Aus den Prozessen: 
Fischer/Malsch/Kirchengemeinde

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Eine Chronik

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2020 - heute (09.09.2022), das Wesentliche
Unterlassungssachen:
./. A
• Abmahnung (Fischer wgn. Hausfriedensbruch)
• Keine Reaktion
• Einstweilige Verfügung wird erlassen (LG 27 O 480/20)
• Widerspruch eingelegt
• Widerspruchsbegründung
• Einigungsvorschlag v. Antragsteller (nein Danke)
• Mündliche Verhandlung
• Einstweilige Verfügung wird bestätigt
• Anwaltswechsel
• Berufung Kammergericht (10 U 61/21)
• Aufforderung zur Erhebung der Hauptklage (§ 926 ZPO)
• Hauptklage wurde binnen 3 Wochen erhoben (27 O 287/21)
• Widerklage in 1. Instanz

[tbc ...] Fortsetzung unter C

./. B
• Abmahnung (Malsch wgn. Brief an Dienstvorgesetzte)
• Reaktion
• Einstweilige Verfügung wird erlassen (LG 6 O 212/21)
• Widerspruch eingelegt
• Widerspruchsbegründung
• Mündliche Verhandlung vom 02.11.2021, die keine war

• Eilantrag Wiedereröffnung mdl. Verhandlung (übergangen)
• Sofortige Ablehnung der Einzelrichterin (übergangen)
• Urteil am Ende des Sitzungstages
• Anwaltswechsel
• Berufung zum Kammergericht am 17.12.2021
• Tatbestandsberichtigungsantrag (schwebend)

• Berufungsbegründung
• Berufungserwiderung
• Sachstandsanfrage
• Bitte um beschleunigtes Verfahren
• Terminsverfügung und Einzelrichterbestimmung
• Verfügung und Hinweis der Vorsitzenden
• 2. Rechtsanwalt tritt in den Prozess ein
• Regelungsvorschlag Antragsgegnerin an Antragstellerin
• 1 Woche Annahmefrist
• Taktieren durch Antragstellervertreter
• Frist ergebnislos verstrichen
• Mitteilung an den Senat
Weiterer Schriftsatz Antragstellervertreter
Stellungnahme Berufungsführerin
"Da es der Berufungsklägerin wichtig ist, am Erfolg ihrer Berufung mitzuwirken, hat sie in der Sache ihre abschließende Stellungnahme verfasst und bringt diese über ihre Prozessbevollmächtigten prozessual beachtlich zur Kenntnis des Gerichts bzw. zur Kenntnis der Vorsitzenden des für uns zuständigen Senats."
"Was die damaligen fünf Dienstvorgesetzten mit dem Inhalt des an sie gerichteten Schreibens anfangen wollten, blieb ihnen überlassen. Die Antragsgegnerin hatte darauf keinen Einfluss. Dass die Antragstellerin deswegen mit einem Makel belegt sei, wird mit Nichtwissen bestritten."
"Auf unseren Regelungsvorschlag wollte die Antragstellerin nicht rechtzeitig eingehen. Ihr wurde die Hand gereicht, sie aber wollte den ganzen Arm, der aber gar nicht zur Debatte steht. Zumal die Kontaktaufnahme durch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin teilweise einen unkoordinierten, planlosen Eindruck hinterlassen hat."

• Erwiderung mittels Schriftsatz v. 2. Rechtsanwalt
• Vorbereitung auf Durchführung der Berufung
[tbc ...]

./. C
• Abmahnung (Fischer wgn. Botenprotokoll)
• Reaktion per Schreibmaschine
• Einstweilige Verfügung wird erlassen (LG 27 O 103/22)
• Widerspruch eingelegt, taggenau am 01. Juni
• Widerspruchsbegründung (Dok. zur Ansicht)

• Mündliche Verhandlung vom 23.08.2022, die keine war
• Antragsgegnerin verlässt frühzeitig den Saal
• Urteil am Ende des Sitzungstages
• 2. Rechtsanwalt tritt in den Prozess ein
• Aufforderung nach § 926 ZPO 1 Tag nach der mündlichen Verhandlung
• Richterablehnung in Verb. mit Hauptklage 27 O 287/21 
(Dok. zur Ansicht)
• Ablehnungsgesuch gem. §§ 44 Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO
• Abladung am 09.09.2022 erwirkt (3. Terminsverschiebung)
• Aus dem Ablehnungsgesuch:
"Wenn Menschen aufgrund ihrer Persönlichkeit oder ihren konkreten Handlungen, die ein anderer nicht mögen muss, kein Recht zugesprochen bekommen, obwohl die Rechtslage für sie streitet, ist dies nichts anderes als eine Verachtung des Rechts. Erfolgt sie durch Richter, erweist sich der Rechtsstaat insoweit als leeres Versprechen.“
"Gegen sämtliche Kammermitglieder der 27. Zivilkammer wird die Unterzeichnerin Dienstaufsichtsbeschwerde führen und das hiesige Ablehnungsgesuch der Gerichtsleitung vorlegen."
"Die Handlungsweise der 27. Zivilkammer erweist sich in den genannten Punkten und in ihrer Gesamtheit als unzumutbare Qual für die Unterzeichnerin. Zu den Richtern dieser Kammer besteht kein Vertrauensverhältnis mehr. Das Verhältnis zur Kammer ist zerrüttet, die Unterzeichnerin möchte als Prozesspartei nicht mehr vor diesen Richtern stehen."
"Die Handlungsweise der 27. Kammer erweist sich insoweit als vollkommene Entgleisung!"
"Die Kammermitglieder weisen nicht nur ein seltsames, sondern ein katastrophales Rechtsverständnis auf."
"Die Kammer unterlässt jede Form der ihr möglichen Beweisaufnahme und auch jede Form der ihr möglichen (leichten) Täterfeststellung!"
"Nicht nur sind die Richter Thiel und Scharm wie ersucht abzulehnen, die Kammer ist aufgrund ihrer unzumutbaren Vorgehensweise in der Situation, sich selbst abzulehnen und sämtliche Verfahren einer anderen Kammer oder einem Landgericht außerhalb Berlins zu übertragen."
"Die Richterin Dr. Saar soll schriftlich erklären, ob sie a) den Zeugen Kauschke persönlich kennt, ob sie b) zu dem Zeugen Kauschke eine (u.a. auch in der Vergangenheit liegende) persönliche Verbindung hat, und c) wenn ja, welcher Natur diese Verbindung war oder ist. Die Richterin Dr. Saar soll ebenfalls schriftlich erklären, ob sie mit dem Zeugen Kauschke möglicherweise negative Empfindungen assoziiert. Ihre Stellungnahme hat die Richterin Dr. Saar wahrheitsgemäß und unverzüglich anzufertigen."

[tbc ...]

Räumungssache:
./. D
• 1. Kündigung durch Rechtsanwalt, per Kurier zugestellt
• Eigener Rechtsanwalt bestellt sich
• Reaktion
• 2. Kündigung an Rechtsanwalt, elektronisch zugestellt
• Reaktion und Verstreichenlassen der Räumungsfrist

• Räumungsklage zum Amtsgericht
• Verteidigungsanzeige
• Klageerwiderung
• Schriftsatzaustausch
• 3. Kündigung im Prozess 1. Instanz
• Verschieben der mündlichen Verhandlung
• Mündliche Verhandlung im Sept. 2021
• Der Klage wird stattgegeben
• Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
• Sicherheit wird geleistet
• Berufung zum Landgericht
• Berufung wird der falschen Kammer zugeordnet
• Falsche Kammer gibt Verfahren nach Einrede zügig ab
• Berufung wird der ZK64 zugeordnet
• Kammer vorerst ohne Vorsitzenden
• Fristverlängerung für Berufungsbegründung (gewährt)
• Berufungsbegründung
• Berufungserwiderung
• 2. Kanzlei tritt für Berufungsführerin in den Prozess ein
• Hinweisbeschluss und Einleitung des Verfahrens nach § 522 ZPO
• Räumungsfrist bis 31. Mai 2022
• Frist zur Stellungnahme: 2 Wochen
• 3. Kanzlei tritt in den Prozess ein
• 24-seitige (gemeinsame) Stellungnahme innerhalb der kürzest möglichen Frist
• Erhebung Widerklage in der Berufungsinstanz
zeitgleich: Ablehnung der drei Berufsrichter der ZK64
"Aus dem Hinweisbeschluss geht hervor, dass alle drei abgelehnten Richter beabsichtigen, sich von ihrer Bindung an Gesetz und Recht zu lösen und der angekündigten Entscheidung eine unvertretbare, willkürliche Rechtsauffassung zugrundelegen möchten (unter 1.)."
Eintreten Kontrollrichter der ZK63
Empfang der dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter der ZK64
Verzögerungsrüge (unaufschiebbare Handlungen)
Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch ZK63
Anhörungsrüge (!)
Abberufung (Vollmachtswiderruf) 1. Rechtsanwalt und Streitverkündung an diesen
Ablehnung der Vorsitzenden der ZK63 (wgn. entdeckter Kirchenzugehörigkeit)
Vorbereitungen für den Weg zum Bundesgerichtshof (Safety)
Erneute Verzögerungsrüge (unaufschiebbare Handlungen)
Empfang der Stellungnahme der abgelehnten Vorsitzenden der ZK63
Darauf: erneute Stellungnahme der Partei
Zwischendurch:
"Sie sprechen einen wichtigen Punkt an, den ich aber auf dem Schirm habe. In der Tat muss über den Schutzantrag nach § 712 ZPO auch tatsächlich entschieden worden sein. Unterbleibt eine Entscheidung über den Antrag, muss Urteils- bzw. Beschlussergänzung nach §§ 716, 321 ZPO beantragt werden, sonst ist der beim BGH nach § 719 II ZPO gestellte Antrag unzulässig. Siehe den BGH-Beschluss anbei."
Zurückweisung Ablehnung der ZK63-Vorsitzenden durch ZK65
Vollmachterteilung für Bundesverfassungsgericht
Schriftsatz zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (Begr. steht aus)
Information über beabsichtigte Verfassungsbeschwerde an ZK64
Verfassungsbeschwerde auf 39 Seiten 
(Dok. zur Ansicht)
Ruhensantrag ZK64
Die 1. Kammer des 1. Senats (Harbarth, Ott, Härtel) nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
2. Hinweisbeschluss der ZK64:
"hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 64 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Tegeder, den Richter am Landgericht Lesniewski und die Richterin am Landgericht Dr. Harrack am 15.08.2022 beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu 1. des am 08.09.2021 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg – 211 C 45/21 – wird einstweilen eingestellt."
"Das Berufungsgericht kann die Vollziehung des angefochtenen Urteils aussetzen, wenn durch die Vollziehung dem Schuldner größere Nachteile drohen als dem Gläubiger und das Rechtsmittel nicht von vornherein ohne Erfolgsaussicht ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VIII ZB 9/10 -, GE 2010, 1055 [beck]). Das ist hier der Fall. Durch die Vollstreckung des Räumungsurteils droht der Beklagten ein unwiederbringlicher Nachteil."
"Nach nochmaliger Prüfung dürfte der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Unwirksamkeit der Prozessvollmacht greifen. Insoweit hält die Kammer nicht mehr an ihrer vorläufigen Beurteilung im Hinweisbeschluss vom 10.03.2022 fest. Die mit der Klage mit der Anlage K2 eingereichte Prozessvollmacht vom 10.12.2020 enthält entgegen Art. 24 Abs. 2 EKBO kein Siegel. Dabei dürfte es sich nicht lediglich um einen Verstoß gegen Formvorschriften handeln. Stattdessen dürfte es sich bei Art. 24 Abs. 2 EKBO um eine materielle Vorschrift über die Beschränkung der Vertretungsmacht handeln mit der Folge, dass die Nichtbeachtung der Vorschrift zur Unwirksamkeit der Vertretung führt."
"Die Klägerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits eine formal wirksame Kündigungserklärung wohl nicht mehr wird einführen können; denn eine Klageänderung setzt ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel der klagenden Partei voraus. Die Berufung ist von der Beklagten eingelegt worden und die Frist für die Einlegung einer Anschlussberufung ist abgelaufen."
"Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage gegen einen Dritten zur Zulässigkeit der Zustimmung des Dritten bedarf (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 533, Rn. 8, m.w.N.), die bisher noch nicht erteilt wurde. Im Hinblick auf die damit von der Drittwiderbeklagten vorzunehmende Prüfung und der gegebenenfalls damit verbundenen Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Drittwiderbeklagte ist im Kosteninteresse der Beklagten der Drittwiderbeklagten bisher noch keine Frist zur Stellungnahme zu der Widerklage gesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziffer 4. a) wäre der Drittwiderbeklagten nunmehr eine Frist zur Stellungnahme zu setzen."
"Der Klägerseite wird aufgegeben, binnen 2 Wochen gemäß § 80 ZPO eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht ihrer Prozessbevollmächtigten vorzulegen."
Stellungnahme d. Rechtsanwalts der Berufungsführerin u.a.:
"Sollten die Widerbeklagte zu 1. (Frau Anne Hensel) und die Widerbeklagte zu 2. ihre Zustimmung zu der zweitinstanzlichen Widerklage (weiterhin) verweigern, wäre dies allerdings rechtsmissbräuchlich. Unter Würdigung aller Umstände des Falles sind schutzwürdige Interessen der Widerbeklagten zu 1. und 2. an der Weigerung nicht zu erkennen und ist ihnen zuzumuten, in den Prozess einzutreten, obwohl er bereits in der Berufungsinstanz schwebt (vgl. zu diesen Kriterien: BGH NJW-RR 2008, 176). Der Fall liegt ähnlich wie derjenige, der BGHZ 21, 25 (juris-Rn. 8 ff.) zugrunde lag. Dort war eine Klage erstinstanzlich gegen die Erstbeklagte nur in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin erhoben worden, die Zweitbeklagte war nur als Vertreterin der Erstbeklagten bezeichnet worden. Im Berufungsrechtszug wurde die Erstbeklagte auch persönlich in Anspruch genommen und die Klage auf die Zweitbeklagte erweitert. Beide Beklagten verweigerten die Zustimmung zu dieser Klageänderung, was der BGH als rechtsmissbräuchlich erachtete."
"Es liegt – wie im Fall BGHZ 21, 25 – kein Anhalt dafür vor, dass die Rechtsverteidigung der Widerbeklagten irgendwie hätte beeinträchtigt werden können, weil sie nicht schon im ersten Rechtszug widerverklagt wurden. Zum großen Teil ist ein Anlass für die Widerklage überhaupt erst in zweiter Instanz entstanden, nachdem die Rechtsverteidigungskosten der Beklagten durch den Anwaltswechsel die prozessual zu erstattenden Kosten überstiegen (Ob der Anwaltswechsel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war und die damit verbundenen Kosten von den Widerbeklagten zu ersetzen sind, ist ein von den Zulässigkeitsfragen zu trennender, materiellrechtlicher Gesichtspunkt). Es liegt daher – ebenso wie im Fall BGHZ 21, 25 – der Ausnahmefall vor, dass die in der Widerklage liegende Klageänderung trotz Verweigerung der Zustimmung der Widerbeklagten auch in der Berufungsinstanz zulässig ist."
"Als Kontrollüberlegung sei ergänzt: Würde die Widerklage wegen fehlender Zustimmung der Widerbeklagten als unzulässig behandelt, hieße das: Die Beklagte könnte mit einer unzulässigen und unbegründeten Klage überzogen werden, die sie in einen seelisch äußerst belastenden, kräftezehrenden, kostspieligen, zeitverbrauchenden und geschäftsschädigenden sowie wegen der – hier sogar materialisierten – Gefahr von Fehlurteilen auch rechtlich riskanten Prozess zwingt. Um die durch den unrechtmäßig aufgezwungen Prozess entstandenen Schäden geltend zu machen, müsste die Beklagte dann selbst einen zweiten Prozess führen!" 
"Das erinnert an das homöopathische Simile-Prinzip mit dem – den homöopathischen Gedanken pervertierenden – Unterschied, dass die Dosierung des Mittels so hoch ist, dass sie die Krankheit nicht heilt, sondern ihre Symptomatik verdoppelt. Oder in biblischer Bildsprache: Die grundlos in die Hölle verbrachte Beklagte kann das Fegefeuer nicht am Ort ihrer Verbannung löschen, sondern muss ihr Martyrium noch ein weiteres Mal durchleben. Das Gericht mag prüfen, ob dies auch irdischer Gerechtigkeit entspräche."
Aus einem Schriftsatz an das Oberlandesgericht:
"Die Antragsgegnerin wird seit Monaten in Ruhe gelassen, die Mietkammer und ihre Richter zeigen sich nun endlich als ehrenwerte Richter [...]"
"Die Antragsgegnerin berichtet nur noch über den Ausgang der gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Übrigen hat es die Gemeinde selbst in der Hand, ob über sie berichtet wird. Verhält sie sich ihrem eigenen moralischen Anspruch entsprechend, ergibt sich auch kein Berichterstattungsanlass."
Mika C. Nixdorf,
09. September 2022
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