Urteile
Es war Zeit, eine Aktualisierung vorzunehmen, in den Verfügungssachen Dr. Malsch ./. Nixdorf sind Urteile und Urteilsbegründungen gefunden, geschrieben und zugestellt worden. Dr. Katja Malsch ist 1. Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Ev. Luisen-Kirchengemeinde. Vor wenigen Monaten veröffentlichten wir ein Merkmal, das im Zusammenhang mit ihrem privaten Lebensort in Berlin stand. Eine Aufhebung der Anonymisierung ihres Wohnorts war eigentlich nicht beabsichtigt, die erörterten Umstände geben der Antragstellerin nunmehr doch Recht. Katja Malsch ließ zunächst über ihren Rechtsanwalt Epping (der auch Reinhard Fischer vertritt) eine Einstweilige Verfügung beantragen. Der Titel wurde erlassen, dagegen richtete sich unser Widerspruch. Die mündliche Verhandlung fand am 30. September 2021 vor der 27. Kammer des LG Berlin Tegeler Weg statt, unter dem Vorsitz von Richterin Dr. Saar. Die Antragstellerin war nicht persönlich zugegen, die Antragsgegnerin ist hingegen immer persönlich zugegen, weil sie Gerichte so sehr mag :-) Die gerichtliche Entscheidung, die einstweilige Verfügung zu bestätigen, ist nicht zu beanstanden, da die Verfügung insgesamt zu Recht erlassen wurde.
Einige positive Aspekte gewinnen die Antragsgegner dennoch daraus, denn das Urteil stellt u.a. klar, dass sich die 1. Vorsitzenden von Kirchengemeinden einer öffentlichen Kritik stellen müssen. Sie befinden sich mit ihrer Position, auch wenn diese privat ehrenamtlich ausgeübt wird, und wie irrig von Rechtsanwalt Epping behauptet, eben gerade nicht in ihrer Privat- und schon gar nicht in ihrer Intimsphäre. So heiß es in der Urteilsbegründung:
Es mag zutreffen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine bloße Privatperson handelt. In Bezug auf ihr Ehrenamt als Vorsitzende einer Kirchengemeinde muss sie sich – in vergleichbarer Weise wie in ihrer beruflichen Sphäre – von vornherein auf die Beobachtung ihres Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die ihre Tätigkeit hier für andere hat, einstellen (vgl. zur beruflichen Sphäre BGH, Urteil
vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05)
Mit Dr. Katja Malsch befinden wir uns in einer zweiten Rechtsstreitigkeit, denn im Juni dieses Jahr wurden ihre Dienstherrn nach unserer Ankündigung persönlich angeschrieben (ings. 5 Schreiben). Ihr Rechtsanwalt beantragte erneut bei der Pressekammer Berlin eine Einstweilige Verfügung, die auch erlassen wurde, allerdings, und nach Abgabe des Verfahrens, von der 6. Zivilkammer vertreten durch die Einzelrichterin Wolff-Reske. Diese Richterin gehört zu den schwarzen Schafen in der Berliner Justiz, denn sie hat rechtsirrig, einseitig und mit böser Absicht gerichtet. Das erstinstanzliche Urteil haben wir hier veröffentlicht. 
Rückblickend betrachtet ergaben sich bis zur mündlichen Verhandlung zunächst keine Besonderheiten, außer, dass sich Rechtsanwalt Epping zum Zwecke einer neuen Terminsfindung für die mündliche Verhandlung persönlich telefonisch bei der Richterin meldete. Von einer solchen Handlung geht ein Geschmäckle aus, denn die Richterin kann durch dieses Telefonat bereits beeinflusst gewesen sein, etwa durch eine charmante männliche Ansprache von RA Epping. Was die Richterin und der Rechtsanwalt am Telefon alles besprochen haben, lässt sich nicht vollständig nachvollziehen, auch wenn Gesprächsnotizen in die Akte gehen. Betrachtet man allerdings das Gesamtverhalten der Richterin, ist die subjektive Besorgnis einer (wenn auch nur sehr kurzen oder beiläufigen) Einflussnahme gerechtfertigt. Nachdem ein neuer Termin gefunden und festgelegt worden war, wollte die Richterin sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin plötzlich doch nicht mehr persönlich in ihrem Gerichtssaal sehen, obwohl die Parteien ursprünglich geladen waren.
Die Antragstellerin ließ zwischenzeitlich noch einen Ordnungsgeldantrag fertigen, weil sie einen Verstoß gegen die Verfügung erkannt haben möchte. Das muss auch die sehr gute und neutrale Richterin so gesehen haben, denn der Ordnungsgeldantrag diente ihr kurzerhand als Instrument für die spätere "Verhandlung".
Die mündliche Verhandlung war auf den 02. November 2021 datiert. Die Antragstellerin erschien nicht in persona, für sie aber Rechtsanwalt Epping. Die Einzelrichterin Wolff-Reske bestellte die Parteien zum Zwecke der Verhandlung in einen viel zu großen Saal, der zwar einige stilistische Besonderheiten aufwies, inhaltlich aber mehr zu bieten hatte als die Richterin selbst. Verlassen, kalt und ohne herausragendes Wissen begab sie sich sodann auf ihren Thron. Ihr Vorschlag: Die Antragsgegnerin könne sich doch unterwerfen und die Verfügung anerkennen, im Gegenzug sei ihr z.B. der Ordnungsgeldantrag zu erlassen bzw. die Strafe daraus. 
Die Antragsgegnerin hört wohl nicht richtig. Auf keinen Fall wird sie sich unterwerfen, außerdem ist die Antragstellerin nicht zugegen, eine Einigung somit per se schon nicht möglich. Nachdem die "Güteverhandlung" scheiterte, ging die Richterin zur sogenannten mündlichen Verhandlung über, die sogleich wieder geschlossen wurde, mit dem Tenor, dass sie, also die Richterin, der Position der Antragstellerin zuneige. Eine Erörterung der Sach- und Rechtslage fand nicht statt. Der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin wurde nicht gehört und somit auch in keiner Weise geachtet.
2.000,00 € Ordnungsgeld hat die Antragsgegnerin außerdem zu zahlen, weil sie Geschäftsführerin einer Firma ist. Aha.
Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Kammergericht Berlin wird von der 6. Zivilkammer bzw. der sehr guten Einzelrichterin gar nicht erst beachtet, die Antragsgegnerin sollte das Ordnungsgeld schließlich sofort bezahlen. Erst mit erneutem schriftlichen Einwand durch unsere Kanzlei sieht die Kammer von der sofortigen Zahlungsverpflichtung ab.
Die mündliche Verhandlung, deren Wiedereröffnung beantragt war (kombiniert mit einem Ablehnungsgesuch), wurde letztlich nicht wiedereröffnet. Das diesbezügliche Schreiben der Kanzlei vollständig ignoriert. Über das Befangenheitsgesuch erging keinerlei gerichtliche Entscheidung.
Mit der Übermittlung der Urteilsgründe setzt die Richterin ihre Inkompetenz fort. Die Tatbestände stimmen nicht mit den realen Begebenheiten überein, sie sind zudem sehr einseitig und lückenhaft formuliert. Die Position der Antragsgegnerin bzw. die ihrer Kanzlei wird nicht angemessen gewürdigt. Die zuletzt gestellten Anträge finden gar keine Erwähnung. Letztlich sind auch herangezogene Urteilsvergleiche und rechtliche Bezugnahmen wild und unzutreffend zusammenkopiert. Hier und dort ein bisschen BGH, dazu ein paar Prisen Bundesverfassungsgericht, garniert mit dem allseits beliebten Zöller ZPO.
Das Urteil und seine Gründe sind das Beispiel absoluter Minderleistung und Unfähigkeit von Richtern. Es kann in der Sache auch nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Sicherlich stand die Richterin eines Tages vor ihrem Spiegel und dachte über sich selbst: Frau Ministerin und ihre parlamentarischen Staatsdiener werden mich umwerfend finden, wenn ich ihre Mitarbeiterin nur gebührend in Schutz nehme. 
Darauf wusste die Demokratie zu antworten:
Freut euch nicht zu früh.
Dass ein solches Urteil keine Rechtskraft entfalten darf, versteht sich von selbst. Am Ende eines langen Weges werden die Parteien Gewissheit über Recht oder Unrecht haben. Sie werden auch darüber befinden können, ob zweifelhafte anwaltliche Methoden (tricksen, verzerren, weglassen, falsch darstellen) zum Erfolg geführt haben oder nicht. Wir sehen die "Methode Epping" äußerst kritisch, denn ein Konzept, das auf schnelle Effekte aus ist, kann (sofern es sich um komplexere Angelegenheiten handelt) langfristig in den Instanzen nicht erfolgreich sein.
So ist zumindest unser Glaube.
Bis zum nächsten Mal, einen schönen Nikolaustag für alle. 
P.S. Was wir von dem Urteil der 6. Zivilkammer halten, haben wir nunmehr fotografisch zum Ausdruck gebracht. Die Aufnahme ist dieses Jahr in der Lausitz (Brandenburg) entstanden. Zu sehen sind Jungstörche in ihrem Nest, die Blickkontakt zu ihren heranfliegenden Eltern aufgenommen haben. Bevor Vater, Mutter und Kinder wieder vereint sind, hatte zumindest eines der Kinder noch ein dringendes Bedürfnis :-)
© MC.N
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