Auf dem Bild ist Tobias Scheidacker, Berufskollege von Michael Epping (Bevollmächtigter von Reinhard Fischer, Katja Malsch und Thomas Höhne). 
Michael Epping trat seinerseits zuletzt am Bayerischen Landgericht in Erscheinung, wo er Eilrechtsschutz wegen einer Google Bewertung begehrte (über dieses Verfahren wird noch berichtet). Unter Weglassung wesentlicher Tatsachen und Umstände, zumindest Umstände, die für die Antragsgegnerin gesprochen hätten. Diese, und weitere, teils gravierende Vorkommnisse gaben Anlass für einen Schriftsatz an Michael Epping, der lediglich ein erstes Aufbäumen darstellt, abgerechnet wird zum Schluss aller Verfahren (Auszüge daraus):
Sehr geehrter Herr Epping,
am 14. Dezember 2020 begannen die außergerichtlichen, und später gerichtlichen, Auseinandersetzungen zwischen Ihnen, Ihren Mandanten (namentlich Reinhard Fischer, Katja Malsch und Thomas Höhne) und meiner Person als Unterzeichnerin dieses Schriftsatzes.
In diversen gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftsätzen aus
Az.: 27 O 480/20, 27 O 270/21, 27 O 287/21, 27 O 429/21, 27 O 36/22, 27 O 99/22, 27 O 103/22, 6 O 212/21 in landgerichtlichen Angelegenheiten, sowie aus Az.: 10 U 61/21, 10 U 145/21 in kammergerichtlichen Angelegenheiten, sowie aus Az.: 46 T 2/22 (aus 205 C 31/22 AG Charlottenburg, sowie aus Az.: (in Kürze verfügbar; LG Bayern); zuletzt übergreifend auf 64 S 265/21 (ohne Vertretungsvollmacht); dazu 5 laufende Ordnungsgeldverfahren
verletzten und verletzen Sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Unterzeichnerin gem. § 823, 826 BGB durch unwahre, verzerrte und verfälschende Darstellungen in Bezug auf ihre Person. Aufgrund der Vielzahl bereits eingetretener, wahrheitswidriger sowie persönlichkeitsrechtsverletzender und gegen die guten Sitten verstoßenden Äußerungen besteht ein umfassender Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch sowohl gegen Ihre Person, als auch gegen Ihre Mandanten, insbesondere den vorweg genannten Reinhard Fischer.
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Aus der Abfassung aller vorbezeichneten Aktenzeichen ergeben sich beispielhaft die folgenden deliktischen Verletzungshandlungen:
Am 14. Dezember 2020 behaupteten Sie wahrheitswidrig unter Punkt 1.3 es würde der Unterzeichnerin um die öffentliche Deformierung Ihres Mandanten gehen.
Es fehlt bereits an einem Motiv der Unterzeichnerin, Tatsachenbehauptungen in Bezug auf Ihre Person oder die Person Ihrer Mandanten aufzustellen, die nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Ein Motiv haben Sie bis heute nicht genannt. Was als Motiv unterstellt wurde (etwaige Rachegelüste) entsprang lediglich der Fantasie Ihrer, für ihre Missetaten vor der Öffentlichkeit entblößten, Mandanten. In Ihrem Antrag vom auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22. Dezember 2020 schrieben Sie verfälschend und wahrheitswidrig "aus unerklärlichen Gründen hat sich die Antragsgegnerin den Antragsteller ausgesucht und führt nunmehr eine rufschädigende Kampagne gegen diesen."
Ferner schrieben Sie verfälschend und wahrheitswidrig (mithin ohne jeden Nachweis), dass die Unterzeichnerin im Internet für okkulte Veranstaltungen auf dem Friedhof geworben haben soll; Die Unterzeichnerin soll abgemahnt worden sein und daraufhin die okkulten Sitzungen abgestellt haben ein solches Geschehen hat sich nachweislich nie ergeben; es ist erfunden und unwahr. Die Abmahnung vom 14.06.2019 (verfasst von der Ihnen bekannten Rechtsanwältin Beate Heilmann) hat sich als rechtsmissbräuchlich, unsachlich und persönlichkeitsrechtsverletzend herausgestellt.
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Am 21. Dezember 2020 versicherte Ihr Mandant Reinhard Fischer gegenüber dem Landgericht Berlin vorsätzlich falsch an Eides Statt:
"Ich versichere, dass ich am 07.12.2020 davon Kenntnis erhielt, dass mein Vorgesetzter, Thomas G. und alle Kolleginnen und Kollegen in der […] (insgesamt 14 Personen) von Frau Nixdorf angeschrieben wurden und jeweils eine Kopie des Schreibens an mich mit der unwahren Behauptung, ich hätte einen Hausfriedensbruch begangen, erhalten haben. Die Personen wurden aufgefordert, Informationen über mich an Frau Nixdorf zu übermitteln."
Ihr Mandant wusste bereits bei Abgabe der Versicherung, dass die versicherten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen (können). In Kenntnis seiner eigenen Unwahrheit veranlasste Ihr Mandat außerdem strafrechtliche Ermittlungen gegen die Unterzeichnerin. Die Akte wird bei der Amtsanwaltschaft geführt. Dieser Akte ließ sich die falsche Versicherung an Eides Statt entnehmen, denn Ihr Mandant schrieb an die Amtsanwaltschaft Berlin ohne anwaltliche Vertretung das Folgende:
"Sie erhalten die Originale der 15 Schreiben, die Frau Nixdorf vom 03.12.2020 an die […] gesendet hat [...] Am Montag, dem 07.12.2020 öffneten Thomas G., Carsten K. F., Sabine T. und ich die Briefe von Frau Nixdorf und stellten fest, dass die Schreiben nicht die Dienstgeschäfte der […] betreffen und eventuell den Strafbestand der Verleumdung erfüllen. Daraufhin wurden die Schreiben an die anderen Kollegen gesichtet. Es wurde festgestellt, dass dies stets der gleiche Wortlaut war und die anderen elf Kollegen wurden informiert, ohne dass sie die Schreiben gelesen haben."
Die Unterzeichnerin weist darauf hin, dass mit hiesigem Schriftsatz noch keine Schadenersatzpflicht gemäß § 164 StGB geltend gemacht wird. Die Geltendmachung dieses Schadens wird aber unmittelbar nach tatrichterlich festgestellter bzw. erwiesener Unwahrheit der Aussagen Ihres Mandanten (somit auch der erwiesenen Unschuld der Unterzeichnerin) geltend gemacht.
Dazu der Kommentar der die Unterzeichnerin in der Sache (LG Bayern, wird mitgeteilt) vertretenden Rechtsanwältin (wird mitgeteilt): 
"Dem Erstgericht wurde aber an Eides Statt versichert, dass alle Kollegen das streitgegenständliche Schreiben erhalten haben. Um ein Schreiben erhalten haben zu können, muss es der Empfänger zumindest persönlich in der Hand gehalten haben, und zwar jeder Kollege bzw. jede Kollegin des Mandanten für sich. Das war aber, wie sich später herausstellte, gerade nicht der Fall, denn die meisten Schreiben wurden vorher abgefangen und im geschlossenen (!) Zustand an die Strafverfolgungsbehörde gesendet, die auf persönliche Bitte der hiesigen Antragsgegnerin Akteneinsicht gewährte. Es macht einen großen Unterschied, ob alle oder nur einige Kollegen (in dem Fall 3 Personen, angeschrieben waren aber insgesamt 15 Personen) die erwähnten Schreiben erhalten haben. Von den ungeöffneten und somit ungelesenen Briefen, die Aktenbestandteil sind, wurden seitens der Antragsgegnerin aussagekräftige Fotos gefertigt, die im Bestreitensfall vorgelegt werden können."
Eilverfahren Bayerisches Landgericht
In diesem (durch Sie losgetretenen) Einstweiligen Verfügungsverfahren wollen Sie vermeintliche Rechtsschutzbedürfnisse in Bezug auf eine durch die Unterzeichnerin auf Ihrem Google-My-Business Profil abgegebenen Google Rezension geltend machen. Sie beantragten bereits im Januar dieses Jahres beim Landgericht Berlin eine gleichgelagerte Untersagung im Eilrechtsschutzverfahren und unterlagen, abgesehen von der Unterwerfung der Unterzeichnerin auf vier konkrete Rezensionen bezogen, in dem folgenden (für Sie nachteiligen) Punkt:
"Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass auch ein Prozessgegner sich zu den anwaltlichen Leistungen eines Prozessbevollmächtigten wird äußern können oder wollen. Legt er diesen Umstand jedoch, wie hier die Antragsgegnerin, nicht für den Leser offen, weichen Sinngehalt (nach dem allein maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers: Bewertung eines eigenen Anwalts) und Realität (Bewertung des gegnerischen Anwalts) unzulässig voneinander ab.“ Beschluss Einstweilige Verfügung vom 28.02.2022 in der Sache 27 O 36/22
Die Unterzeichnerin nahm daraufhin die als Disclaimer eingeräumten Rechte wahr und verfasste auf Ihrem Google-My-Business Profil eine neue Rezension. Nach erfolgloser Abmahnung beantragten Sie am 17. April 2022 beim (Bayerischen Landgericht) den Erlass einer einstweiligen Verfügung und spiegelten dem erkennenden Gericht vorsätzlich falsch und verzerrend vor, die Unterzeichnerin habe sich in dem vorangegangen Verfahren LG Berlin 27 O 36/22 vollständig rechtlich unterworfen. Dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht oder entspringt, wussten und wissen Sie. Dazu die die Unterzeichnerin betreuende Rechtsanwältin (wird mitgeteilt) in Ihrem Schriftsatz vom 10. Mai 2022:
"Der Antragsteller suggeriert in seinem hiesigen Antrag auf einstweilige Verfügung, die Antragsgegnerin hätte im Zuge der Abwicklung des landgerichtlichen Beschlusses, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde bzw. auch nicht eingelegt werden wird, eine vollumfassende Unterlassungserklärung abgegeben, die darauf abziele, dass weitere Bewertungen ohne Bewertungskontakt nicht erfolgen (S. 6, Ziffer 6 des Schriftsatzes). Dem ist allerdings nicht so! Eine Unterwerfung bzw. ein Anerkennen des Anspruchs bestand lediglich hinsichtlich der konkreten einzelnen Verletzung(en) bzw. hinsichtlich der beanstandeten Bewertungen, die z.T. auch etwas zu krass ausgedrückt waren, darin wurde der hiesige Antragsteller in einem Anflug aus Wut und aufbrausender Emotion nämlich u.a. als „(keine Wiederholung)“ und „(keine Wiederholung)“ bezeichnet. Auch im vorliegenden Verfahren bedient der Antragsteller die Kammer lediglich mit einem Teil der Tatsachen. Der Teil der rechtlichen Ausführungen, die seiner rechtlichen Auffassung widerspricht, bleibt unerwähnt. Zwar unterlag die Antragsgegnerin, das LG Berlin Az. 27 O 36/22 führte jedoch wie folgt zu ihrer Berechtigung zur Abgabe einer Google-Bewertung aus: (Teil Beschlussbegründung bereits oben abgebildet)."
In Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nehmen oder nahmen Sie ebenfalls Bezug auf ein die Unterzeichnerin betreffendes Räumungsverfahren (64 S 265/21), das ihre Vermieterin, die Luisen-Kirchengemeinde u.a. unter Verstoß gegen die guten Sitten im März 2021 lostrat. Sie erklären bzw. erklärten gegenüber der Zivilkammer des (Bayerischen Landgerichts) (breittretend), dass der Klage erstinstanzlich stattgegeben wurde. Dass es sich hierbei um ein eklatantes Fehlurteil gehandelt haben dürfte, was angefochten wird, bleibt hingegen unerwähnt. Indem Sie auf den (willkürlich) erlassenen Hinweisbeschluss der Berufungskammer hinweisen und ein baldiges Ende des bestehenden Mietverhältnisses suggerieren, das im Übrigen permanent und unstatthaft von Ihnen in Abrede gestellt wird, greifen Sie in schwerwiegender Form in eine die Unterzeichnerin betreffende höchstpersönliche Angelegenheit ein. Sie haben noch nicht einmal eine Bevollmächtigung für dieses Verfahren. Gleiches taten Sie gegenüber dem Kammergericht in der Sache 10 U 145/21 aus Gründen des Vorbringens unwahrer, entstellender colorandi causa. Ferner belästigten Sie die Rechtsanwältin (wird mitgeteilt) in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2022 mit der Suggestion, diese könnte (unbezahlt) auf ihrer Anwaltsrechnung sitzen bleiben.
Dieser Übergriff wird nicht ohne Folgen für Sie bleiben.
Erwähnung: Michael Epping berief sich zur Durchsetzung seiner Rechte und im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung auf Beate Heilmann, die sich seiner Ansicht nach wegen "Kirchenmobbing.org" in psychologischer Behandlung befinden soll (Darstellung von Leidensdruck). Damit wollte er die Richter zu seinen Gunsten beeinflussen. Inhaltlich ließ sich der Wahrheitsgehalt dieser Äußerung bislang nicht überprüfen. Dass die Äußerung so gefallen ist, kann anwaltlich durch unsere Prozessbevollmächtigte in Bayern versichert werden.
In sämtlichen Verfahren ergeben sich unwahre, verzerrte und persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen in Bezug auf die Person der Unterzeichnerin. In der Vergangenheit äußerten Sie sich auch bereits unsachlich, die Unterzeichnerin würde mit krimineller Energie handeln.
Aufgrund der wiederkehrenden bereits eingetretenen oder noch eintretenden persönlichkeitsrechtsverletzenden Darstellungen in Ihren Schriftsätzen (sowohl denen aus der Vergangenheit als auch die in der Zukunft liegenden) macht die Unterzeichnerin unter Berufung auf § 823, 826 BGB ein vorläufiges Schmerzensgeld nach billigem Ermessen in Höhe von
- 6.000,00 € –
In Worten: sechstausend Euro
gegen Sie und Ihre Mandanten, für die Sie diese Schriftsätze fertigen, mit sofortiger Wirkung geltend.
[...]
Die Unterzeichnerin weist vorsorglich darauf hin, dass für jede weitere persönlichkeitsrechtsverletzende Beeinträchtigung sofortiger Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld nach billigem Ermessen geltend gemacht wird. Am Ende aller ausgefochtenen Prozesse bzw. Verfahren wird eine Endberechnung des zu entrichtenden Schmerzensgeldes angelegt und ausgesprochen.
Erwähnung: Michael Epping teilte mit, dass er den Schmerzensgeldanspruch nicht anerkennen will, er berief sich auf "privilegierte Äußerungen". Da seine Mandanten betroffen sind, musste er ihnen (eigentlich) das vollständige Schreiben vorlegen, dazu schrieb er:
"Ich darf Sie bitten in Zukunft auch die Verfahren nicht zu vermischen und getrennt zu den Punkten Stellung zu nehmen. Eine Weiterleitung des Schreibens an die unterschiedlichen Mandanten ist ohne Verletzung des Mandantsgeheimnisses (sic!) nicht möglich. Das gilt auch in Bezug darauf, dass es meine Mandanten nichts angeht, welche Verfahren ich führe."
Seine Mandanten sollen also nicht wissen, dass ihr Rechtsanwalt mit sensiblen, vertrauenswürdigen Prozessinhalten im eigenen Auftrag bei anderen Landgerichten hausieren geht. Gravierend kommt hinzu, dass er für einen Prozess, bei dem es buchstäblich um Existenzen geht, noch nicht einmal bevollmächtigt ist.
Als Michael Epping das Bayerische Landgericht anrief und den Erlass einer Einstweiligen Verfügung beantragte (Google Bewertung und einzelne Äußerungen) setzte er den Streitwert auf 15.000,00 € (!). Rechtsanwälten steht, auch wenn sie im eigenen Auftrag agieren, im Erlassverfahren eine Vergütung zu. Mit diesen Methoden möchte Michael Epping Geld verdienen und seinen Gegnern schaden, deswegen war er später auch äußerst pikiert darüber, dass das Landgericht Nürnberg per Beschluss den Streitwert auf 5.000,00 € gesenkt hat. Im zuletzt mit der Prozessbevollmächtigten aus Bayern geführten Telefonat gab Michael Epping zu erkennen:
"Er will auch eine Streitwertbeschwerde und finde das Gericht in Nürnberg sehr seltsam. Ggf entscheidet er sich doch nicht für Nürnberg in der Hauptsache, da ihn der Streitwert dort so geärgert hat."
Das Telefonat zwischen beiden Rechtsanwälten wurde am 03. Juni 2022 geführt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth folgt nicht der Auffassung des LG Berlin, weswegen eine komplizierte Divergenz zustande kommt, von der wir noch nicht wissen, wie wir mit ihr umgehen sollen.
Kommt Zeit, kommt (hoffentlich) Rat.
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Wenn der straffällige Referent um Strafverfolgung bettelt:
Das Schreiben datiert aus Februar, der für den 10. März 2022 angesetzte Verhandlungstermin wurde gerichtsseitig auf den 05. Mai 2022 verschoben und am 04. Mai 2022 aufgrund eines Ablehnungsgesuchs aufgehoben. Über das Ablehnungsgesuch ist noch nicht entschieden worden, ein neuer Termin zur Verhandlung folglich nicht bestimmt. 
Über den Ausgang des Zwischenverfahrens "Ablehnungsgesuch" und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung informieren wir wie üblich.
Vor wenigen Tagen ist im Gesamtkomplex "Kirchenmobbing" die erste Verfassungsbeschwerde erhoben worden.
Berlin, am 04. Juni 2022
Mika C. Nixdorf
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