"Kaum ist Frau Tucholski nicht da, tanzen die Mäuse auf den Tischen!"
A N H Ö R U N G S R Ü G E N A C H § 3 2 1 A Z P O.
Gerichtliche Aktenzeichen Landgericht und Kammergericht:
6 O 212/21 LG Berlin (Einstweiliges Verfügungsverfahren)
10 W 172/21 KG Berlin (Richterablehnung)

 

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Mika C. Nixdorf ./. Dr. Katja Malsch

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[...] Auszüge
erheben wir namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin –Rüge– gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 23.05.2022 – Az. 10 W 172/21, der Antragsgegnerin am 24.05.2022 zugestellt, und beantragen, das Ablehnungsverfahren fortzuführen und über das Ablehnungsgesuch vom 02.11.2021 wie beantragt zu entscheiden.
Der Beschluss des Kammergerichts vom 23.05.2022 – Az. 10 W 172/21, (nachfolgend: „KG-Beschluss“) ist unter entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ergangen, weshalb das Verfahren nach § 321a ZPO fortzuführen und die zuständige Einzelrichterin Dr. Wolff-Reske wie beantragt abzulehnen ist.
Aus diesem Grund ersuchen wir darum, die vorliegende Angelegenheit zur Kenntnis des (sic! der) Senatsvorsitzenden zu bringen. Andernfalls besorgt die Antragsgegnerin die erneute Verletzung ihres rechtlichen Gehörsanspruchs. Hierzu überreichen wir in der Anlage R1 eine persönliche Stellungnahme der Antragsgegnerin.
[...]
Mit der angefochtenen Entscheidung wird die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des LG Berlin, mit denen ihr Ablehnungsgesuch vom 02.11.2022 zurückgewiesen wurde, ebenfalls zurückgewiesen. Zur Begründung wird dazu – unter Hinweis auf die Beschlüsse des LG Berlin – ausgeführt, die Rechtsanwendungsfehler der abgelehnten Richterin erweckten auch in der Gesamtschau nicht den Eindruck, einer unsachlichen Einstellung oder willkürlichen Verhaltens. Ferner sei nicht ausreichend vorgetragen, dass der Verhandlungstermin am 02.11.2021 nach dem Willen der abgelehnten Richterin ohne mündliche Verhandlung hätte beendet werden sollen. Des Weiteren sei lediglich pauschal vorgetragen worden, dass die abgelehnte Richterin Vortrag der Antragsgegnerin übergangen habe. Im Übrigen werde lediglich die fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt.
a) Gehörsverletzung
Der KG-Beschluss verletzt die Rechte der Antragsgegnerin aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil darin wesentliches, entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragsgegnerin, übergangen beziehungsweise nicht (ernsthaft) in Erwägung gezogen wird.
[...]
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes, verletzt der KG-Beschluss aus verschiedenen Gründen das verfassungsmäße Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör. Die Sorge der Befangenheit aufgrund einer Gesamtschau des Verhaltens der abgelehnten Richterin wird im KG-Beschluss ebenso wenig (ernsthaft) in Erwägung gezogen (hierzu unten (1)) wie die Rüge des von der abgelehnten Richterin übergangenen Vortrages (hierzu unten (3)). Das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Hergang des Verhandlungstermins wird im KG-Beschluss hingegen überhaupt nicht gewürdigt (hierzu unten (2))
Keine ernsthafte Erwägung der Befangenheit aufgrund des Gesamteindrucks
Wie die Antragsgegnerin insbesondere in ihrem abschließenden Schriftsatz vom 03.02.2022 betonte, fußt ihre Sorge der Befangenheit gegenüber der abgelehnten Einzelrichterin auf einer Gesamtschau der Verfahrensführung durch die abgelehnte Richterin, die geprägt ist von unrichtigen und teilweise willkürlichen Entscheidungen (siehe unten, Rn. 19) zulasten der Antragsgegnerin sowie der wiederholten Übergehung verteidigenden Vortrags der Antragsgegnerin.
Die im KG-Beschluss enthaltenen Verweise auf die vorhergehenden Entscheidungen des LG Berlin stellen keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Rüge der Antragsgegnerin dar, weil sich das LG Berlin zu diesem Punkt, d.h., ob sich aus der Gesamtschau des Verhaltens der abgelehnten Richterin die Sorge der Befangenheit ergibt, überhaupt nicht befasst hat. Weder dem Ablehnungsbeschluss vom 07.12.2021 noch dem Nichtabhilfebeschluss vom 20.12.2021 lässt sich zu dieser Frage etwas konkretes entnehmen.
Das weiter im KG-Beschluss vorgebrachte Argument, die „vermeintliche [Rechts-] Fehlerhaftigkeit [...] ist [...] nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen“, lässt ebenfalls keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen der Antragsgegnerin erkennen.
Dies zeigt sich schon daran, dass die Antragsgegnerin ihre Sorge der Befangenheit mitnichten allein auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung gestützt hat. Etwa im Schriftsatz vom Schriftsatz vom 27.01.2022 (ab Rn. 12) wies sie darauf hin, dass die abgelehnte Richterin ihre für die Antragsgegnerin nachteiligen Entscheidungen zum Teil auf Umstände stützt, die von der beweispflichtigen Antragstellerin nicht vorgetragen und von der Antragsgegnerin sogar vorsorglich in Abrede gestellt wurden.
Darüber hinaus legte die Antragsgegnerin bereits im Schriftsatz vom 27.01.2022 ab Rn. 4 unter Zitierung Vollkommers (in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 28) dar, dass die bereits vom LG vertretene Rechtsauffassung, wenn es (auch) um (mögliche) Rechtsanwendungsfehler gehe, scheide die Begründung der Befangenheit aus, nicht, jedenfalls nicht in dieser Absolutheit zutrifft. Denn wenn selbst rechtmäßige gerichtliche Entscheidungen, Anlass zur Sorge der Befangenheit geben können, muss dies für möglicherweise rechtswidrige Entscheidungen erst recht gelten, selbst wenn die Grenze zur Willkür noch nicht überschritten sein mag.
Aus der im KG-Beschluss zitierten BGH-Entscheidung, Beschl. v. 04.09.2018 – VIII ZR 127/17, BeckRS 2018, 22975, Rn. 6, (oder den dort enthaltenen Nachweisen) ergibt sich dazu beispielsweise nichts. Denn die Antragsgegnerin wendet sich nicht gegen die abweichende Rechtsauffassung der abgelehnten Richterin als solches, sondern die Art und Weise der Verfahrensführung, insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16.12.2021, ab S. 4 vorletzter Absatz), der (willkürlichen) Zugrundelegung von Tatsachen, die von der beweispflichtigen Antragstellerin nicht einmal vorgetragen wurden (z.B. Schriftsatz vom 27.01.2022, ab Rn. 12) oder der Entscheidung unter Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO (Schriftsatz vom 27.01.2022, Rn. 11).
Es wiegt vorliegend besonders schwer, dass die Rüge wegen der fehlerhaften Entscheidung der abgelehnten Richterin auf Basis nicht vorgetragener Umstände im KG Beschluss übergangen worden ist. Denn was ist willkürlicher, als eine Entscheidung auf Tatsachen zu stützen, die von der beweispflichtigen Partei nicht einmal vorgetragen bzw. von der Gegenseite sogar in Abrede gestellt worden sind, wie dies bei Erlass der einstweiligen Verfügung bezüglich der besonderen Dringlichkeit sowie zur Begründung des Ordnungsgeldes geschehen ist?
Es ist mangels konkreter, darauf bezogener Begründung im KG-Beschluss deshalb nicht nachzuvollziehen, wie der Senat zu dem Schluss gelangt ist, Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder willkürliches Verhalten seien nicht ersichtlich. Dies lässt nur den Schluss zu, dass dieses Vorbringen der Antragsgegnerin übergangen worden ist.
Soweit es im KG-Beschluss in anderem Zusammenhang heißt, die Antragsgegnerin habe ihr Rügerecht bezüglich der Bejahung der besonderen Dringlichkeit durch die Antragstellung verloren, geht dies ersichtlich am Kern des Vorbringens der Antragsgegnerin vorbei. Sie leitet die Besorgnis der Befangenheit nämlich aus einer Gesamtschau des Verfahrens ab, die sich u.a. daraus ergibt, dass die abgelehnte Richterin wiederholt (!) auf Basis von Tatsachen entschieden hat, die von der beweispflichtigen Antragstellerin gar nicht vorgetragen waren. Dieses wiederholte Fehlverhalten konnte die Antragsgegnerin zu keinem früheren Zeitpunkt rügen, weil sich die Wiederholung erst aus dem Urteil der abgelehnten Richterin ergab. Es war insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung im Termin nicht absehbar, dass die abgelehnte Richterin ihren Ordnungsmittelbeschluss erneut auf nicht vorgetragene Umstände stützen wird.
Die Rüge der Antragsgegnerin, wonach das Verhalten der abgelehnten Richterin jedenfalls in der Gesamtschau die Sorge der Befangenheit begründet, ist im KG Beschluss zwar im Ansatz zur Kenntnis genommen, im Ergebnis aber nicht wirklich erwogen worden. Dies verletzt den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (so z.B. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26.11.2008 – 1 BvR 670/08 –, juris Rn. 20).
Ebenso verletzt es den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör, dass ihre Darstellung des Ablaufs des Verhandlungstermins am 02.11.2021 nicht berücksichtigt worden ist. Ohne nähere Würdigung der sich gegenüberstehenden Schilderungen dieses Termins wird im KG-Beschluss davon ausgegangen, dass die dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin zutreffend ist. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme des Gegnervertreters zum Hergang des Termins, insbesondere dem Zeitpunkt der Antragstellung, unergiebig ist.
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Anlage R1

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[...] Stellungnahme der Rügeführerin (Auszüge)
Die beschließenden Richter Schönberg, Schneider und Fey (sic! Frey), von denen ursprünglich angenommen werden durfte, dass sie ohne Ansehen der Person zu einem den Tatsachen und Umständen erforderlichen Ergebnis finden würden, haben mit nur einem einzigen Beschluss (nämlich dem hier gegenständlichen) weiteres Vertrauen in den Rechtsstaat verspielt.
Indem die Richter Schönberg, Schneider und Fey (sic! Frey) ihrer abgelehnten Berufskollegin zur Seite springen, diese anlasslos pauschal glaubwürdiger als die Unterzeichnerin und ihren Bevollmächtigten Dr. Christian Zott einstufen, beschädigen sie den Glauben und das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit sowie die Unabhängigkeit gesetzlicher Richter.
Der Beschluss und die Beschlussbegründung lassen leider einzig die Bezeichnung 
–desolat– zu.
Die Unterzeichnerin hat das Kammergericht zunächst als Institution integrer Richter wahrgenommen; diese (wohl naive, fehlgeleitete) Vorstellung muss nun korrigiert werden, da sich offensichtliches Unrecht auch auf dieser, gerichtlich höheren, Ebene fortsetzt. Es dürfte unter den am Beschluss beteiligt gewesenen drei Richtern des 10. Zivilsenats nicht eine/n geben, der oder die jemals eine ähnliche (katastrophale) Erfahrung mit der Justiz, wie “eindrucksvoll“ von der Zivilkammer 6 des Landgerichts Tegeler Weg bewiesen und dargeboten, hätte machen wollen bzw. noch machen möchte.
Was nun schlimmer wiegt, entweder die völlige Ignoranz gewissenhaften schlüssigen Vortrags des Prozessbevollmächtigten Dr. Zott oder das konstruierte (angeblich verloren gegangene) Ablehnungsrecht der Unterzeichnerin, kann dahingestellt bleiben.
Da passt es auch ins (desolate) Bild, dass die am Beschluss beteiligt gewesene Richterin Katrin Schönberg das Amt der Vorsitzenden des Berliner Landesverbands des Deutschen Richterbunds bekleidet.
Inhaltlich ist festzuhalten, dass die Entscheidung des 10. Zivilsenats –rechtsstaatswidrig–und –demokratieschädlich– ergangen ist. Wer sämtliche Schriften (sowohl anwaltliche als auch gerichtliche) aus dem Zwischenverfahren über die Richterablehnung liest und gewissenhaft verinnerlicht, kann nur zu dem Ergebnis finden, dass die als (zu Recht) betitelte –Pinocchiorichterin– wegen besorgter Befangenheit abzulehnen ist. 
Die Bezeichnung der Richterin als Pinocchiorichterin ist freie Meinungsäußerung und darf keinen Einfluss auf die hiesige Entscheidung haben.
Die dienstlichen Darstellungen der abgelehnten Richterin entsprechen nicht der Wahrheit. Sämtliche prozessuale Ereignisse haben sich so zugetragen, wie gewissenhaft durch Rechtsanwalt Dr. Zott vorgetragen.
Die Summe aller Verfehlungen
ein Gütevorschlag, der die Anerkennung der einstweiligen Verfügung unter in Aussicht gestellter Rücknahme des Ordnungsgeldantrages vorsah, die wortkarge Aufnahme von Anträgen, das Schließen der Sitzung ohne mündliche Verhandlung, das beabsichtigte vollständige Übergehen des eilig beigebrachten Wiedereröffnungs- und Ablehnungsantrages vom 02. November 2021, die willkürliche Verkündung des Urteils, der willkürliche und unbegründete Erlass von Ordnungsgeld, dazu in unmöglicher Höhe von 2.000,00 €, die sofortige Vollstreckungsabsicht des Ordnungsgeldes, Dunkelheiten, Falschheiten und Weglassungen in der Urteilsbegründung vom 26.11.2021, falsche sachliche Reihenfolge im Sitzungsprotokoll, falscher Vortrag bzw. Unwahrheiten in der dienstlichen Äußerung der Richterin, das Schlechtmachen der Antragsgegnerin bzw. Unterzeichnerin aufgrund emotionaler Äußerungen, Verkennen und Verdrehen von Ursache und Wirkung, offensichtliche Widersprüche in den Ablehnungsbeschlüssen des erstinstanzlichen Gerichts, offensichtliche Widersprüche und Falschdarstellungen in den gegnerischen Schriftsätzen
kann in diesem –Rechtsstaat– nach Auffassung des Kammergerichts nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen. 
Willkommen in Deutschland, willkommen in Berlin.
Kommentar der Seitenbetreiber: Die Entscheidung über die Anhörungsrüge steht noch aus.
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