Unrecht 2.0
Dass im aktuellen Verfahren um das Friedhofsgebäude nichts mit rechten Dingen zugeht, wurde bereits hier und hier ausgiebig präsentiert. Dass die Kirchengemeinde in der Berufung absehbar scheitern wird, ist ihr als Klägerin klar, ist auch den Prozessbevollmächtigten klar. Die Klarheit darüber bestand lange vorher, weswegen die Klägerin auch unbedingt einen befangenen und rechtsbeugenden Richter am Amtsgericht brauchte. Wer nun davon ausgeht, im Berufungsverfahren in sicheren Händen zu sein, wird sich wundern. Der kirchliche Teufel spinnt den roten Faden fort und geht davon aus, dass es niemandem auffällt. Da hat der Teufel aber die Rechnung ohne die hochsensiblen und hochsensitiven Engel gemacht, die Gefahren bereits spüren, bevor ein Normalsensitiver überhaupt auf den genauen Gedanken käme. In derart seismographischen Situationen wünschen sich hochsensible Menschen manchmal einfach ein normalsensibles Nervensystem. Alles hat Vor- und Nachteile. Wer zu viel spürt und vorhersieht, steht innerlich unter Dauerstress. Gleichzeitig können Gefahren frühzeitig erkannt und bekämpft werden. Fluch und Segen zugleich. Wenn die konkrete Gefahr dann anderen Menschen vermittelt werden soll, die wiederum nicht so viel spüren und dementsprechend auch nicht sofort die Details und Zusammenhänge sehen können, wird es noch komplizierter und schwieriger, da diese Menschen dann dazu neigen, den Hochsensiblen als paranoiden Spinner anzusehen.
Die konkrete Gefahr
Ausgangspunkt ist unverändert eine Klage auf Räumung. Unbestreitbar handelt es sich um ein Objekt, in dem der Wohnzweck (ausweislich auch im Vertrag) überwiegt. Es wurde ein Vertrag über Wohnraum mit teilgewerblicher Nutzung geschlossen. Sämtliche Räume zu definierten Wohnzwecken sind angegeben, auch ein Heizungskeller und ein Nutzraum im Untergeschoss. In der nächsten Kategorie stehen die klar definierten gewerblichen Flächen, die dem Wohnraum flächenmäßig eindeutig unterlegen sind. In den Gewerbeflächen wird der Lebensunterhalt verdient. Der Bundesgerichtshof geht in solchen Konstellationen von einem Mischmietverhältnis aus und hat höchstrichterlich für Recht erkannt:

Mischmietverhältnis
Leitsätze:

a) Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt (insoweit Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. April 1986 – VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann.

b) Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 16. April 1986 – VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877).

c) Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen (insoweit Fortführung von BGH, Urteil vom 16. April 1986 – VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877).

BGH v. 9.7.2014 – VIII ZR 376/13 – 
Zunächst ist offensichtlich, dass die Klage am Amtsgericht Charlottenburg zugelassen wurde. So wie alle anderen Wohnraummietsachen auch. Gewerbemietsachen mit einem Streitwert über 5.000,00 € wären nach hiesiger Einschätzung sofort an das Landgericht verwiesen worden, wie der Rechtsanwalt der Kirchengemeinde in seiner Klageschrift auch früh beantragte, dort hieß es nämlich:
[...] Das Amtsgericht Charlottenburg ist nach hiesiger Einschätzung zuständig. Sollte das Gericht wegen des gewerblichen Anteils der Vermietung eine Zuständigkeit des Landgerichts sehen, beantragen wir bereits jetzt zeitnahe Verweisung. […]
Das Amtsgericht hat erstinstanzlich keine Zuständigkeit des Landgerichts gesehen, was auch nicht möglich gewesen wäre, denn es handelt sich zu 100% um eine Wohnraumangelegenheit. In der Urteilsbegründung ist nun aber alles völlig anders, denn der rechtsbeugende Richter öffnet Türen und Tore für eine skandalöse Fortsetzung von Unrecht. Zunächst ein Abdruck aus dem Original Mietvertrag:
Heizungskeller und 1 Raum zur Nutzung stehen unübersehbar in der Kategorie -Räume zu Wohnzwecken-. In der Urteilsbegründung wird davon abgewichen, dort sind plötzlich drei Kategorien entstanden, nämlich a) Räume zu Wohnzwecken, b) 1 Heizungskeller und 1 Raum zur Nutzung, c) Räume zur gewerblichen Nutzung:
In der weiteren Urteilsbegründung heißt es wahrheitswidrig:
Als hochsensitiver Mensch liest man diese Zeilen mit rot-leuchtender Alarmsirene und schreibt seinem Anwalt, noch bevor das Rechtsmittel der Berufung eingelegt wird, die folgenden Zeilen, beginnend mit dem Betreff:

"Hinweis auf bestimmte Formulierungen im Urteil"
[...] 

Sehr geehrter Herr G.,
ich möchte Sie noch auf eine Gefahr hinweisen, auf die ich aufmerksam geworden bin. Wenn Sie sich die Begründung des Urteils ansehen, hat der Richter in der Vorgeschichte geschrieben, dass mir gewährt wurde, die Räume im UG gewerblich zu nutzen. Das ist falsch und wurde auch vertraglich nicht vereinbart. Es handelt sich um selbstgestalteten Wohnraum. Der im Vertrag ausgewiesene gewerbliche Teil unterliegt dem Wohnraumteil und insgesamt ist es eine Wohnnutzung. Ich meine hier eine Gefahr zu spüren, wenn es um mögliche Räumungsansprüche für gewerbliche Flächen geht oder wenn das Landgericht z.B. das erste Mal ins Urteil liest und sich denkt, dass die gewerbliche Kammer zuständig ist, wo dann möglicherweise die nächste befangene Katastrophe sitzt. Für mich liegt hier der Versuch zugrunde, den gewerblichen Anteil überwiegend zu machen. Die gegnerischen Rechtsanwälte würden ja wissen, wo sie am Landgericht ihre Verbündeten finden. Ich möchte bitte, dass Sie darauf Acht geben und wir in keine Falle laufen.
Mit freundlichen Grüßen
Für Berufungen in Wohnraummietsachen sind die 60er Kammern am Landgericht Littenstraße zuständig. Für Gewerberaummietsachen ist z.B. die Zivilkammer 38 am Landgericht Tegeler Weg zuständig. Was meint der aufmerksame Leser jetzt, bei welcher Kammer ein Berufungsaktenzeichen für unsere Sache angelegt wurde?
Man könnte wirklich dauerhaft wütend werden über diesen korrupten, unfähigen Apparat, der sich Recht und Ordnung und Gerichtsbarkeit nennt. Da eine dauerhafte Wut aber zu unnötigem Energieverlust führt, ist jemand besser beraten, wenn er gedanklich bei der Sache bleibt und alles Nötige zur Gefahrenabwehr bereits vorbereitet hat. Dank der feinstofflichen Qualität im eigenen Körper wurden nötige Hebel bereits in Gang gesetzt. Und trotzdem: So etwas Unrechtes darf in einem RECHTSSTAAT gar nicht erst passieren. Es passiert immer nur dann, wenn auf der Gegenseite und in Gerichten toxische, unmoralische und psychisch nicht gesunde Menschen involviert sind. Wer über dieses Unrecht auch noch einen Erfolg feiert, und sei es nur temporär, neigt zu permanenter Geistes- und Herzkrankheit. Mit solchen Gestalten möchte man im Grunde nichts zu tun haben. Deswegen sollte jeder immer nach Menschen streben, die aufrecht, ehrlich und mitfühlend sind. Irgendwo gibt es immer einen leuchtenden Stern, auch wenn er klein und unscheinbar ist. Wir dürfen jetzt zusehen, an die Littenstraße zu kommen. Heißt mit dem Auto auf 2 Rädern durch die Stadt brettern und nur nicht einschlafen.
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