"Kaum ist Frau Tucholski wieder da, tanzen alle auf den Tischen."
"Erfolgreiche Richterablehnungen sind leider selten."
"Die Sache ist: Es darf dann keinen Nachteil geben, weil wir eine klare Rechtsposition haben. Alles andere wäre Willkür."
"Kritik und Wut können als Test gesehen werden."​​​​​​​
"Karlsruhe bleibt uns immer."
"Wer in tiefster Taigra lebt und mit Menschen nicht zu tun hat, macht viel richtig."
A N H Ö R U N G S R Ü G E N A C H § 3 2 1 A Z P O.
Gerichtliche Aktenzeichen Landgericht und Kammergericht:
6 O 212/21 LG Berlin (Einstweiliges Verfügungsverfahren)
10 W 172/21 KG Berlin (Richterablehnung)

 

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Mika C. Nixdorf ./. Dr. Katja Malsch

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Das KG kommt in dem Ablehnungsbeschluss zur Unzulässigkeit, weil es der Auffassung ist, wir hätten keine eigenständige Gehörsverletzung durch das KG dargelegt. Diese begründet es u.a. damit, dass die von uns gerügte Gehörsverletzung (= Nicht- bzw. nicht ausreichend ernsthafte Berücksichtigung unseres Vortrages) „unzutreffend“ sei. Diese Frage, d.h. trifft die Rüge inhaltlich zu oder nicht, müsste eigentlich in der Begründetheit beantwortet werden. Das KG vermischt damit u.E. unrichtigerweise die Zulässigkeit mit der Begründetheit.
Im Ergebnis macht es vorliegend aber letztlich keinen relevanten Unterschied, ob das Gericht die Rüge als unzulässig oder unbegründet verwirft. Das KG hat sich in dem Beschluss gleichwohl mit den meisten Rügen befasst und diese verworfen. Die Entscheidung überzeugt (auch) dabei zwar in vielen Punkten nicht (z.B. bleibt unerörtert, weshalb es keinen Grund zur Sorge bereiten soll, dass die Richterin für das Ordnungsgeld ohne entsprechenden Parteivortrag davon ausging, Sie hätten eine enge Kollegin Frau Malschs kontaktiert), das Ergebnis ist angesichts der hohen Hürden einer erfolgreichen Anhörungsrüge, aber nicht überraschend und angesichts der teils sehr großzügigen Linie des BGH vertretbar. Über die Einzelheiten können wir uns gern später austauschen, wenn Sie bei uns im Hause sind.
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Persönliche Mitteilung

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Zitat: Unser ganzes Rechtssystem funktioniert eigentlich nur deshalb, weil man weiß, dass man irgendwo in letzter Instanz von diesen Richtern Recht bekommt. Aber wenn es so weit kommt, dass man sein Recht bei Gericht nicht mehr bekommt, dann haben wir die Zustände einer Bananenrepublik. J. Hoffmann, Rechtsanwalt, in einer Reportage über die deutsche Justiz
Die Zurückweisung der Anhörungsrüge lässt Trägheitseffekte erkennen und führt dazu, dass der Senat, der ursprünglich in seiner Leistung und Qualität wirklich hochgehalten wurde, in meinem Ansehen gesunken ist. Das liegt nicht etwa darin begründet, dass es dem Senat nicht gelungen wäre, eine Welle aus Rechtszitaten und Kommentarliteratur zu bauen, auf der er kollegialverbunden segeln kann, sondern weil er den Bezug zur Lebensrealität rechtsuchender, (durch die Justiz enttäuschter) Menschen verloren hat.
Die richterliche Abhandlung des Verfahrens der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin war nun offensichtlich von Inkompetenz, Willkür und Missachtung der Antragsgegnerpartei und ihres Rechtsanwalts geprägt. Wer das nicht erkennt oder erkennen will, hat den Bezug zur Realität verloren. Mich lässt die Berliner Justiz bislang in einer Art und Weise zurück, die von mir als hochgradig bedrückend und ekelerregend empfunden wird. Der Senat, der die feingliedrigen Elemente der rechtswidrigen Verfahrensbehandlung durch die Einzelrichterin geflissentlich ausspart und ausblendet, erweist dem Ansehen der Justiz damit einen Bärendienst. An die abgelehnte Richterin, deren dienstliche Äußerung zusammenkonstruiert, gelogen und lediglich selbstschützend ist, geht das fatale Signal, nichts falsch gemacht zu haben.
Der Maßstab, den Sie vermutlich schon häufiger zu lesen bekamen, ist folgender:
a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).
Das ablehnungsbegründende Misstrauen lässt sich jeder Faser unseres gewissenhaften Vortrags entnehmen, der bei verständiger Würdigung zwingend zur Ablehnung der einseitig und voreingenommen eingestellten Richterin führen muss. Man kann es nicht oft genug sagen. Aus dieser lebensnahen Perspektive hat der Senat aber keine Überlegungen angestellt. Sie suchen (rechtlich nicht fehlerfrei) nach Formfehlern und setzen (unüberspringbare) Hürden, um sich und den Rest Ihrer Zunft fehlerfrei halten zu können. Darin liegt das (durchschaubare) Bekümmernis (eher das Verderben) der deutschen Justiz, die in der kollektiven Wahrnehmung und im Ansehen der Gesellschaft immer weiter absäuft. Beschlüsse wie diese beschleunigen die Talfahrt und drücken nicht nur auf die individuelle, sondern auch auf die gemeinschaftliche Psyche. Die Justiz macht krank, dieser kausale Zusammenhang lässt sich nicht wegwischen oder mit Normen und Zitaten kaschieren, die den Richtern abrufbereit als einzufügender Textbaustein vorliegen.
Die Richter des Senats, die sich im Rahmen des Richterablehnungsverfahrens allenfalls drei Zentimeter in meine Richtung bewegt und mir 5% ihres Gehörs geschenkt haben, waren bei der Verhandlung am 02.11.2021 nicht dabei. Wären sie dabei gewesen, hätten sie erkannt, dass eine Ablehnung dieser –Richterin- dringend geboten ist.
Solange Sie nicht selbst betroffen sind, fällt es Ihnen leicht, unseren Vortrag zu übergehen. Sie haben die Missstände am Tag der mündlichen Verhandlung nicht selbst erlebt und sind nicht persönlich betroffen. Auch aus diesem Grunde fehlt der Bezug zur Realität.
Das Ergebnis, zu dem Sie gekommen sind, werde ich weder äußerlich noch innerlich akzeptieren. Ein solches Ergebnis darf nicht akzeptiert werden, weil es falsch ist.
Zum Vergleich: Hätte der olympische Wertungsrichter heimlich nur dem einen Weitsprungathleten drei große Trainingshürden in den Weg gestellt und ihm vier Ölspuren, hundert Nägel und fünfzig Schrauben auf die Laufbahn gelegt, wären Sie, als verantwortungsvolles Kontrollorgan und Komitee, zu dem glorreichen Ergebnis gekommen, dass der Wertungsrichter a) absolut nichts falsch gemacht haben kann, da es in seinem Ermessen lag, die Bahn so zu gestalten, wie der bananenrepublikanische Wertungsrahmen es vorsieht, b) der Athlet selbst schuld ist, und c) der Trainer formfehlerhaft vorgetragen hat, da er die Höhe der Hürden, die Dichte der Ölspur, sowie die Länge der Schrauben und Nägel nicht anständig gemessen und die Beeinträchtigung aus diesem Grunde nicht glaubhaft dargelegt hat.
Die Qualität der deutschen Justiz ist (zumindest in der Theorie) eine Auswanderung wert.
Berlin, am 17. Juni 2022
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