Professioneller Vergleich
Nixdorf ./. R. Fischer, K. Malsch, M. Epping

Vorab-Hinweis: Der Anwaltssatz des Tages v. 02.03.2023
am Ende des heutigen Artikels.
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Wenn Reinhard Fischer und Katja Malsch (jeweils Mandanten von Rechtsanwalt Michael Epping) einen Vergleich schließen wollen und der Fall eintritt, dass ein solcher im Februar 2023 geschlossen werden könnte, wünscht man sich einen professionell auftretenden Rechtsanwalt wie Michael Epping als Mittelsmann.
Eine Exit-Option zu prüfen, sicherlich nicht aus Nächstenliebe, war das Ergebnis eines Überlegungsprozesses, der vor allem damit zu tun hat, dass die Richterqualität in Berlin unerwartet schlecht und insgesamt unzumutbar ist. 
Insbesondere der für die Pressekammer verantwortliche Richter Holger Thiel, bei dem noch 3 Fischer-Verfahren lagern (alles Hauptsachen), ist schädlich für das Ansehen der 3. Gewalt, da er zugunsten Reinhard Fischers Sachverhalte und Beweisangebote ausschließlich nach dem gewünschten Ergebnis beurteilt. Für diesen Akt der Willkür ist sich Holger Thiel nicht zu schade, sich noch weiter in seine Untauglichkeit zu vertiefen, indem er bereits am schlichten Auslesen und Verstehen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheitert und diese nach einem Maßstab auslegt, der in der Realität nicht vorkommt. Mit einem solchen Richter "zu arbeiten" kann allenfalls als Grundlage für ein satirisches Theaterstück dienen, nicht jedoch in einem demokratischen Prozess, in dem beide Seiten gehört und gesehen werden müssen.
Das gleiche gilt für die einäugigen parteilichen, zum Rechtsbruch neigenden Richter des 10. Senats am Kammergericht Berlin, Oliver Elzer, Katrin Schönberg, Markus Frey und Manfred Schneider.
Was umfasste der Exit-Vorschlag, der hier gewissenhaft und für alle Parteien fair ausgearbeitet wurde?
Fischer-Verfahren: 27 O 480/20 (Eilverfahren) in Verb. mit 10 U 61/21 (KG, Berufung); 27 O 287/21 (Hauptsache), 27 O 99/22 (Hauptsache); Verbunden: 27 O 103/22 (Eilverfahren) – 10 U 114/22 (Berufung) – 27 O 392/22 (Hauptsache); Und schließlich 32 O 198/22 (Neg. Feststellungsklage); Dazu Malsch-Verfahren; Epping-Verfahren, Umgang mit der öffentlichen Fischer-Berichterstattung auf verschiedenen Medien
Michael Epping signalisierte in telefonisch geführten Gesprächen, nicht viel Zeit verlieren zu wollen, da u.a. im Verfahren 10 U 114/22 eine Berufungserwiderung anstünde, deren Frist er nun verlängert haben dürfte.
Der Exit-Vorschlag, der über 8 Seiten gehend alle Fasern der Prozesse berücksichtigt, wurde Michael Epping und seinen Mandanten am 09.02.2023 unterbreitet, mit der Erwähnung:
"Wie angeboten, empfange ich Sie gerne persönlich bei mir im Büro, um über die Inhalte des Exit-Vorschlags zielgerichtet und konstruktiv sprechen zu können. Terminlich bestünde hierzu die Möglichkeit ab dem 16. Februar 2023."
Noch am selben Tag, also am 09.02.2023 antwortete Michael Epping, auch im Namen seiner Mandanten: 
“Sehr geehrte Frau Nixdorf, ich habe den Vergleich meinen Mandanten weitergeleitet und warte nunmehr auf die Stellungnahmen hierzu. In dieser Sache geht es ja um zwei meiner Mandanten. Ich hoffe Ihnen bis zum 16.02.2023 eine Rückmeldung geben zu können. Ich halte Sie auf dem Laufenden, werde mich aber spätestens am 16.02.2023 hierzu einmal melden.
Herzlichste Grüße
Michael Epping“
Entgegen seiner eigenen Ankündigung, sich spätestens am 16.02.2023 melden zu wollen, kommunizierte Michael Epping nicht fristgerecht; bis einschließlich 21.02.2023 erfolgte sogar überhaupt keine persönliche Rückmeldung. Am 22.02.2023, also knapp eine volle Woche hinter dem zugesagten Rückmeldetermin, schrieb Rechtsanwalt Michael Epping, dass er erkrankt sei (ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung o.Ä.), und, dass er bis zum Ende der Woche noch einmal auf uns zukommen möchte, spätestens also am 24.02. oder 26.02.2023. Zeitgleich beklagte er gegenüber der 27. Kammer den Fristablauf für den Vergleichsvorschlag am 24.02.2023.
Am 22.02.2023 wurde ihm und seinen Mandanten deswegen eine Verlängerung der Frist bis Montag, 27.02.2023, 12.00 Uhr gewährt (Auszüge aus der Schrift):
"Sehr geehrter Herr Epping,
zunächst soll dokumentiert werden, dass Sie und Ihre Mandanten, entgegen Ihrer Ankündigung vom 09.02.2023, sich spätestens am 16.02.2023 mit einem Zwischenfeedback zurückmelden zu wollen, nichts in Richtung einer gütlichen Einigung unternommen haben. Die Frist, die Sie sich selbst gesetzt haben, ist mit Ablauf des 16.02.2023 ergebnislos verstrichen. In den darauffolgenden sechs Tagen sahen Sie oder Ihre Mandanten keine Notwendigkeit, sich mit dem Vergleichsvorschlag aufrichtig auseinanderzusetzen.
Nunmehr beklagen Sie aber gegenüber dem Gericht den Ablauf der Vergleichsfrist am kommenden Freitag, 24. Februar 2023. Ihr Auftreten und das Ihrer Mandanten ist insoweit erstaunlich, da Ihre beiden Mandanten (Fischer/Malsch) bereits im November 2021 Vergleiche anstrebten, die hier aber abgelehnt wurden.
Wörtlich ließen Sie über meinen damaligen Prozessbevollmächtigten Dr. Zott mitteilen, dass Ihre beiden Mandanten bereit wären, sich für einzelne Handlungen, die mich verletzt haben könnten, zu entschuldigen. Nur öffentlich sollte darüber nicht berichtet werden, wie Sie mir persönlich in einem weiteren Telefonat zu verstehen gaben. Die E-Mail, in der dieses Anliegen durch Dr. Zott an mich herangetragen wurde, liegt mir selbstverständlich noch vor. Das Telefonat zw. Ihnen und Dr. Zott fand am 02.11.2021 statt.
Ihr Auftreten in der aktuellen Vergleichsverhandlung, und das Ihrer Mandanten, wird hier mit Unverständnis aufgenommen, da insgesamt ein Bild der Nachlässigkeit entstanden ist. Zuletzt war es Ihnen im Namen Ihrer Mandanten am 11. Oktober 2022 ein dringendes Anliegen, über einen umfassenden Vergleich sprechen bzw. verhandeln zu können.
[…]
Ihnen und Ihren Mandanten wird mitgeteilt, dass die Vergleichsfrist erst- aber zugleich letztmalig bis zum kommenden Montag,
27.02.2023, 12:00 Uhr
verlängert wird.
Empfange ich bis dahin kein deutliches Signal der Annahmebereitschaft, betrachte ich unser Vergleichsbestreben als gescheitert."
Trotz der Ankündigung, sich bis spätestens 24. (Freitag) oder 26.02.2023 (Sonntag) zurückmelden zu wollen, erfolgte erneut keine fristgerechte Rückmeldung. Am Montagmorgen, 27.02.2023 gegen 09.30 Uhr, schrieb Michael Epping, an Corona erkrankt zu sein (entweder bereits in der Woche zuvor, dazu gab es aber keine Erklärung, da er sich lediglich pauschal krank erklärte, oder eben kurzfristig) und keine Möglichkeit zu haben, den Vergleich mit den Mandanten Reinhard Fischer und Katja Malsch zu besprechen. Er legte jedoch ohne Rückkopplung oder Einverständnis fest, dies bis Mittwoch, 01. März 2023, nachholen zu wollen. Seiner Krankmeldung lag erneut keine Krankenhaus- oder ärztliche Bescheinigung bei, nicht einmal ein Attest über die Befreiung von seiner Arbeit. Deswegen wurde Michael Epping schriftlich aufgefordert, bis 15.00 Uhr nachzuweisen, krank bzw. arbeitsunfähig zu sein. Zwei Anrufversuche vor Ablauf dieser Frist ließ Michael Epping komplett unbeantwortet. Eine fristgerechte Rückmeldung erfolgte nicht mehr. Erst gegen 23.00 Uhr sah sich Michael Epping veranlasst, ein diffuses Bild zu senden und dieses u.a. mit den Worten "P.S: wenn es Sie beruhigter schlafen lässt, hier ein Foto meines positiven Corona Tests vom heutigen morgen" zu garnieren:
Die Übersetzung dessen, wie Michael Epping denkt Krankheiten nachweisen zu können, haben wir noch einmal anders veranschaulicht:
Zumal Michael Epping kein wirklich freischaffender Rechtsanwalt ist, denn seit geraumer Zeit arbeitet er als abhängig beschäftigter Datenschutzbeauftragter und Syndikusrechtsanwalt für das seriöse Unternehmen sunhill Technologies mit Sitz in Erlangen (Stichwort Park-App, VW, Wirecard). Gegenüber seinem Arbeitgeber muss sich das vollvergipste Huhn ja schließlich auch krankgemeldet haben, oder?
Am späten Nachmittag erreichte den kranken Anwalt folgende Mitteilung nebst aller Anlagen, die auch seinen Mandanten mit persönlichen Anschreiben direkt zugestellt wurde:
"Sehr geehrter Herr Epping,
Sie sind mangels Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht ausreichend entschuldigt und sind meiner Aufforderung, bis heute 15.00 Uhr ein gültiges Attest bei mir einzureichen, auch nicht nachgekommen.
An den Vergleichsvorschlag vom 09.02.2023 in der beigefügten Version sehe ich mich unter Anführung heutiger Schriftsätze, die Ihren Mandanten nicht nur über Sie sondern auch direkt zugehen werden, nicht mehr gebunden. Ein ähnlich lautendes Schreiben ist auch für Sie vorhanden, wie Sie der Anlage entnehmen können.
Sie erhalten beigefügt die Schreiben an Katja Malsch und Reinhard Fischer, denen jeweils der Exit-Vorschlag sowie der zweiseitige Schriftsatz vom 22.02.2023 mit letzter Frist bis heute 27.02.2023 12.00 Uhr in Ablichtung ebenfalls beigefügt sind. Darin enthalten auch eine kurze zeitliche Chronik über die Gründe des Scheiterns.
Die Mitteilungen des heutigen Tages erhalten Sie parallel auch per Fax."
Auf eine darauf erfolgte weitere Intervention hin wurde ihm schließlich geantwortet:
"Sehr geehrter Herr Epping,
an dieser Stelle möchte ich Ihre sinnfreie Kommunikation beenden und verweise, wie sonst auch, auf meine Rechtsanwälte.
Es ist auch nicht nachgewiesen, dass das Ihr Coronatest sein soll. Es könnte ein Foto aus dem Internet sein oder ein Bild, das Ihnen in der Vergangenheit geschickt wurde, von jemandem, den/die Sie kennen. Es könnte auf jede/jeden zutreffen.
Eine Erkrankung ist nur dann nachgewiesen, wenn das Krankenhaus, in dem Sie angeblich waren, festgestellt und schriftlich festgehalten hat, dass Sie tatsächlich erkrankt sind. Und wenn Sie ein gültiges Attest vorlegen. Sie sind demzufolge noch immer nicht ausreichend entschuldigt. 
Unsere Prozesse werden nun fortgesetzt, [...] Auch werden Sie hoffentlich verstehen wollen, wie ich Ihnen bereits darlegte, dass ich keine Zeit verlieren möchte, da der nächste Termin zwischen uns bereits Ende März ansteht.
Sie haben sich nun leider im hohen Maße unzuverlässig und unprofessionell verhalten.
Dass ich keine Spielchen dulde, dürfte auch Ihnen klar gewesen sein."
“Aufgrund der Widrigkeiten, die bereits mit der Nichteinhaltung des Termins am 16. Februar 2023 begonnen haben, ist der Vergleich als gescheitert anzusehen. Von weiteren Vergleichsbestrebungen, jedenfalls zu den angebotenen Bedingungen, wird meinerseits abgesehen."
"
Michael Epping und seine Behausung
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Inzwischen wurden Recherchen über Michael Epping fortgesetzt und ein neuer Artikel ist entstanden (gurkenanwalt-epping.de), in dem es heißt:
"Wir untersuchen den Umstand, dass Sie es an beiden Standorten (Berlin, Nürnberg) unterlassen, als Rechtsanwalt mit Außenwirkung aufzutreten. Auch dürften Sie bislang keine Genehmigung Ihrer Vermieter für die Ausübung Ihres Berufs in der eigenen Wohnung eingeholt geschweige denn erhalten haben. Aufgrund der geltenden Rechtslage, die, sofern Sie auf eine Außenwirkung bewusst verzichten, keine Mandanten störend zu sich in die Wohnung einladen und auch sonst mit Ihrer Tätigkeit nicht den Wohnbetrieb im Haus stören, streitet zu Ihren Gunsten. Was daran liegen dürfte, dass Ihre Tätigkeit, sofern Sie sich auf Telefonate und Schriftsätze am Schreibtisch beschränkt, mit einem simplen Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung verglichen werden kann und der Wohncharakter deshalb nicht automatisch aufgehoben ist. Ihre Vermieter wären nach Treu und Glauben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sogar verpflichtet, Ihre anwaltliche Tätigkeit in der Wohnung zu dulden oder sogar zu genehmigen.
Anders gestaltet es sich m.E. bzgl. Ihres Google My Business Profils, denn Sie müssen eine gewisse Außenwirkung nachweisen, um ein gültiges Unternehmensprofil anlegen und repräsentieren zu können. Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch nicht gegeben, da es keine äußeren Hinweise auf Ihre anwaltliche Tätigkeit gibt. Ihr Google My Business werden wir daher zur permanenten Löschung beantragen, da es irreführend ist." 
Das Google My Business Profil des Rechtsanwalts ist derzeit gesperrt. Die Recherchen gingen aber noch tiefer, u.a. wurde ein Gespräch mit der Vermieterin des Rechtsanwalts für Berlin geführt:
"Ferner sind uns Umstände bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass Sie sich auch anderen Personen gegenüber unehrlich, zumindest aber sehr zweifelhaft verhalten (haben).
Erstaunlich ist zunächst die Tatsache, dass Sie für die Wohnung, die Sie bereits seit dem Eintritt in Ihr Stundentendasein bewohnen, eine bescheidene Mieterhöhung von ca. 30,00 € pro Monat nur unter Vorbehalt akzeptieren. Ihre Überweisungen tätigen Sie deshalb auch nur unter Vorbehalt.
In der Wohnung unter Ihnen hat es in der Vergangenheit einen Wasserschaden gegeben. Den Fakten und der Logik nach zu urteilen, müsste das Wasser aus Ihrer Wohnung in die darunterliegende gedrungen sein, was Sie jedoch vehement abstritten. Da es in der Wohnung über Ihnen komplett trocken war, stellt sich die Frage, durch welche äußere Einwirkung die Wohnung unter Ihnen nun derart nass geworden und demzufolge beschädigt worden sein soll. Für die Schäden wollten weder Sie noch Ihre Versicherung aufkommen, wie Sie schriftlich mitteilten."
Am 20.02.2023 wurde Michael Epping zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert (bis 22.02.2023), die er aber verweigerte, ihm sei (trotz offiziellem Absender) nicht klar, in welcher Rolle man anfragen würde:
"Dass Sie fragen, in welcher Rolle wir unsere Anfragen an Sie richten, ist überflüssig und an den Haaren herbeigezogen, da Ihnen seit mind. 2 Jahren bekannt ist, dass das Unternehmen Buckminster NEUE ZEIT für alle selbst betriebenen Internetseiten (darunter fischerrr.de, gurkenanwalt-epping.de, kirchenmobbing.org) als Berichterstatter auftritt, und zwar öffentlich unter Angabe der Firmierung und dazugehöriger Kontaktinformationen. Sie wissen also sehr wohl, in welcher Rolle und Funktion wir anfragen."

"
Der Anwaltssatz des Tages v. 02.03.2023
"
Der "Proven Expert (Horst)" und Kirchenscherge Tobi Scheidacker schickt neue Liebesbriefe und beklagt:
"In der Zwischenzeit setzten Sie auf die Adresse unserer Kanzlei einen Google-Firmeneintrag, in dem Sie uns als "Rechtsbratpfannen" verspotten. Auf Ihrer Website [...] schreiben Sie dazu "Tobias Scheidacker, Rechtsanwalt bei IKB Rechtsbratpfannen, Vermeintlicher Fachanwalt"
Ein Hinweis: Der Google Eintrag wurde durch Google selbst genehmigt und auf eine Beschwerde des Proven Horst gerade nicht gelöscht.
Und weiter:
"Unter der Domain www.schergenacker.de haben Sie unter Verletzung des Urheberrechts mein Profilbild aus unserer Kanzleiwebseite verwendet und schreiben über mich:
Tobias Scheidacker ist ein ahnungsloser Hetzer, der bedeutsame Prozesse nicht nur verliert, sondern aus Niederlagen nichts dazulernt. Und er lügt wie gedruckt."
Alles zutreffend und wahr. Dank der Selbstöffnung des Proven Horst und der Kunstfreiheit, steht dem schönen Portrait, das mind. seit einem Jahr online steht, auch keine wirksame Einrede entgegen.

Berlin, am 02.03.2023, Mika C. Nixdorf
Aktualisiert um 21.30 Uhr

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