Wir berichteten bereits darüber, dass die Luisen-Kirchengemeinde Eigentümerin von Gebäuden ist, eben auch solchen Gebäuden, die sich auf Friedhöfen der Gemeinde befinden. Im denkmalgeschützten Verwaltungsgebäudeensemble Fürstenbrunner Weg sitzt die Kirchhofsverwaltung der Evangelischen Luisen-Kirchengemeinde, vertreten durch den Landschaftsarchitekten Thomas Höhne als Kirchhofsverwalter. Das Gebäude wurde im Inneren von ca. 2015 bis Ende 2016 einer Umnutzung unterzogen. Angemeldet oder zur Genehmigung beantragt wurde diese Umnutzung aber nicht, wie wir jetzt aus den Akten zitieren dürfen. Im vergangenen Jahr sind wir Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bauaufsicht geworden, da sich der Verdacht erhärtete, dass die Gemeinde Umbauten ohne die dafür nötige staatliche Bau- und Denkmalgenehmigung tätigen ließ. Bauherrin ist die Kirchhofsverwaltung, vertreten durch Thomas Höhne. Dieser beauftragte das Architekturbüro von Hochwürden Martin Hoffmann als Generalunternehmer. Dass die Umnutzung genehmigungspflichtig ist, konnten beide Berufsarchitekten aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung und Weiterbildung nicht wissen.
Sowohl die Gemeinde, als auch die Hausverwaltung, das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Mitte-West, hatten Anfragen nach den baulichen Genehmigungsständen ihrer Gebäude allesamt unter den Tisch fallen lassen. Weder wurde unserem Sachverständigen abgeholfen, dieser schrieb i.S.v. Luisen II am 22. Dezember 2020:
"Sehr geehrte Frau Zubrytzki, 
anbei erhalten Sie vorab per Mail meine Anfrage zu einer beauftragten Bewertungsdienstleistung in Ihrem Verwaltungsbereich. Das Original geht Ihnen auf dem Postweg zu. Ich wünsche Ihnen ein besinnliches und entspanntes Weihnachtsfest."
Knut Hiller-Schleehuber

Auch unser Rechtsanwalt Martin Geisler kommunizierte wie so oft mit sehr viel Luft am anderen Ende der Leitung, denn niemand aus dem Kirchenkreis wollte antworten. Architekt und Hochwürden Martin Hoffmann konnte sich unser Interesse an der Genehmigungsanfrage nur ausgesprochen schwer ermalen, per E-Mail fragte er aber nach:
"Ich würde Ihnen da gerne helfen, aber genehmigungsrelevante und baurechtliche Akten gehören dem Eigentümer. Ich bin nicht befugt, an Mieter Unterlagen oder Auskünfte weiter zu geben. Da muss ich Sie bitten, sich an die Hausverwaltung zu wenden, die kann Ihnen da sicherlich gerne weiter helfen, wobei ich mir nicht vorstellen kann, was Sie als Mieterin da interessieren kann?!"
Martin Hoffmann
Als Mitte Januar 2021 immer noch keine Auskünfte vorlagen, holten wir den Fachbereich Bauaufsicht mit ins Boot und eröffneten eine Beschwerde über das Gebäude am Fürstenbrunner Weg, also den Arbeitsplatz von Verwalter und Mobber Thomas Höhne. Eine Woche nach unserer Nachricht, antwortete man uns:
"Sehr geehrte Frau Nixdorf,
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer eMail vom 19.01.2021 mit der Bitte um Überprüfung des baurechtmäßigen Zustands auf dem o.g. Grundstück. Wir werden hierzu eine Ortsbesichtigung durch unseren Außendienstmitarbeiter veranlassen."
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Claudia Kühnast
BA Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Abt. Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt
Stadtentwicklungsamt / Fachbereich Bauaufsicht
Bevor wir zu einer Zusammenfassung des Beschwerdeinhalts und der Verläufe kommen, werfen wir noch einen Blick in den Brief von Reinhard Fischer an die Generalstaatsanwaltschaft vom 02.08.2021, der uns nach Akteneinsicht vom 27.10.2021 vorliegt. Reinhard Fischer war von Anfang 2017 bis Ende 2019 1. Vorsitzender des Gemeindekirchenrats, damit also der direkte Vorgesetzte von Thomas Höhne, denn der GKR ist das übergeordnete Gremium. Reinhard Fischer gehörte der Gemeinde aber schon längere Zeit vorher an, weswegen davon ausgegangen werden darf, dass er von den Gebäudeumbauten zumindest einmal Notiz genommen hat, insbesondere wenn er sich für den Posten zum 1. Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zur Wahl stellt. Ein solcher Posten setzt ein gewisses Grundinteresse am Bestands- und Verwaltungsgemenge der Gemeinde voraus. Dass Herr Fischer noch nie etwas von genehmigungspflichtigen Umbauten mit anschließender gewerblicher und privater Vermietung gehört oder gelesen haben möchte, halten wir nicht für glaubwürdig. Es ist doch auch logisch, dass im Gemeindekirchenrat, also im Leitungsgremium der Kirchengemeinde, jedes Bauprojekt besprochen und beschlossen werden muss. So gibt es die landeskirchliche Ordnung vor. Das Gremium muss in Kenntnis und im Bilde sein, bevor es Beschlüsse fassen kann oder darf. Für gewöhnlich verschaffen sich neu gewählte Mitglieder eines Gremiums einen Überblick über das, was den Vorgänger tangiert hat. Möglicherweise war das bei Reinhard Fischer ja ausnahmsweise anders, weswegen er das Folgende in seiner Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft schrieb:
"Beitrag vom 21.07.2021: Hier recherchiert Frau Nixdorf noch einmal sehr gründlich in meinem Leben und stößt auf Veranstaltung (sic!) mit Vertretern von Religionsgemeinschaften, an denen ich beteiligt war. Sie suggeriert ich könne gegen Baurecht verstoßen haben und suggeriert ich hätte Einfluss auf Förderentscheidungen der Bundeszentrale für politische Bildung genommen. Diese öffentlichen Ausführungen der Frau Nixdorf erscheinen sehr wirr (sic! Merci!). Ich erkenne darin allerdings auch üble Nachrede gegen mich." Reinhard Fischer
Reinhard Fischer würde üble Nachrede auch überall dort erkennen, wo jemand aus seinem Leben zitiert, z.B. Einkaufszetteln oder Rezepten von Ärzten. Mit "Beitrag vom 21.07.2021" ist der Artikel "Serienmobber" gemeint. Dass Reinhard Fischer gegen Baurecht verstoßen haben soll, steht dort nicht. Derart -wirr-, wie Herr Fischer das so freundlich in seinem Brief an die GStA tituliert hat, sind unsere Bedenken natürlich nicht, denn es hat sich im Beschwerdeverfahren das Folgende herausgestellt (Auszüge aus der Aktendokumentation): 
"Das Dachgeschoss das als Beamtenwohnhaus genehmigten Gebäudes auf o.g. Grundstück, bei dem es sich gemäß letztgenehmigten Stand um eine 2-Zimmer-Wohnung sowie einen ca. 50m² großen Dachraum handelt, wurde umgebaut und wird nun als eigenständige Nutzungseinheit zu Bürozwecken genutzt. [...]
Diese Nutzungsänderung von Wohnen zu Büro ist ein nach § 59 Abs. 1 BauO Bln genehmigungsbedürftiges Vorhaben, für das weder entsprechende Bauvorlagen eingereicht wurden noch eine vereinfachte Baugenehmigung erteilt wurde. [...]
Eine Genehmigungsfreiheit [...] sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung [...] ist nicht gegeben. [...]
Die Nutzung erfolgt somit abweichend vom letzten bauaufsichtlich genehmigten Stand und ist daher formal rechtswidrig."
Am 21.04.2021, per Zustellungsurkunde vom Bezirksamt an die Kirchhofsverwaltung

Ein Ritt durch die Akte belegt das gemeindeseitig angestrengte Baugenehmigungsverfahren, dessen Ursprung in der Prüfbesichtigung vom 08. April 2021 liegt. Diese Besichtigung wurde vom Bearbeiter Fitzner vor Ort zusammen mit Thomas Höhne durchgeführt. Noch im Verwaltungsgebäude wurde mündlich die erste Nutzungsuntersagung ausgesprochen, eine Weitere im Falle ausbleibenden Handelns mündlich angekündigt. Aus dem Mängelprotokoll lesen sich zunächst Beanstandungen hinsichtlich der Rettungswegesituation und der gesetzlichen Vorgaben zur Personenrettung. Die komplette Untersagung zu Aufenthaltszwecken wurde später wieder aufgehoben, da sie als unverhältnismäßig eingestuft wurde. Im Widerspruch u.a. von Architekt Martin Hoffmann hieß es am 16.04.2021 u.a. im Sinne der Kirchhofsverwaltung und Gemeinde:
"Die Anordnung der Sperrung einzelner Räume ist umgehend aufzuheben, da sie unbegründet ist. Sie führt für den Eigentümer zu erheblichen Mieteinbußen und zur Nutzungseinschränkung der Mieter." Martin Hoffmann
Der Fachbereich Bauaufsicht hat daraufhin mit Schreiben und Anordnung vom 21.04.2021 reagiert:​​​​​​​
"Es ergeht daher folgende Anordnung:
Auf Grund § 80 BauO Bln wurde Ihnen gegenüber als Kirchhofsverwalter und Vermieter am 08.04.2021 vor Ort die Nutzung des Dachgeschosses zu Bürozwecken mündlich untersagt. 
Hierzu wurde Ihnen eine Frist zur nachträglichen Legalisierung, d.h. zur Einreichung prüffähiger Bauvorlagen innerhalb von 4 Wochen gesetzt.
Gleichzeitig wurde die Nutzung des ehemals als "Dachraum" genehmigten Bereiches wegen des fehlenden 2. Rettungsweges ab dem Zeitpunkt der Besichtigung untersagt.
Aufgrund Ihres Widerspruchs vom 16.04.2021 über Ihren bevollmächtigten Architekten und der darin vorgetragenen Argumentation wurde der Sachverhalt nochmals geprüft. 
Die mündlich ausgesprochene Nutzungsuntersagung des ehem. "Dachraumes" mit sofortiger Wirkung wird daher als unverhältnismäßig betrachtet und zurückgenommen. Bei dem Dachgeschoss handelt es sich um eine Nutzungseinheit auch bezogen auf die Beurteilung der Rettungswegesituation.
Dennoch ist die Nutzungsuntersagung für das gesamte Dachgeschoss wegen der formellen Illegalität rechtmäßig. Hier kann Ihrer Begründung nicht gefolgt werden, da es sich bei der Änderung von Wohnen zu Büro um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt. Die Umnutzung einer Dienstwohnung zu einem Büro ist zwar zweckentfremdungsrechtlich nicht relevant, jedoch sind bauordnungs- und planungsrechtliche Belange in einem entsprechenden Verfahren zu prüfen.
Hiermit wird daher die mündliche Anordnung der Nutzungsuntersagung des Dachgeschosses wegen der fehlenden Baugenehmigung bestätigt.
Die Nutzung des Dachgeschosses abweichend von einer Wohnnutzung wird untersagt, sofern nicht in einem bauaufsichtlichen Verfahren die Zulässigkeit abschließend genehmigt wird. Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen bis zum 31.05.2021 einzureichen.
Die Zustellung des Bescheides wurde nach § 14 Abs. 3 ASOG Bln an Sie in Ihrer Eigenschaft als Kirchhofsverwalter vorgenommen.
Zwangsmittelandrohung
Sollten Sie dieser Anordnung innerhalb der oben gesetzten Frist nicht nachkommen, wird auf Grund der §§ 6, 9, 11, und 13 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit § 8 VwVfG gegen Sie ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt."
Es stellt sich heraus: Im Ämterbeteiligungsverfahren konnte die Bau- und Denkmalgenehmigung erwirkt und die Umnutzung nachträglich legalisiert werden. Frau Kühnast, die unsere Beschwerde von Beginn begleitet und durchgeführt hat, schrieb am 03. August 2021 an die Stelle für Rechtsangelegenheiten im Bezirksamt Ch./W.:
"Bezüglich der nachträglichen Legalisierung der Nutzung (Vorgang 1140-2021-1684-Stadt I C 1) informiere ich Sie darüber, dass mir nur noch die Stellungnahme der FB Stadtplanung fehlt. UD und Wohnungsamt haben keine Bedenken" Claudia Kühnast
UD steht für Untere Denkmalschutzbehörde. Diese wendet sich schriftlich an das Architekturbüro HOFFMANN und teilt, vertreten durch Herrn Kümmritz, mit:
Denkmalrechtlicher Bescheid
"Die Prüfung der eingereichten Unterlagen ist abgeschlossen.
Die Bebauung auf o.g. Grundstück ist in der Denkmalliste Berlin der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Bau- und Gartendenkmal eingetragen. Bauliche und gestalterische Veränderungen unterliegen somit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes Berlin (DSchG Bln.) vom 24. April 1995.
Nach denkmalrechtlicher Prüfung wird festgestellt, dass für die beantragte Maßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung entsprechend § 11 Abs. 1 DSchG Bln unter Zurückstellung denkmalpflegerischer Bedenken erteilt werden kann, da Gründe des Denkmalschutzes der Antragsmaßnahme nicht entgegenstehen.
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
1. Vom Maßnahmenkonzept abweichende Veränderungen, die sich während der weiteren Planungs- und Bauphase ergeben, sind mit der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDSchB) abzustimmen.
2. Das Baudenkmal ist vor Beginn und nach Beendigung der Bauarbeiten fotografisch zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der UDSchB zu übergeben."

Buckminster NEUE ZEIT ist mit dem Ergebnis für dieses Gebäude zufrieden und bedankt sich für die gewährte Akteneinsicht nach IFG.
Die Architektenkammer Berlin, der beide Architekten gemeldet wurden, verschloss zuletzt Augen und Ohren vor der berufsrechtlichen Problematik, die sich dargeboten hat. Künftig könnten ja dann alle ohne Bau- und Denkmalgenehmigung bauen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang auch noch einmal an die Weigerung der Gemeinde bzw. Vermieter Thomas Höhne, im Gebäude Königin-Elisabeth-Str. bis zum 01.01.2021 die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder einzubauen. Dazu wäre der Vermieter rechtlich verpflichtet gewesen. Der Einbau geschah damalig nur durch unsere eigene Initiative und unter Zuhilfenahme des Bezirksschornsteinfegers. Nachdem wir diesen über mobbingtypische Verhaltensweisen der Gemeinde informiert hatten, schickte er seine Rechnung direkt an den Vermieter bzw. die HV und nicht an uns.
Zur Bauproblematik Fürstenbrunner Weg: Möglicherweise verließ sich die Architektenkammer bei ihrer Beschwerdeantwort, mit der den Architekten eine Art Persilschein ausgestellt wurde, darauf, dass uns seitens der Eigentümer und Bauherren keine Akteneinsicht gewährt wird. Dieser nun verlorenen gegangenen Spekulation liegt die Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz zugrunde, die uns am 14. Januar 2022 gewährt wurde. Da die falsche Konklusion der Architektenkammer nicht haltbar ist, werden wir dort nachhaken müssen. Über den Fortgang und das Ergebnis des Nachhakens werden wir unsere Leser/innen erneut unterrichten. 
Unser nächster Beitrag erscheint direkt an diesen angeschlossen am 24.01.2022 und wird sich u.a. mit Katja Malsch, Michael Epping und Tobias Scheidacker befassen. 
Mit freundlichen Grüßen vom Luisenkirchhof II
Ihre Freigeister und Prüfbeauftragten von kirchenmobbing.org
Berlin, am 23. Januar 2022
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