern die Klarversion. Der dort erwähnte Kurier Klaus [K.]; [Klarname nur im Schriftsatz an das Kammergericht sichtbar] konnte daraufhin über eine vereinfachte und erweiterte Melderegisterauskunft ausfindig gemacht werden. Er wurde schriftlich per Brief mit den Inhalten dieses Protokolls konfrontiert. Herr [K.] wechselte 2020 seinen Wohnort. Bisher ist alles, was wir von ihm empfangen haben, ein vollumfängliches Schweigen. Für das Hauptsacheverfahren ist beantragt, sowohl Beate Heilmann als auch den Antragsteller, der sich selbst als Zeuge angeboten hat, als Zeugen zu vernehmen.
Nachträglich werden wir auch Klaus [K.] laden, damit dieser zu dem Zustellprotokoll befragt werden kann. Bei dem Protokoll gibt es außerdem die folgenden Ungereimtheiten, weswegen vorsorglich Strafanzeige wegen möglicher Urkundenfälschung gestellt wurde (auf der dem Kammergericht vorgelegten Version ist eine Sache nicht gut zu erkennen, bei der Aktensicht konnte ich aber ein richtiges Foto des Protokolls anfertigen):
1.) Das von mir gefertigte Aktenfoto der hier eingereichten, überbelichteten, Kopie des angeblichen Zustellprotokolls zeigt keinerlei Knick- oder Falzkanten, wie es aber üblich wäre, wenn jemand eine Zustellung in absehbar pragmatischer Briefform an eine Anwältin zurückadressieren soll. Außer natürlich der Kurierfahrer [K.] hat dafür eine Vitrine verwendet.
2.) Wenn die Vorlage aus dem Hause Heilmann Kühnlein stammen soll, wäre die Rechtsanwältin Heilmann aus unerklärlichen Gründen von ihrer jahrelangen Praxis abgewichen, immer zuerst Heilmann Kühnlein und erst danach das Wort Rechtsanwälte zu schreiben. Diesen Duktus verwendet Beate Heilmann nämlich langwierig auf allen Medien: Briefe, Internetseite, Einträge in Internetforen und als Impressum bei Vorträgen, für die sie gebucht ist. Wenn es sich außerdem um eine regelmäßig verwendete Vorlage der Rechtsanwältin Heilmann für beauftragte Kuriere handelt, würde dort im Adressfeld jedenfalls Heilmann Kühnlein Rechtsanwälte und nicht Rechtsanwälte Heilmann Kühnlein stehen. Interessant ist dann zumindest auch die Frage, ob der zweite Kurierfahrer (Abmahnung vom 26.08.2019), den wir ebenfalls als Zeugen für die Hauptsache laden werden, auch eine solche Vorlage ausfüllen und zurücksenden musste.
Noch schlimmer ist es in Frankreich*, da herrschen geradezu inzestuöse Zustände (weggefallen).
Die Zeit, 18.11.2013, Nr. 46

*Berliner Gerichten
*Teilen der deutschen Justiz
*politischen Strukturen
*Verwaltungsämtern
*Berufsaufsichten
*Kirchen
(*Vorschläge nach Erfahrungswerten von Buckminster NEUE ZEIT)
Mit dieser leicht abgeänderten Fassung des Ursprungszitats wird man angesichts der katastrophalen Zustände in allen unseren Fällen niemandem zu nahe treten. Es bleibt zu hoffen, dass wir irgendwo in dieser Stadt oder in diesem Land (spätestens jedoch am Kammergericht) noch auf fähige, ehrenwerte und aufmerksame Richter treffen werden, die sich Zeit nehmen, in die Tiefe gehen und ein ehrliches Interesse an der Erforschung von Wahrheit und Gerechtigkeit an den Tag legen. Mit freundlichen Grüßen; Berlin, am 11.12.2021
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