In dem Ordnungsmittelverfahren (I v. V)
27 O 103/22


beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers und Gläubigers
gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.
Alles was die Antragsgegnerin nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung geändert hat sind die Namen der Beteiligten. Darüber hinaus hat sie nichts geändert, insbesondere hat sie die Behauptungen ein unechtes Beweisstück sei angefertigt und eingereicht worden nicht entfernt. Die Beteiligten heißen nunmehr "Egon Zischer [...], Abete Keilmann (Rechtsanwältin), Manuel Schnepping (Gurkenanwalt)".
Die Antragsgegnerin und Schuldnerin verstößt gegen den Tenor der Einstweiligen Verfügung und hat sich damit in hartnäckiger und renitenter Weise über die Einstweilige Verfügung der Kammer hinweggesetzt. Dabei belässt es die Antragsgegnerin bei der Veränderung bei Maßnahmen, die in keinem Fall - nicht einmal im Ansatz - geeignet sind die rechtswidrigen Äußerungen zu entfernen.
Damit zeigt sich die Antragsgegnerin offensichtlich völlig unbeeindruckt von der gerichtlichen Untersagung und zeigt keinerlei Unrechtsbewusstsein. Sie verbreitet die untersagten Beschuldigungen auf diese Art und Weise gerade erneut. Die Schuldnerin setzt sich damit vorsätzlich und schuldhaft über das Verbot der angerufenen Kammer hinweg. Gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ist deshalb ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.
Diese Art der "aktualisierten" Darstellung ist dabei vorsätzlich von der Antragsgegnerin gewählt worden. Dreist ist hierbei eine Untertreibung für das Verhalten der Antragsgegnerin. 
Die Schuldnerin glaubt offenbar außerhalb jeder Jurisdiktion zu stehen und verstößt vorsätzlich - anders kann man das Verhalten nicht verstehen - gegen die erlassene Einstweilige Verfügung. Der Antragsteller kann hier nur mit einem erheblichen Ordnungsgeld überhaupt erreichen, dass die Schuldnerin den gerichtlichen Titel befolgt.​​​​​​​​​​​​​​
In Sachen
27 O 103/22
bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin beantragen wir, den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers vom 01.04.2022 zurückzuweisen.
Die einstweilige Verfügung ist zu unbestimmt und mithin nicht vollstreckbar. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die konkrete Verletzungsform auf die im Antrag Bezug genommen wird, fest mit dem Urteil verbunden sein muss. Diesen Erfordernissen wird es offensichtlich nicht gerecht, wenn lediglich – noch dazu undatiert – auf die URL einer Website verwiesen wird. Dazu führte das OLG Nürnberg (GRUR 2022, 327 ff., Rn. 9 f. – LandkreisMacher) unlängst aus [...]
Hier kann folglich nichts anderes gelten, weil der Tenor der vorliegenden Verfügung ebenfalls nur auf URLs Bezug nimmt, die zum gegenwärtigen Zustand des Blogs führen. Die einstweilige Verfügung ist folglich ersichtlich zu unbestimmt und deshalb nicht vollstreckbar.
Darüber hinaus liegt jedenfalls erkennbar keine Zuwiderhandlung gegen die Verfügung vor. Gegenstand des Ordnungsmittelantrages ist vielmehr eine abgewandelte Verletzungsform, mithin ein eigener Streitgegenstand.
Der Antragsteller rügt nun, dass die Leser in der Zusammenschau etwa mit den auf den [...]-Seiten zu findenden Angaben, die sich außerhalb der beanstandeten Beiträge an anderer Stelle des Blogs befinden, gleichwohl die Identität der ursprünglich Angesprochenen herausfinden könnten.
Ob diese Auffassung des Antragstellers zutrifft oder nicht, kann für das vorliegende Ordnungsmittelverfahren dahinstehen. Um dies zu beantworten, sind Umstände relevant (= Möglichkeit zur Dechiffrierung der Pseudonyme anhand einer Gesamtschau des Blogs der Antragsgegnerin), die im Erkenntnisverfahren nicht geprüft werden mussten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich folglich nicht mehr um eine kerngleiche Handlung.
Nur vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die sog. Kerntheorie im Äußerungsrecht nach zutreffender Auffassung ohnehin keine Anwendung (mehr) finden kann. Der BGH hat diese Frage bisher zwar noch nicht entschieden, sondern sie aber ausdrücklich offengelassen.
Da sich die mit dem Ordnungsmittelantrag beanstandeten, abgewandelten Äußerungen signifikant von denjenigen unterscheiden, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen sind, muss der Ordnungsmittelantrag folglich zurückgewiesen werden. Über die Rechtmäßigkeit der gerügten neuen Äußerungen, die zu dem mit dem Verfügungsantrag angegriffenen Verhalten allenfalls ähnlich sind, wäre vielmehr im Rahmen eines neuerlichen Erkenntnisverfahrens zu entscheiden. Das Vollstreckungsverfahren ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit jedenfalls der falsche Ort.
Abschließend ist im Namen der Antragsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie sich gegen die reißerischen Anwürfe verwahrt, zu glauben, außerhalb jeder Jurisdiktion zu stehen. Dies ist – wie nicht zuletzt die sofortige Entfernung des Personenbezugs in dem beanstandeten Artikel zeigt – unzutreffend. Der Antragsteller übersieht dabei auch offenkundig, dass auch die Antragsgegnerin Inhaberin verfassungsrechtlich geschützter Rechte, namentlich der Meinungs- und Äußerungsfreiheit ist.
In den wiederholten Ordnungsmittelanträgen wegen offensichtlich nicht kerngleicher „Zuwiderhandlungen“ erkennt die Antragsgegnerin vielmehr eine bloß finanzielle Belastungsabsicht.
Der polemische Vorwurf des Antragstellers, die Antragsgegnerin ignoriere die Verfügung, ist darüber hinaus selbst nach seinem eigenen Vortrag haltlos. Schließlich hat sie den Artikel gerade aufgrund des gerichtlichen Verbotes angepasst, um den Bezug zum Antragsteller und damit eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den beanstandeten Artikel auszuschließen. Dem Verbot hat die Antragsgegnerin damit offensichtlich Rechnung getragen. Sie ist aber nicht gehalten, in vorauseilendem Gehorsam ihre Sichtweise der Geschehnisse nicht weiter darzustellen. Dies insbesondere auch deshalb, weil diese bisher von gerichtlicher Seite nicht in verfassungsrechtlich gebotenem Maße gewürdigt worden ist. Der Auslöser und Kern der gesamten Auseinandersetzung mit dem Antragsteller sind die Geschehnisse am 14.06.2019. Einerseits werden der Antragsgegnerin wiederholt darauf bezogene Aussagen als nicht hinreichend bewiesen verboten. Sämtliche für die Wahrheit ihrer Aussagen vorgetragenen Umstände bleiben allerdings wiederholt unberücksichtigt. Die Antragsgegnerin bot bereits mehrfach einen Zeugen (Herrn Hans Gerhard Kauschke), der bestätigen kann, dass der Antragsgegner ihr gegenüber „seinen“ Hausfriedensbruch eingestanden hat. Gerichtlich gehört wurde dieser Zeuge bisher überraschend allerdings noch nie. Angesichts der Beweisnot, in der sich die Antragsgegnerin als alleiniges Opfer des Hausfriedensbruchs befindet, wäre es zwingend notwendig, diesen Zeugen zu vernehmen. Wie soll die Antragsgegnerin Anhaltspunkte für die Wahrheit ihrer Aussagen bzw. der zugrunde liegenden Umstände liefern, wenn ihre Beweisangebote übergangen werden? Indem aber stattdessen die Hürden der von der Antragsgegnerin zu erbringenden Nachweise unerfüllbar hoch gesetzt werden, öffnet dies Tür und Tor für weitere Verfügungsanträge, die letztlich bloß auf der daraus resultierenden Beweisnot der Antragsgegnerin statt den tatsächlichen Geschehnissen beruhen.
Zur Ergiebigkeit der potentiellen Aussage des Herrn Kauschke verweisen wir auf die als [Anlage] beigefügte anwaltliche Stellungnahme des RA Euler, der die Antragsgegnerin in einem strafrechtlichen Verfahren berät. Auch in diesem Ermittlungsverfahren wurden diese entlastenden Beweisangebote zuungunsten der Antragsgegnerin jedoch übergangen und – trotz eines Zeugen für die Selbstbezichtigung des Antragstellers – ein Strafbefehl erlassen.
Schließlich lässt die Antragsgegnerin mitteilen, dass sie in Anbetracht dieser wiederholten Gehörsverletzungen beabsichtigt, in den nächsten Tagen Strafanzeige bei der Generalstaatsanwältin zu stellen.
Kommentar der Seitenbetreiber: Ein nachziehender Artikel mit der Bezeichnung "Gaga-Dezernent" wird sich ausführlich mit der besonderen "Leistung" eines bei der Amtsanwaltschaft Berlin beschäftigten Amtsanwalts (namentlich Christian Krannich) befassen.​​​​​​​
In dem Ordnungsmittelverfahren
27 O 103/22
hat das Landgericht Berlin - Zivilkammer 27 - durch die Richterin am Landgericht Dr. Saar als Vorsitzende, die Richterin am Landgericht Hurek und die Richterin Scharm am 26.04.2022 beschlossen:
Gegen die Schuldnerin wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 16.03.2022 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € (i. W.: dreihundert Euro), ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je angefangene 50,00 € ein Tag Ordnungshaft, verhängt.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.
Der Wert des Ordnungsmittelverfahrens wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Es ist von einem Verschulden der Schuldnerin aufgrund von Fahrlässigkeit auszugehen.
Ein Ordnungsgeld in der festgesetzten Höhe erschien angemessen, aber auch ausreichend [...]​​​​​​​
Sehr geehrter Herr Kollege Zott,
anliegend übersende ich Ihnen den Ordnungsgeldbeschlusses (sic!) des Landgericht (sic!) Berlin vom 26.04.2022 (Az. 27 O 103/22) in Form eines signierten PDF-Dokuments zum Zweck der Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO i. V. m. § 174 Abs. 3 ZPO mit der Bitte, das Empfangsbekenntnis elektronisch per beA zu erteilen. Gleichzeitig fordere ich Ihre Mandantin auf unverzüglich die rechtswidrige Darstellung zu entfernen und die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterbinden.
Mit kollegialen Grüßen
Michael Epping
Kommentar der Seitenbetreiber: Wird sich jemand an rechtsstaatswidrige Verfügungen halten (noch dazu im vorauseilenden Gehorsam)? Um es mit den Worten der Staatsanwältin Baum zu sagen: Nö! :-)
Anwaltliche Mitteilung in den Ordnungsmittelverfahren (Abbestellung von Abmahnungen)
6 O 212/21 – Ordnungsgeldantrag v. 08.09.2021
6 O 212/21 – Ordnungsgeldantrag v. 27.01.2022
27 O 103/22 – Ordnungsgeldantrag v. 01.04.2022
27 O 270/21 – Ordnungsgeldantrag v. 25.04.2022
27 O 103/22 – Ordnungsgeldantrag v. 02.05.2022
Im Namen ihrer Auftraggeber haben Sie verschiedene Ordnungsgeldanträge gegen unsere Mandantin gestellt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
[...]
Da in diesem Fall mit etwaigen kostenpflichtigen Abmahnungen seitens Ihrer Auftraggeber zu rechnen ist, teilen wir Ihnen mit, dass weitere Abmahnungen nicht nötig sind.
In Sachen
27 O 103/22

beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers und Gläubigers,

1) gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen, welches aufgrund des weiter anhaltenden Verstoßes nicht unter 300,00 EUR anzusetzen ist,

2) die Schuldnerin zu verurteilen, eine Sicherheit in Höhe von mindestens 1.000,00 EUR für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden zu leisten (§ 890 Abs. 3 ZPO).


1 Die Antragsgegnerin hat die untersagte Darstellung nach Zustellung der einstweiligen Verfügung minimal abgeändert. Die verletzenden Äußerungen sind nicht entfernt worden. Gegen sie wurden (sic!) bereits einmal ein Ordnungsgeld wegen der anhaltenden Beeinträchtigung verhängt.

2 Auch nach Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses hat die Antragsgegnerin nichts unternommen, um die rechtswidrige Darstellung zu entfernen. Dabei war sie anwaltlich beraten. Sie hatte sogar die Zeit zwei weitere Beiträge zu verfassen.

3 Insoweit unterlässt es die Antragsgegnerin nunmehr bewusst und absichtlich die Beeinträchtigung zu entfernen. Es ist unverzüglich ein weiteres, empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin missachtet vorsätzlich die gerichtlichen Anordnungen, anders kann man es nicht mehr sehen.
An das Kammergericht:
In dem Ordnungsmittelverfahren
27 O 103/22
legen wir namens und in Vollmacht der Schuldnerin Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.04.2022 – 27 O 103/22, der Schuldnerin am 26.04.2022 zugestellt, ein.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.04.2022 ist rechtswidrig und daher aufzuheben sowie der zugrunde liegende Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist der Schuldnerin am 26.04.2022 zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO erst am 10.05.2022 abläuft.
Die sofortige Beschwerde ist des Weiteren begründet, weil das Ordnungsgeld zu Unrecht und zudem unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verhängt wurde.
Da die Schuldnerin den zuvor enthaltenen Klarnamen des Gläubigers durchweg durch ein Pseudonym ersetzt hat, liegt offensichtlich keine identische Wiederholung des verbotenen Verhaltens vor. Folglich käme allenfalls eine Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der sog. Kerntheorie in Betracht. Dies würde es aber voraussetzen, dass die vermeintliche Zuwiderhandlung, die Gegenstand des Ordnungsgeldantrages ist, mit der Verletzungsform des Erkenntnisverfahrens im Kern identisch ist. Dieser Kern der verbotenen Verletzungshandlung ist jedoch auf dasjenige beschränkt, was jedenfalls implizit bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2018 – VI ZR 128/18 –, juris Rn. 20 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 28. September 2007 – 9 W 115/07 –, juris Rn. 3-5).
Aus dem Gesagten geht unschwer hervor, dass die mutmaßliche Rechtswidrigkeit der vermeintlichen Zuwiderhandlung aus Umständen hergeleitet werden muss, die vom Landgericht im Erkenntnisverfahren nicht geprüft worden sind. Dementsprechend scheidet eine Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 16.03.2022 nach den Grundsätzen der sog. Kerntheorie ebenfalls aus. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss verkannt.
Sowohl zur fehlenden Kerngleichheit als auch den anderen Gesichtspunkten, die der Verhängung eines Ordnungsgeldes zwingend im Wege stehen, hat die Schuldnerin im Rahmen ihres Zurückweisungsantrages vom 13.04.2022 ausführlich vorgetragen. Zu keinem der darin angesprochenen Aspekte findet sich in dem angefochtenen Beschluss auch nur ein Wort. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf diesen Schriftsatz der Schuldnerin verwiesen werden. Dies lässt, insbesondere angesichts der offenkundig fehlenden Kerngleichheit, nur den Schluss zu, dass das Landgericht das Vorbringen der Schuldnerin vom 13.04.2022 völlig übergangen, d.h. es weder zur Kenntnis noch in Erwägung gezogen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (BGH NJW 2018, 3315 f. – Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag).
Abschließend lässt die Schuldnerin darauf hinweisen, dass sie das Kammergericht für die strukturelle Gehörsverweigerung sensibilisieren möchte und darum bittet, dass der eingelegte Rechtsbehelf vollständig zur Kenntnis des oder der Vorsitzenden des zuständigen Senats gelangt.​​​​​​​
© MC.N
am 17. Mai 2022
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