Reinhard Fischer und Michael Epping beherrschen das Erschleichen von einstweiligem Rechtsschutz schon fast professionell und serienmäßig. Um diese Begebenheit noch plastischer zu machen, wird rückwirkend ein geführtes Telefonat zwischen der Antrags- bzw. Prozessgegnerin sowie einer Polizistin, die in Reinhard Fischers Eidesstattlicher Versicherung vorkommt, durch uns veröffentlicht. 
Die Polizistin bzw. vielmehr die Polizeioberkommissarin ist auch diejenige, die stets die Strafanzeigen aus dem Hause Fischer und Malsch bearbeitet (hat). Auch das noch. Wird gegen so eine Person überhaupt ermittelt, wenn sie wegen Beihilfe zur Lüge und zum Erschleichen eines Rechtsschutzes mit einer Strafanzeige belegt wird? Diese Frage sollte sich die untätige Amtsanwaltschaft stellen und gegenwärtig mit Nein beantworten. Wir werden den Vorgang aber wieder neu aufgreifen und weiterverfolgen.
Durch welche konkreten Umstände ist es überhaupt gelungen, den einstweiligen Rechtsschutz zu erschleichen? Das ist gar nicht so kompliziert, denn Fischer/Epping bedienten sich der altbewährten Masche, genaue Umstände, z.B. zeitliche, immer erst im Zuge des Verfügungsantrags geltend zu machen, bspw. mithilfe einer eidesstattlichen Versicherung, die man als Abgemahnter vorher gar nicht zu sehen bekommt. In die Versicherung werden Daten, die sich aber kurzerhand widerlegen ließen, hineingezimmert und an der abgemahnten Person vorbei zu Gericht geschleust. Die Kammer machte es sich damalig sehr leicht und erließ die Verfügung ohne weitere Möglichkeit zur Stellungnahme.
Reinhard Fischer ließ mit der Hilfe seines Verbiegungskünstlers Michael Epping das Folgende an Eides Statt versichern (wohlbemerkt ist beiden die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung bekannt):
"Ich habe damals nach Kenntnisnahme des Beitrags diese Domain abgerufen [gemeint ist fischerrr.de, die Fischer zeitlich nach der mündlichen Verhandlung im März 2021 erstmalig zur Kenntnis genommen haben möchte]. Gezielte Kommentare zu meiner Person oder über meine Person waren dort nicht enthalten. Während meiner Zeugenaussage bei der Polizei am 07.06.2021 habe ich [und jetzt wird es abenteuerlich] gemeinsam mit der Polizistin die Seite fischerrr.de abgerufen, wo sich die Worte "Quid Est Veritas?" fanden, aber keine Beleidigung gegen mich."
Nun, mit der Polizistin haben wir 1 Monat nach Erlass der Verfügung telefoniert. Das Telefonat kann anhand der heute veröffentlichten Tonspur mitgehört werden.
Weiter unten in der abgebildeten eid. Versicherung geben Fischer/Epping noch an, dass dem Antragsteller Fischer der abgemahnte Inhalt der Seite erst am 08.10.2021 bekannt geworden ist, angeblich durch den Hinweis eines Kollegen Fischers. Da uns (was Fischer/Epping ja nicht wussten) umfassende Akteneinsicht bei der Amtsanwaltschaft gewährt wurde, ließ sich ganz schnell herausfinden, dass die versicherten zeitlichen Umstände auf Lug und Trug basieren, diese folglich erstunken und erlogen sind. Dabei ist bereits das Datum falsch, an dem Reinhard Fischer von seinem Kollegen informiert worden sein soll. Da es sich jeweils nur um wenige Tage Abstand zwischen den Handlungen handelt, ist der Gedächtnisverlust von Reinhard Fischer wieder einmal bemerkenswert. Er müsste sich ja sorgfältiger Weise sicher über alle seine gemachten Angaben sein, insbesondere vor dem Hintergrund der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gericht bzw. der Kammer. Ein Blick in die Akte der Amtsanwaltschaft offenbart jedoch, dass Reinhard Fischer am 14.10.2021, also einen Tag vor Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung, in einem Brief an die Amtsanwaltschaft schrieb, erst am 10.10.2021 von dem Kollegen einen Hinweis auf den abgemahnten Inhalt erhalten zu haben. Das stimmt ja gar nicht mit dem versicherten 08.10.2021 überein. Reinhard Fischer, wie steht es um Ihr verbeamtetes Gedächtnis?
In Reinhards Brief an die Amtsanwaltschaft steht wörtlich geschrieben:
"Am 10.10.2021 informierte mich ein Kollege, dass ich auf der Internetseite fischerrr.de [undsoweiterundsofort] bezeichnet werde."
Am 14.10. (Brief) sowie am 15.10. (Eidesstattliche Versicherung) wusste Reinhard Fischer also nicht mehr, ob nun der 08.10. oder der 10.10.2021 als Informationsgeburtstag zutreffend ist. Er schreibt einfach beides. Das Gericht glaubt ihm so oder so.
Dabei ist die Angabe Reinhard Fischers, wonach dieser innerhalb von ca. 3 Monaten zunächst nur 1 x auf die für ihn eingerichtete Seite geblickt haben möchte, schon nicht glaubhaft. Der zweite Blick auf die Seite soll in einem 3-Monats-Sprung, nämlich erst am 07.06.2021, erfolgt sein. Ganz unverhohlen spannen Reinhard Fischer und Michael Epping dafür die besagte Polizistin ein und versichern diesen personellen Umstand an Eides Statt gegenüber dem Gericht, bei dem sie die einstweilige Verfügung beantragen. Klar ist, wenn Reinhard Fischer schreibt, dass er während einer Zeugenaussage zusammen mit der Polizistin auf die für ihn angelegte Seite geblickt haben möchte, dass dieser Vorgang auch im polizeilichen Vernehmungsprotokoll stehen muss. Das ist aber nicht der Fall, wie aus der Akteneinsicht bei der Amtsanwaltschaft hervorging. Mit keiner Silbe ist in dem Polizeibericht, der uns vollständig vorliegt, erwähnt, dass diese Seite am 07.06.2021 aufgerufen wurde.
Dieser zeitliche 3-Monats-Sprung soll nämlich suggerieren, dass Reinhard Fischer nicht öfter auf die Seite geblickt hat, was natürlich unglaubwürdig ist, so sehr, wie er bei allem, was sein Persönlichkeitsrecht angeht, immer hinterher ist. Die beanstandeten Inhalte wurden von uns aber schon im August veröffentlicht. Reinhard Fischer will von dort an gute 2 Monate nicht auf die Seite geblickt haben? Völlig absurd! 
Es brauchte aus der Sicht von Fischer/Epping also ein passendes zeitliches Element, welches den Umstand, dass Reinhard Fischer erst im Oktober durch einen Dritten auf den neuen Seiteninhalt aufmerksam gemacht wurde, glaubwürdig transportiert. Fischer/Epping erfinden kurzerhand, dass Fischer gemeinsam mit der Polizistin, bei der er sich am 07.06.2021 zur Zeugenaussage einfand, auf die für ihn eingerichtete Seite geblickt hat. 
Dieser behauptete Seitenaufruf erweist sich insoweit als vollkommen unwahr. Aus dem Vernehmungsprotokoll geht nichts dergleichen hervor, was es aber müsste. Das wird auch die Polizistin im Telefonat bestätigen. Ferner ist die Polizistin nicht einmal in Kenntnis darüber, dass sie a) überhaupt mit Fischerrr auf die Seite fischerrr.de geblickt haben soll, und b) hatte sie offensichtlich auch keinen blassen Schimmer darüber, dass diese unwahre Behauptung auch noch eidesstattlich versichert wird. Das ist schon doof, wenn man sich im eigenen Lügenbilde verirrt und verheddert. Es kommen also drei Dinge zusammen: 1.) Der Reinhard'sche Gedächtnisverlust binnen weniger Tage über das Datum, an dem Reinhard Fischer durch Dritte informiert wurde. 2.) Es findet sich keine solche Aussage im polizeilichen Protokoll, wonach die Seite fischerrr.de am 07.06.2021 im Rahmen der Zeugenaussage aufgerufen wurde. 3.) Die Polizistin weiß von nichts.
Über das Telefonat:
Wegen der wiederkehrenden Beweisnot und der zahlreich begangenen falschen Bezichtigung durch Reinhard Fischer (wir würden Verleumdung und Üble Nachrede betreiben) müssen hin und wieder auch unkonventionelle Mittel zum Einsatz kommen (wie hier der Mitschnitt), denn die einzige Person, die vorsätzlich Rufmord und perfide Lügerei betreibt, ist Reinhard Fischer selbst. Mit Unterstützung von Michael Epping.
Den Mitschnitt werden wir auch der Berufsaufsicht von Michael Epping weiterleiten, zusammen mit dem erschlichenen Rechtsschutztitel.
"Joa wäre dann auch 'n Meineid ne" 😂
Cheers.
P.S. So sieht übrigens ein eingescanntes Dokument aus, mit natürlichen Gebrauchsspuren und Knick- bzw. Falzkanten. Dazu gegenteilig das gleißend blendende, bügelglatte und vollkommen zusammengeschusterte Plastinat, das Fischer/Epping/Heilmann "Zustellungsprotokoll" nennen.
© MC.N
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